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Civilliste 54
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ningen eine kleine Literatur entstanden ist (Za-W Zieht man auch die kleineren Staaten in Be-
chariä, D. Staatsrecht, 11 § 208 u. zit.). Im all= trachtung, so erscheinen im deutschen Landes-
gemeinen überwog wohl ursprünglich der Cha= staatsrecht folgende Systeme:
rakter als Hausgut und Familieneigentum. Doch In einer Roeihe von Staaten, namentlich in den
war dieses reichsgesetzlich mit dem modus be= größeren, sind die Domänen für Staats-
lastet, die Kosten der Landesverwaltung zu be= eigentum erklärt worden. Dem Monarchen
streiten, — vorbehaltlich des standesmäßigen Un= ist dann nach dem Vorgange Englands und Frank-
terhalts des Landesherrn und der landesherr-- reichs eine sog. „Civilliste“ vorbehalten worden.
lichen Familie. (Die Haftung für die Kosten Diese C. steht entweder gesetzlich fest, oder sie
der Landesverwaltung war die Hauptveranlas-] wird mit dem Landtage für die ganze Dauer der
sung zur Verleihung der kaiserlichen Hoheitsrechte Regierung vereinbart.
von Vater auf Sohn, zur allmählichen Einführung In anderen Staaten ist den Domänen der
der Erblichkeit der Landeshoheit, überhaupt eine Charakter von Hausgut der regierenden Familie
der Rechtsbedingungen für die Entstehung der beigelegt worden, an dessen Bestandteilen dem
Landeshoheit.) Allmählich überwog die Bedeu= jeweiligen Landesherrn eine Art nutzbares Eigen-
tung der staatsrechtlichen Lasten immer mehr und tum, den anderen Familiengliedern Korporations-
schließlich wurde, je weiter das System der rei= rechte zustehen. In einzelnen dieser Länder sind
nen Geldwirtschaft fortschritt und die Ordnung die Domänen, trotz ihrer Eigenschaft als Hausgut,
des Landeshaushalts eine feste Etatisierung der der gewöhnlichen Staatsfinanzverwaltung unter-
Staatseinnahmen erforderte, eine Ausein= stellt worden. In anderen Ländern dagegen steht
an dersetzung zwischen Krone und Staat das Domanialvermögen unter der ausschließlichen
immer notwendiger. Verwaltung des Landesherrn und der von ihm
Diese Gesichtspunkte haben sich zum Teil schon ernannten Behörden. Die Einkünfte desselben
im absoluten Staat geltend gemacht. Sie fließen jedoch trotzdem nicht immer ausschließlich
wurden aber zur zwingenden Notwendigkeit durch dem fürstlichen Hause zu, vielmehr ist das Doma-
die Einführung der konstitutionellen nialvermögen häufig verpflichtet, einen bestimm-
Verfassungen, da man den zum Unterhalt der ten Beitrag zu den Kosten der Landesverwaltung
landesherrlichen Familie erforderlichen Anteil zu leisten.
nicht von der freien jährlichen Bewilligung der In wieder anderen Staaten hat eine wirkliche
Landesvertretung abhängig machen konnte oder Teilung des Domanialvermögens zwi-
wollte. Da diese Zeit indessen überhaupt dem Vor= schen dem Staate und der regierenden Familie in
bild der französischen Verfassungsurkunde zu rein staatliches und rein privates Gut stattgefun-
folgen gewohnt war, die man als ein allgemeines den. Jedoch ist auch hier nicht immer sofort eine
konstitutionelles Staatsrecht ansah, so drängte sich die reelle Ausscheidung eingetreten, sondern der ge-
Bezeichnung „Civilliste“ für dies vorbehaltene Quan= samte Göüterkomplex bleibt zunächst unter ge-
tum auf, die zuerst in der badischen Verf 1818 auf= meinsamer Verwaltung, und die tatsächliche Tei-
taucht und vielfältig Nachfolge fand, so wenig dieser lung findet erst dann statt, wenn das betreffende
Ausdruck für eine aus dem erblichen Krongut vor= Haus aufhört, die Regierung des Landes zu führen.
behaltene Rente angemessen ist. In anderen Ver- Unter den gewöhnlich zahllosen Varianten des
fassungen fand der Ausdruck „Krondotation" Ein= deutschen Staatslebens kehrt auch hier die Er-
gang, der wiederum auf eine Ausstattung aus dem fahrung wieder, daß doch für das Wesentliche
Volksvermögen hindeutet, während es in der Wirk- gleichmäßig gesorgt ist. Der Haus= und Hofhalt
lichkeit eine Kron reservation war, wenig- der deutschen Fürsten ist unabhängig von Jahres-
stens in denjenigen Ländern, in welchen dieser Vor-F bewilligungen der Volksvertretung, entweder
behalt nur einen Bruchteil der Einkünfte aus einem dauernd durch Gesetz oder doch auf die Dauer ihrer
erweislich ursprünglichen Familiengut darstellt, Regierungszeit festgelegt, als ein wesentlicher
wie im Königreich Preußen. In den politisch be= Grundsatz des monarchisch konstitutionellen Staats-
wegten Zeiten konnten sich die Volksvertretungen rechts, ohne welchen die Erbmonarchie ihren Beruf
nicht leicht von der Vorstellung losmachen, als zu erfüllen außer stande sein würde.
ob der Fürst von dem Volkseinkommen ausge- Im folgenden werden über die vier König-
stattet werde, und als ob die jährliche Zustimmung reiche und die Großherzogtümer Baden und
der Landesvertretung zu dem Staatshaushalts= Hossen nähere Erläuterungen und für die kleineren
gesetz auch eine Befugnis enthalte, dem Landes= Staaten nur einige kurze Daten gegeben.
herrn ein gewisses Einkommen aus seinen Domä- # 8. Preußen. Hier hatte schon Friedrich
nen zu „bewilligen“. Die Wiener Ministerkon- Lilhelm I. in seinem berühmten Ed. v. 13. 8. 1713
ferenzen v. 12. 6. 34 sahen sich dadurch veranlaßt, „alle erworbenen und zu erwerbenden Länder,
den Grundsatz auszustellen: die C. soll nicht ohne Leute, Güter und Einkünfte der Krone und Chur
des Landesherrn Einwilligung vermindert, noch auf ewig einverleibt“, den Unterschied zwischen
ohne Zustimmung der Stände erhöht werden. Domänen und Chatullgütern aufgehoben und
Der gesetzmäßige Sinn der Nation hat überall breiden „die Natur rechter, unveräußerlicher Do-
daran fesrgehalten, daß die sog. C. gesetzlich fest-, manialgüter beigelegt". Die Dynastie begründet
gelegt, mindestens auf die Regierungszeit des! damit die Einheit der Staatsfinanzen. Ebenso
Fürsten festgestellt und damit den jährlichen Be= definiert das preußische Landrecht die Domänen
schlüssen der Landesvertretung entrückt sein soll. als Güter, deren Eigentum dem Staat, deren
Eine Bewilligung von Jahr zu Jahr (wie in Bel= Nutzung dem Staatsoberhaupt zusteht. Der abso-
gien, Norwegen) ist bei uns nirgends versucht lute Monarch bestimmt nun nach seinem Er-
worden. Im übrigen aber bieten die einzelnen messen, wie unter dem ancien régime in Frank-
deutschen Länder auch in dieser Materie ein Bild reich, welcher Teil des Staatseinkommens all-
zahlreicher Verschiedenheiten dar. 1 jährlich für den königlichen Hof und den Hof-
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