Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Civilliste 
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einer Anzahl von Grundstücken, Seen, Gebäuden 
samt Einrichtung und sonstigem Zubehör. Ein 
— jedoch nicht ganz vollständiges — Verzeichnis 
über dieses „civillistische Staatsgut“ ist dem Gv. 
1. 7. 34 beigefügt. Die Mitglieder des Kgl Hauses 
haben als solche eine Reihe von vermögensrecht- 
lichen Ansprüchen gegen die Staatskasse. So ge- 
bührt der Königin-Witwe ein Wittum; die voll- 
jährigen Söhne eines Königs haben Anspruch 
auf Unterhalt aus der Staatskasse nach jährlicher 
Festsetzung oder — nach ihrer Etablierung — auf 
Zahlung einer festen Apanage. Die Apanage 
eines nachgeborenen Sohnes eines Königs ver- 
bleibt seinen männlichen Abkömmlingen bis zum 
Aussterben der Linie; die Töchter eines Königs 
haben nach erreichter Volljährigkeit oder nach 
dem Tode des Vaters Anspruch auf standesmäßi- 
gen Unterhalt aus der Staatskasse bis zur Ver- 
mählung. — Der Aufwand für Apanagen be- 
trägt dac- zeit jährlich 728 574 Mk. Der Reichs- 
verweser erhält aus der Staatskasse als Aver- 
salbeitrag zu den Kosten seines Unterhalts und 
zur eigenen Verfügung jährlich 442 857 Mk. 
5 10. Sachsen. Mit der Vereinbarung der VU. 
v. 4. 9. 31 ging in Sachsen sowohl das Patrimo- 
nialeigentum des Landesherrn (Domänen- 
gut) als auch das Vermögen, das der Landes- 
herr in seiner Eigenschaft als Träger der Krone 
und Inhaber der Staatshoheitsrechte besaß 
(Krongut), als Staatsgut! in das Eigentum 
des Staatsfiskus über. Das Staatsgut wird vom 
FinanzMin. verwaltet, seine Erträgnisse fließen 
in die Staatskasse. Nur eine Anzahl in einer (dem 
gegenwärtigen Stande nicht mehr entsprechenden) 
Anlage der Vu verzeichnete Schlösser, sonstige 
Gebäude und Gärten sind dem Könige zur freien 
Benutzung überlassen. Im übrigen bezieht er 
als Gegenleistung für die der Staatstasse über- 
wiesenen Nutzungen des Domänengutes die in 
monatlichen Raten im voraus zahlbare C. Die 
C. wird für jeden König auf seine Regierungszeit 
zwischen Regierung und Ständen vereinbart. 
Solange sie mindestens 1 500 000 Mk. beträgt, 
bleiben die Nutzungen des Domänengutes der 
Staatskasse überwiesen. Zur Zeit beläuft sie sich 
auf 3 704 927 Mk. Von der C. hat der König 
namentlich seine persönlichen Ausgaben, die Er- 
ziehung seiner Kinder, die Kosten der Hofhaltung, 
die Gehalte und Pensionen der Hofbeamten, die 
Unterhaltung der ihm zur Benutzung überlassenen 
Gebäude und Gärten, den Betriebsaufwand für 
das Hoftheater und die Hofkapelle zu bestreiten. 
Neben dem Staatsgut besteht das Privat- 
vermögen des Königs, sowie das dem Kgl 
Hause gehörige, mit dem Lande untrennbar ver- 
bundene KgLgl Hausfideikommiß, wozu 
namentlich die Einrichtungen der dem Könige 
zur Benutzung überlassegen Schlösser usw. und 
die # Sammlungen gehören. 
Die Prinzen und Prinzessinnen dos Kgl Hauses 
und die Kgl Witwen erhalten aus der Staatskasse 
Apanagen, Etablissementsgelder, Aussteuer und 
Wittum nach bestimmten Sätzen. 
Für die zweite Linie des Königshauses besteht 
die Sekundogenitur tine aus der Staats- 
kasse zu zahlende Rente im Betrage von 262 083 
Mark jährlich, die die Zinsen des der Kurfürstin 
Maria Antonie zugefallenen, zur Staatskasse ge- 
  
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flossenen Allodialnachlasses des bayrischen Kur- 
fürsten Maximilian Josef (1 1777) darstellt. L## 
auch Apanagen.) 
#s 11. Württemberg. Durch die Vl ist das 
überkommene königliche Kammergut für ein vom 
König unzertrennliches Staatsgut erklärt, aus 
den Staatseinkünften wird aber dem König eine 
C. überwiesen, die anfangs noch große Natural- 
lieferungen umfaßte und später erst der modernen 
Geldwirtschaft mehr angepaßt ist (G v. 1. 8. 64 
und 7. 2. 74). Die C. betrug 1908 2 042 883 M. 
Sie wird bei jedem Regierungsantritt neu fest- 
gesetzt. Außerdem Apanagen (nach Linien), fer- 
ner Sustentationen, Mitgaben (an die Prin- 
zessinnen), Wittümer, endlich die sog. Donativ- 
gelder, die den männlichen Nachkommen des 
Herzogs Cugen Friedrich zustehen. 
Von der C. ist zu trennen die sog. Krondotation 
(Immobilien und Mobilien), woran der König 
Nutznießungsrechte, der Staat das Eigentum hat. 
Ferner das Hofkammergut (Familienfideikommiß). 
8 12. Baden und Hessen. 
Durch die Vu von 1818 ist in Baden der 
Domanialbesitz zwar als ein Patrimonialeigentum 
des Regenten und seiner Familie anerkannt, die 
Einkünfte desselben sind aber der Landesverwal- 
tung überwiesen mit Vorbehalte einer gesetzlich fest- 
gestellten, auf den Betrag der Domänen radizier- 
ten C. Die C. beträgt gegenwärtig 1 289 983 M. 
und 300 000 M. zusätzliche Aufbesserung. 
Apanagen werden besonders gewährt. 
Höchstbetrag 400 000 fl. (G v. 21. 7. 39). 
Die Entwicklung ist in Hessen eine ähnliche ge- 
wesen wie in Baden. Die C. wird in der Regel 
beim Regierungsantritt festgesetzt (s. auch a 70 
der Hess. Verf). Die C. beträgt einschließlich 
der besonders festgesetzten Dpanagen zur Zeit 
1 265 000 M. Die Schlösser usw. werden vom 
Staat unterhalten. 
§+ 13. Kleinere deutsche Staaten. Die Höhe 
der C. schwankt meist zwischen einigen 100 000 M. 
und 1 Million. Sie beträgt z. B. 394 286 M. in 
Sachsen-Meiningen,, 1020 000 M. in Sach- 
sen-Weimar-Eisenach, 336 667 M. in 
Schwarzburg-Rudolstadt, 520 700 M. in 
Schwarzburg-Sondershausen. Dem Re- 
genten in Braunschweig werden für die 
Dauer der Regentschaft eine landesfürstliche 
Rente von 825 .322,6 M. und 300 000 M. Zu- 
schuß gezahlt. 
Infolge besonderer vertraglicher oder gesetz- 
licher Regelung ist die C. durch Uceberweisung 
eines Teiles des Domanialvermögens zu Eigen- 
tum an das Herrscherhaus ersetzt in Sachsen- 
Altenburg (G v. 29. 4. 74), Sachsen Ko- 
burg-Gotha, Anhalt (1869), Olden- 
burg, wo daneben allerdings ein Zuschuß von 
400 000 M. aus Landesmitteln gezahlt wird (G 
v. 26. 6. 148 und 1. 3. OI). Aus den Aufkünften 
des Domaniums wird der fürstliche Hofhalt be- 
stritten in Meckleuburg-Strelitz, Waldeck 
(Akzessionsvertrag v. 2. 3. 87), Mecklenburg- 
Schwerin (Großh. Haus G v. 23. 6. 1821 und 
Zusatz V v. 24. 4. 08). Auch in den beiden Lippe 
und in Reuß ältere und jüngere Linie 
werden die Hofhaltungskosten aus dem Domanial= 
und Hausvermögen bestritten und besondere C. 
und Apanagen aus allgemeinen Landesmitteln 
nicht gezahlt. 
5 14. Ausländische Staaten und Etats. In
	        
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