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Deichwesen
liegenden Grundstücke im öffentlichen Interesse
geboten ist, andererseits ist jeder Besitzer „künst-
licher Anlagen, die zur Abhaltung eines Baches
dienen“, verpflichtet, diese in solchem Zustand zu
erhalten, daß Rechte Dritter nicht verletzt und
öffentliche Interessen nicht gefährdet werden
(hess. G v. 30. 7. 1887 a 94, 104). Nach dem
sächsischen Mandat von 1819 (5 2) trifft die
Unterhaltungspflicht diejenigen, „deren Eigentum
durch den Bau gegen die Gewalt des Wassers ge-
schützt wird“. In Elsaß--Lothringen er-
folgt die Unterhaltung bei schiffbaren Wasserläufen
durch den Staat, der die Interessenten bis zu 90%
der Kosten heranziehen kann; bei nicht schiffbaren
Wasserläufen sind die Grundeigentümer, deren
Grundstücke vor Ueberschwemmung geschützt wer-
den, unterhaltungspflichtig (els.-lothr. G v. 2. 7
1891 85 27, 38, 22).
Eine Benutzung der Deiche, die deren Wider-
standsfähigkeit zu schwächen geeignet ist, kann die
Aufsichtsbehörde (in Preußen im Geltungsgebiet
des G von 1848 der Bezirksausschuß — 38 96 Nr. 4
Zust G) beschränken oder untersagen (G von 1848
524 (bezieht sich auch auf Genossenschaftsdeiche,
für die indes der Regierungspräsident zuständig
ist!: Deich O für Ostfriesland von 1853 50, für
Lüneburg von 1862 g8 62 f.) In Bayern ist das
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, sowie
die Anbringung von Zäunen und Einfriedigungen
auf Hochwasserdämmen nur mit Erlaubnis der
Verwaltungsbehörde gestattet. Auch können zur
Verhütung der Beschädigung von Dammbauten
polizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wasser G
von 1907 a 85 Abfs 2, a 87). In Schleswig-Hol-
stein ist die Bebauung der Deiche im Gebiete des
allg. Deichreglements von 1803 (§ 36), nach dem
hess. G v. 14. 6. 1887 (a 40) das Bepflanzen der
Dämme mit Bäumen, nach dem sächsischen Man-
dat von 1819 (5 13) jede Benutzung der Dämme,
insbesondere auch zum Reiten, Fahren, Vieh-
treiben und Hüten, sowie jede Bepflanzung
schlechthin verboten. Sehr eingehende Vorschriften
über die Benutzung der Deiche enthält die —
jedoch nur für Deichverbände (§§8 5, 6) geltende —
oldenb. Deich O v. 8. 6. 55, nach der das Abmähen
und Abweiden des Grases (a 221 § 1) und in der
Regel auch das Reiten und Fahren auf der Kappe
des Deiches (a 224 §. 1) erlaubt, jede andere Be-
nutzung aber verboten ist (a 218). Zum Schutze der
Deiche dienen ferner die Bestimmungen gegen vor-
sätzliche und fahrlässige Beschädigung von Deichen
(§38 321, 325, 326, 366 a StG#B) und endlich sind im
Falle der Not alle Bewohner der benachbarten Ort-
schaften nach Anordnung der Polizeibehörde zur
persönlichen Hilfeleistung und zur Hergabe der zur
Bekämpfung der Gefahr dienlichen Materialien
verpflichtet (preuß. G von 1848 #25; schles w.-olst.
Deichreglement 5 31; lüneburg. Deichordn. 8§ 55 f.;
ostfries. Deichordn. §s§ 44 f.; bayer. Wasser G von
1907 a 108; bad. Wasser G von 1899 5 89 und Was-
serwehrordnung v. 8. 12. 99 (bad. GBl S. 930);
hess. G v. 30. 7. 87 à 111; sächs. Mandat von 1819
8 10; oldenburg. Deich O a 211, 212; els.-lothr. G
von 1891 + 40).
#5. Die bestehenden Deichverbände (Koege,
Teichachten). I. Die bestehenden größeren Deich-
verbände sind vielfach älter, als die moderne Ge-
setzgebung. Als seit dem 17. Jahrhumdert das D.
der staatlichen Beaufsichtigung und Regelung un-
terworfen wurde, geschah das in der Weise, daß
für die einzelnen Flußgebiete und Marschdistrikte
obrigkeitliche Deichordnungen erlassen wurden,
durch welche die Rechtsverhältnisse der über-
kommenen Deichverbände gesetzlich kodifiziert und
das D. des betr. Distrikts im einzelnen geregelt
wurde. Auf diesem Boden stehen noch jetzt die in
den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover
in Kraft gebliebenen partikularrechtlichen Deich-
ordnungen. Einen anderen Charakter hat das
preuß. Deich G von 1848, das zwar die Deichord-
nungen und Statuten, die bei seinem Erlasse be-
standen, unter Vorbehalt späterer Revision mit
landesherrlicher Genehmigung, aufrecht erhielt
(* 23), im übrigen aber in den § 11—22 gesetz-
liche Normativbestimmungen für neu zu bildende
Deichverbände gibt. Die vorbehaltene Revision
ist für die meisten Verbände inzwischen erfolgt.
Die Rechtsverhältnisse der noch bestehenden älte-
ren Verbände sind nach den betr. Statuten und
Reglements sowie den Grundsätzen des gemeinen
Deichrechts zu beurteilen; doch ist es nicht ausge-
schlossen, die Grundsätze des G von 1848 subsi-
diär zur Anwendung zu bringen, insofern diese
dem gemeinen Rechte im wesentlichen entsprechen.
Zur Ergänzung der Bestimmung des Deich G von
1848 über Deichverbände sind durch königl. Erlaß
v. 14. 11. 53 „Allgemeine Bestimmungen für künf-
tig zu erlassende Deichstatute“ gegeben, die für
diejenigen Deichverbände rechtsverbindlich sind,
in deren Statuten diese Bestimmungen in Bezug
genommen sind (X 59 der Bestimmungen). Der
Deichverband (Deichkommune, Koog, Deichacht)
bildet eine Korporation, welche die Eigentümer der
durch den Deich geschützten Grundstücke umfaßt
und deren Verfassung durch Gesetz und Deichstatut
bestimmt wird (Allg. Bestimmungen von 1853 FlW 1,
lüneb. Deich O § 124, ostfrief. Deich O. & 129). Die
Mitgliedschaft ist ausnahmslos an den Besitz eines
deichpflichtigen Grundstücks gebunden: „kein
Land ohne Deich, kein Deich ohne Land“ (vgl. ol-
denb. Deich O a 7). Innerhalb des Verbandes kön-
nen selbständige Genossenschaften für besondere
Zwecke, namentlich die Binnenentwässerung, ge-
bildet werden, deren Gebiet durch Binnendeiche
getrennt ist. Eine besonders ausgedehnte An-
wendung findet dies in den ostfriesischen und lüne-
burgischen Marschdistrikten, wo die Deichordnungen
eingehende Vorschriften über die für die Ent= und
Bewässerungen erforderlichen Anlagen (Siele)
enthalten und die Einteilung des gesamten Deich-
gebiets in Sielverbände (Sielachten) anordnen.
Die Ent= und Bewässerung erscheint hier als ein
Zubehör der Deichanlage, wie dics durch § 2 des
preuß. G v. 1. 4. 79, betr. die Bildung von Wasser-
genossenschaften, (G 297) auch für das Geltungs-
gebiet des G von 1848 anerkannt ist.
II. Die innere Verfassung des Deichverbandes
ist im Geltungsgebiete des letzteren Gesetzes dahin
geordnet, daß neben dem Deichhauptmann, der an
der Spitze des Verbands steht und ihn nach außen
vertritt, und dem Deichinspektor, der die technische
Oberleitung hat, als Organ für die Kontrolle und
oberste Verwaltung ein aus dem Deichhauptmann
als Vorsitzenden, dem Deichinspektor und den Re-
präsentanten der Deichgenossen bestehendes Deich-
amt fungiert. Die Unterbeamten werden vom
Deichhauptmann angestellt, ein Deichrentmeister
und die sog. Deichschöppen vom Deichamte ge-