Denkmalpflege 555
ßen- und Brückenanlagen, Kultusstätten, Grab-
bauten, Hünengräber, Steinkammern u. dgl. samt
ihrem beweglichen Inhalt an Urnen, Waffen,
Schmuckgegenständen, Wirtschaftsgeräten, Mün-
zen usw., ferner Werke der Baukunst samt ihren
Ausstattungsstücken, geschichtlich wichtige oder
künstlerisch bedeutende Straßen= und Platzan-
lagen u. dgl., Werke der Malerei und Plastik und
andere bewegliche Gegenstände der Technik, des
Handwerkes, der Industrie, sowie endlich Archive,
Handschriften, Druckwerke usw.
2. Im Gegensatz zu dem umfassenden Gebiete
der D. im ursprünglichen Sinne beschäftigt sich
der Heimatschutz mit der Eigenart des hei-
matlichen Kreises, wie sie sowohl in Landschaften,
Orts= und Straßenbildern, als auch in zahlreichen
Einzelgegenständen und in der Kleinkunst des
Volkes in die Erscheinung tritt. Diesen gesamten
überlieferten Besitzstand, der für das Gepräge der
Gegend und die Besonderheiten ihrer Bewohner
charakteristisch, mit dem das Heimatsgefühl der
Bewohner verwachsen ist, will der Heimatschutz zu
erhalten suchen. Daneben tritt das Bestreben,
die fortschreitende Entwickelung in den Bahnen
der volkstümlichen Gewohnheiten zu halten und
bei dem Vordringen moderner Einrichtungen auf
möglichste Schonung örtlicher Eigentümlichkeiten
in Bauart, Gebräuchen des täglichen Lebens usw.
hinzuwirken.
3. Die Naturdenkmalpflege (#in Bay-
ern „Naturpflege“ genannt) erstreckt sich auf alle
ursprünglichen Schöpfungen, welche ohne Zutun
von Menschenhand entstanden, dem Wesen der
Natur ihre Entwickelung und dieser wiederum ihre
zeitliche Erscheinung verdanken. Danach sind Na-
turdenkmäler alle besonders charakteristischen Ge-
bilde der heimatlichen Natur, vornehmlich solche,
welche sich noch an ihrer ursprünglichen Stätte be-
finden, seien es Teile der Landschaft oder Gestal-
tungen des Erdbodens oder Reste der Pflanzen-
welt und Tierwelt.
II. Die D. ist teils eine lediglich beratende Tätig-
keit, teils eine mit Exekutive ausgestattete staatliche
Verwaltung. Die erstere wird in der Hauptsache
wahrgenommen von Privatpersonen, Vereinen,
Gesellschaften und in Preußen auch von Provin-
zial-Kommissionen und Provinzial-Konservatoren
(vgl. unter § 3), nachdem das Dotations G v. 8. 7.
76 (GS 497) durch Ueberweisung des auch für die
Unterhaltung von Denkmälern bestimmten Do-
tationsfonds die Teilnahme an der D. den Pro-
vinzial Verw übertragen hat. Aber auch staatliche
Organe können hierbei in Aktion treten. Doch gel-
ten ihre Einwirkungen in dieser Beziehung eben-
falls nur als Ratschläge und können im Verwal-
tungswege nicht erzwungen werden. Diesen Teil
der D. bezeichnet man als freiwillige D.
Im Gegensatz hierzu richtet sich der Umfang der
eigentlichen staatlichen Denkmal Verw nach den
positiven Gesetzesvorschriften (vgl. § 2).
§s 2. Grundlagen des staatlichen Rechts auf
Wahrnehmung der Denkmalpflege.
I. In Preußen ist die D. ein besonderer
Zweig des staatlichen Aufsichtsrechts, der nicht zu
den Aufgaben der Polizei im eigentlichen Sinne
gehört. Abgesehen von den zum Schutze der
Städte und öffentlichen Plätze gegen Verunstal-
tung bestimmten §§s 66, 71 18 des ALR, die
nach der Rechtsprechung des OV# aber nur ganz
beschränkte Bedeutung beanspruchen können, ist
neuerdings nur der Schutz der Landschaften, Orts-
und Straßenbilder in den sogenannten Verunstal-
tungs G v. 2. 6. 02 und 15. 7. 07 (siehe unten zu
* 4) der Tätigkeit der Pol Organe überwiesen wor-
den. Im übrigen gibt es in Preußen gesetzliche
Bestimmungen, welche den Schutz der Denkmäler
speziell oder auch die Fürsorge für die Wissenschaft
und Kunst im allgemeinen bezwecken und weiter
solche, welche an und für sich zur Regelung anderen
Angelegenheiten bestimmt, doch der D. zu dienen
geeignet sind.
1. Zu der ersten Gruppe gehören in dem land-
rechtlichen Teile Preußens die §§# 33 I, 8 ff. des
AL##K und die auf Grund derselben erlassenen Ka-
binettsordres und VerwOrdnungen, insbesondere
die KabO v. 4. 10. 1815 (GS 206), welche jede
wesentliche Veränderung an öffentlichen Gebäu-
den oder Denkmälern an die Genehmigung der
damaligen Oberbaudeputation knüpfte, die Kab O
v. 20. 6. 1830 (GS 113), betreffend den Schutz
der Stadtmauern, Tore, Türme, Wälle usw., die
KabO v. 1. 7. 43, betreffend die Anstellung des
Architekten v. Quast als Konservator der Kunst-
denkmäler, und die im Anschluß an dieselben er-
gangenen zahlreichen ministeriellen VerwO, ins-
besondere v. 31. 10. 1830, v. 30. 11. 31, v. 25.9.#4,
v. 5. 1I. 54, v. 23. 8. 56, v. 28. S. 57, v. 16. 1. 58,
sowie die Zirkular V'g betreffend die Befugnisse
des Konservators der Kunstdenkmäler und die In-
struktion für diesen v. 24. 1. 44. Hierzu gehören
ferner die Runderlasse des Min der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten aus
neuerer Zeit, durch welche die Verwaltung ge-
regelt ist, insbesondere der Rund Erl v. 6. 5. 04, be-
treffend das Verfahren und die Zuständigkeit der
Staatsbeamten in Angelegenheiten der D. und
viele andere.
In dem nicht landrechtlichen Teile Preußens,
in welchem die Entwickelung eine ganz ähnliche
gewesen, sind diese Vorschriften — die älteren
Verwordnungen sind durch besondere Erl v. 8.
und 23. 7. 67 eingeführt — ebenfalls zur Geltung
gelangt.
2. Die zweite Gruppe enthält die in der Kom-
munalzgesetzgebung [und zwar in der St für die
6 östlichen Provinzen v. 30. 5. 53 (GS 261), 5 50;:
in der St O für die Provinz Westfalen v. 19. 3. 56
(6S8237), 5 49;in der St O für die Rheinprovinz v.
15. 5. 56 (GS 406), 5 46: in dem Gemeinde BG
für die Stadt Frankfurt a. M. v. 28. 3. 67 (GS
401), § 60; in dem G betr. die Verf und Verw der
Städte und Flecken der Provinz Schleswig-Hol-
stein v. 14. 4. 69 (V8 589), §71; in der StO für
die Provinz Hessen Nassau v. 4. 8. 97 (GS 254),
8 56, sowie ferner in der L#für die Rheinpro=
vinz v. 23. 7. 45 (68 523), § 96; in der LGO für
die Provinz Westfalen v. 19. 3. 56 (GS 265), J+53;
in der L #O für die sieben östlichen Provinzen v.
3. 7. 91 (GS 233), 5 114; in der LGO für die Pro-
vinz Schleswig= Holstein v. 4. 7.92 (GSl7), 5 114;
in der LO für die Provinz Hessen-Nassau v.
4. 8. 97 (GS 301), 5 78 und endlich für das ge-
samte Gebiet der Monarchie geltend in dem Zust G
v. 1. 8. 83 (GS 237), §§ 16 und 30) enthaltenen
Bestimmungen, nach welchen Beschlüsse der be-
treffenden Korporationen über die Veräußerung
oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen