Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
bloß vertragsmäßigen Verhältnis zum Staate 
stehende Personen zu leisten, wenn sie seitens des 
Staates mit der Wahrnehmung öffentlich-recht- 
licher Befugnisse beauftragt sind; in Bayern 
leisten diesen Eid nach § 8 der Allerh. V v. 10. 12. 
08, betreffend den Vollzug des Beamten G 
(GVl 1041), auch die nicht als Staatsbeamte im 
Sinne des Beamtengesetzes erklärten Staatsdienst- 
aspiranten (Anwärter auf etatsmäßige Beamten- 
stellen) sowie die Personen, die, ohne als Staats- 
beamte erklärt zu sein, mit den Verrichtungen 
solcher Beamten ständig oder vorübergehend be- 
traut sind, während in Baden nach § 18 der 
Landesherrl. V v. 7. 2. 90 (GWVBl 97) eine eid- 
liche Verpflichtung derjenigen Personen, die ohne 
Beamteneigenschaft in einem Dienstverhältnis zum 
Staate stehen, nur in denjenigen Fällen stattfindet, 
für die es durch Gesetz oder Verordnung ausdrück- 
ich vorgeschrieben ist. 
II. Zu unterscheiden von dem allgem. Staats- 
dienereide sind diejenigen D., die für die Ueber- 
nahme gewisser Aemter beson ders vorge- 
schrieben und häufig auch schon in ihrer Form den 
mit dem betreffenden Amte speziell verbundenen 
Obliegenheiten angepaßt sind. Hierher gehören 
z. B. die Eide der Schöffen und Geschworenen 
(GVG 5öl, St PO #l 288), ferner der in Bayern 
neben dem Verfassungseide und in Sachsen neben 
dem Staatsdienereide zu leistende Richteramtseid 
(a 2 des Bayer. A v. 13. 2. 79 zum deutschen 
GV, Gesch O für die Kal Sächsischen Justizbe- 
hörden von 1903 51), die Eide der Dolmetscher 
und Schiedsmänner (Preuß. Dolmetscher O v. 18. 
12. 99 §19, Preuß. SchiedsmannsO v. 29. 3. 79 
*) usw. 
#§ 2. Berpflichtung zur Ableistung des allge- 
meinen Tiensteides; Form des SEides und Art 
der Ableistung. Die Verpflichtung zur Ableistung 
des allgemeinen D. beruht überall auf Gesetz, 
während die Form und das Verfahren bei der 
Ableistung des Eides teils im Verordnungswege, 
teils durch Gesetz festgestellt sind. 
I. Der einmal geleistete D. verpflichtet auch für 
alle dem betreffenden Beamten später zu übertra- 
genden Aemter. In Preußen, Bayern und 
Baden ist dies ausdrücklich im Gesetze zum Aus- 
druck gebracht (Preuß. V v. 6. 5. 67, 52 — GS 
715 —, Bayer. B# a 23 Abs 2, Bad. BG #l 8 
Abs. 3); ebenso in Elsaß---Lothringen 
(G v. 20. 9. 71 — GBl 339). In Sachsen, 
Württemberg und Hessen nimmt da- 
gegen schon die Eidesformel selbst auch auf dic küns- 
tig dem Beamten zu übertragenden Acmter Bezug 
(s. weiter unten). Auch einc Verweisung auf den 
früher geleisteten D. bei Einführung in ein anderes 
Amt ist in Preußen durch den Staats Min Beschl 
v. 8. 10. 88 in Wecgfall gebracht worden; dage- 
gen ist hier dic Erneuerung der Vereidigung sämt- 
licher Staatsbeamten bei jedem Thronwechsel er- 
forderlich. 
II. Die Verpflichtung der Reichsbramten und 
der Elsaß-Lothringischen Landesbeamten zur Ablei- 
stung des allgemeinen D. beruht auf dem RBG 
3. Der D. der unmittelbaren Reichsbeamten 
Diensteid 
  
hat solgenden Wortlaut: „Ich schwöre, daß, nach- 
dem ich zum Beamten des Deutschen Reichs be- 
stellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und 
gehorsam sein, die Reichsverfassung und die Gesetze 
  
des Reichs beobachten und alle mir vermöge 
meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem 
besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will“ 
(Kaiserl. B v. 29. 6. 71 — Roal 303). Für die 
Konsuln und einzelne andere Arten von Reichs- 
beamten sind besondere Eidesnormen vorgeschrie- 
ben; die mittelbaren Reichsbeamten (1 
„Beamte“ 3 3) leisten ihren Landeseid mit 
der in die Eidesformel aufzunehmenden Zusage: 
„den Kaiserlichen Anordnungen Folge leisten zu 
wollen“ (a 50 Abs 3 R). 
In Elsaß-Lothringen schwören die 
Beamten nach der durch §& 1 des Gv. 20. 9. 71 fest- 
gesetzten Eidesnorm, daß sie Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Gesetze 
beobachten und alle ihnen vermöge ihres Amtes 
obliegenden Pflichten nach bestem Wissen und Ge- 
wissen genau erfüllen wollen. . 
In Preußen haben nach a 108 der Vu 
alle Staatsbeamte dem Könige den Eid der Treue 
und des Gehorsams zu leisten und die gewissen- 
hafte Beobachtung der Verfassung zu beschwören. 
Die Form des Eides ist durch die V v. 6. 5. 67 81 
dahin festgestellt: „Ich schwöre, daß Seiner Kgl 
Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten 
Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und 
alle mir vermöge meines Amtes obliegenden 
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen 
genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft 
beobachten will“. Bei den im mittelbaren 
Staatsdienste stehenden Beamten ist der Eides- 
norm ein Zusatz beizufügen, mittels dessen sie sich 
ihrem unmittelbaren Dienstheirn (Gemeinde, 
Standesherru) zu verpflichten haben. 
Auch in Bayern und Hessen sind schon 
nach der Verfassungsurkunde (Tit. 10 33 der Bayer. 
à 108 der Hess. V) alle Staatsdiener bei ihrer 
Anstellung — ebenso wie alle Staatsbürger bei 
der Ansässigmachung und der Huldigung — ver- 
bunden, einen — vielfach als Untertänigkeitseid, 
Huldigungscid, Verfassungseid, Konstitutionseid 
bezeichneten — Eid abzulegen, in dem sie Treue 
dem Könige (Großherzoge), Gehorsam dem Gesetze 
und Beobachtung der Staatsverfassung angeloben. 
Nachdem dann in Bayern (a23 Abs 1 des dor- 
tigen Be) auch die eidliche Verpflichtung der 
Beamten auf die getreue Erfüllung ihrer Oblie- 
genheiten vorgeschrieben war, ist durch § 8 der 
Allerh. V v. 10. 12.08 (GVBl 1041) die Form 
des allgemeinen D. für diejenigen Beamten, die 
den Verfassungseid noch nicht geleistet haben, da- 
hin festgesetzt worden: „Ich schwöre Treue dem 
Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung 
der Staatsverfassungzich schwöre serner, alle meine 
Obliegenheiten als Beamter getren zu erfüllen“. 
Dagegen hat die eidliche Verpflichtung der Be- 
amten, die bereits den Verfassungseid geleistet 
haben, durch die Abnahme des nachstehenden Eides 
zu geschehen: „Ich schwöre, alle meine Obliegen- 
heiten als Beamter getreu zu erfüllen"“". In 
Hessen haben die Staatsbeamten bei der ersten 
Anstellung neben dem vorerwähnten Konstitutions- 
cide nach einem AE v. 15. 8. 78 einen Eid dahin 
zu leisten, daß sie das ihnen übertragene Amt wie 
jedes ihnen künftig zu übertragende Amt oder 
Geschäft nach den Gesetzen und Dienstanweisun- 
gen getreulich versehen und alle ihnen vermöge 
ihres Amtes obliegenden Pflichten nach bestem 
Wissen und Gewissen genau erfüllen wollen. Für
	        
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