bloß vertragsmäßigen Verhältnis zum Staate
stehende Personen zu leisten, wenn sie seitens des
Staates mit der Wahrnehmung öffentlich-recht-
licher Befugnisse beauftragt sind; in Bayern
leisten diesen Eid nach § 8 der Allerh. V v. 10. 12.
08, betreffend den Vollzug des Beamten G
(GVl 1041), auch die nicht als Staatsbeamte im
Sinne des Beamtengesetzes erklärten Staatsdienst-
aspiranten (Anwärter auf etatsmäßige Beamten-
stellen) sowie die Personen, die, ohne als Staats-
beamte erklärt zu sein, mit den Verrichtungen
solcher Beamten ständig oder vorübergehend be-
traut sind, während in Baden nach § 18 der
Landesherrl. V v. 7. 2. 90 (GWVBl 97) eine eid-
liche Verpflichtung derjenigen Personen, die ohne
Beamteneigenschaft in einem Dienstverhältnis zum
Staate stehen, nur in denjenigen Fällen stattfindet,
für die es durch Gesetz oder Verordnung ausdrück-
ich vorgeschrieben ist.
II. Zu unterscheiden von dem allgem. Staats-
dienereide sind diejenigen D., die für die Ueber-
nahme gewisser Aemter beson ders vorge-
schrieben und häufig auch schon in ihrer Form den
mit dem betreffenden Amte speziell verbundenen
Obliegenheiten angepaßt sind. Hierher gehören
z. B. die Eide der Schöffen und Geschworenen
(GVG 5öl, St PO #l 288), ferner der in Bayern
neben dem Verfassungseide und in Sachsen neben
dem Staatsdienereide zu leistende Richteramtseid
(a 2 des Bayer. A v. 13. 2. 79 zum deutschen
GV, Gesch O für die Kal Sächsischen Justizbe-
hörden von 1903 51), die Eide der Dolmetscher
und Schiedsmänner (Preuß. Dolmetscher O v. 18.
12. 99 §19, Preuß. SchiedsmannsO v. 29. 3. 79
*) usw.
#§ 2. Berpflichtung zur Ableistung des allge-
meinen Tiensteides; Form des SEides und Art
der Ableistung. Die Verpflichtung zur Ableistung
des allgemeinen D. beruht überall auf Gesetz,
während die Form und das Verfahren bei der
Ableistung des Eides teils im Verordnungswege,
teils durch Gesetz festgestellt sind.
I. Der einmal geleistete D. verpflichtet auch für
alle dem betreffenden Beamten später zu übertra-
genden Aemter. In Preußen, Bayern und
Baden ist dies ausdrücklich im Gesetze zum Aus-
druck gebracht (Preuß. V v. 6. 5. 67, 52 — GS
715 —, Bayer. B# a 23 Abs 2, Bad. BG #l 8
Abs. 3); ebenso in Elsaß---Lothringen
(G v. 20. 9. 71 — GBl 339). In Sachsen,
Württemberg und Hessen nimmt da-
gegen schon die Eidesformel selbst auch auf dic küns-
tig dem Beamten zu übertragenden Acmter Bezug
(s. weiter unten). Auch einc Verweisung auf den
früher geleisteten D. bei Einführung in ein anderes
Amt ist in Preußen durch den Staats Min Beschl
v. 8. 10. 88 in Wecgfall gebracht worden; dage-
gen ist hier dic Erneuerung der Vereidigung sämt-
licher Staatsbeamten bei jedem Thronwechsel er-
forderlich.
II. Die Verpflichtung der Reichsbramten und
der Elsaß-Lothringischen Landesbeamten zur Ablei-
stung des allgemeinen D. beruht auf dem RBG
3. Der D. der unmittelbaren Reichsbeamten
Diensteid
hat solgenden Wortlaut: „Ich schwöre, daß, nach-
dem ich zum Beamten des Deutschen Reichs be-
stellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und
gehorsam sein, die Reichsverfassung und die Gesetze
des Reichs beobachten und alle mir vermöge
meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem
besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will“
(Kaiserl. B v. 29. 6. 71 — Roal 303). Für die
Konsuln und einzelne andere Arten von Reichs-
beamten sind besondere Eidesnormen vorgeschrie-
ben; die mittelbaren Reichsbeamten (1
„Beamte“ 3 3) leisten ihren Landeseid mit
der in die Eidesformel aufzunehmenden Zusage:
„den Kaiserlichen Anordnungen Folge leisten zu
wollen“ (a 50 Abs 3 R).
In Elsaß-Lothringen schwören die
Beamten nach der durch §& 1 des Gv. 20. 9. 71 fest-
gesetzten Eidesnorm, daß sie Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Gesetze
beobachten und alle ihnen vermöge ihres Amtes
obliegenden Pflichten nach bestem Wissen und Ge-
wissen genau erfüllen wollen. .
In Preußen haben nach a 108 der Vu
alle Staatsbeamte dem Könige den Eid der Treue
und des Gehorsams zu leisten und die gewissen-
hafte Beobachtung der Verfassung zu beschwören.
Die Form des Eides ist durch die V v. 6. 5. 67 81
dahin festgestellt: „Ich schwöre, daß Seiner Kgl
Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten
Herrn, ich untertänig, treu und gehorsam sein und
alle mir vermöge meines Amtes obliegenden
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen
genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft
beobachten will“. Bei den im mittelbaren
Staatsdienste stehenden Beamten ist der Eides-
norm ein Zusatz beizufügen, mittels dessen sie sich
ihrem unmittelbaren Dienstheirn (Gemeinde,
Standesherru) zu verpflichten haben.
Auch in Bayern und Hessen sind schon
nach der Verfassungsurkunde (Tit. 10 33 der Bayer.
à 108 der Hess. V) alle Staatsdiener bei ihrer
Anstellung — ebenso wie alle Staatsbürger bei
der Ansässigmachung und der Huldigung — ver-
bunden, einen — vielfach als Untertänigkeitseid,
Huldigungscid, Verfassungseid, Konstitutionseid
bezeichneten — Eid abzulegen, in dem sie Treue
dem Könige (Großherzoge), Gehorsam dem Gesetze
und Beobachtung der Staatsverfassung angeloben.
Nachdem dann in Bayern (a23 Abs 1 des dor-
tigen Be) auch die eidliche Verpflichtung der
Beamten auf die getreue Erfüllung ihrer Oblie-
genheiten vorgeschrieben war, ist durch § 8 der
Allerh. V v. 10. 12.08 (GVBl 1041) die Form
des allgemeinen D. für diejenigen Beamten, die
den Verfassungseid noch nicht geleistet haben, da-
hin festgesetzt worden: „Ich schwöre Treue dem
Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung
der Staatsverfassungzich schwöre serner, alle meine
Obliegenheiten als Beamter getren zu erfüllen“.
Dagegen hat die eidliche Verpflichtung der Be-
amten, die bereits den Verfassungseid geleistet
haben, durch die Abnahme des nachstehenden Eides
zu geschehen: „Ich schwöre, alle meine Obliegen-
heiten als Beamter getreu zu erfüllen"“". In
Hessen haben die Staatsbeamten bei der ersten
Anstellung neben dem vorerwähnten Konstitutions-
cide nach einem AE v. 15. 8. 78 einen Eid dahin
zu leisten, daß sie das ihnen übertragene Amt wie
jedes ihnen künftig zu übertragende Amt oder
Geschäft nach den Gesetzen und Dienstanweisun-
gen getreulich versehen und alle ihnen vermöge
ihres Amtes obliegenden Pflichten nach bestem
Wissen und Gewissen genau erfüllen wollen. Für