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Diensteinkommen.
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soweit beschränkt, als der Beamte die Bezüge zur und der in einem eingeleiteten Disziplinarver-
Bestreitung seines notwendigen Unterhalts und fahren INI entstandenen baren Auslagen verfällt,
zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten und hängt von dem Ausfall der Untersuchung ab.
seiner Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden II. Eine Minderung des Anspruchs auf D.
Unterhaltspflicht gebraucht. kann bei der im förmlichen Disziplinarverfahren zu
Vollständig ausgenommen von der Beschlag= verhängenden Strafversetzung eintreten [UDis-
nahme sind die Einkünfte des Beamten, die zur ziplinj. Auch die einstweilige Versetzung in den
Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, Ruhestand hat insofern eine Minderung des D.
wie Repräsentationsgelder, Reisekosten, Tagegele zur Folge, als an Stelle des D. das niedrigere
der, Umzugskosten, Bureauentschädigungen u. Wartegeld tritt (IWartegeldl.
dgl., § 850 RZPO. Schließlich kann eine Minderung des D. durch
Auch nach der Zahlung des Gehalts seitens Verjährung des Anspruchs auf die fälligen Teil-
der Staatskasse an den Beamten muß ein Geld-beträge eintreten. Die Ansprüche auf Rückstände
betrag freigelassen werden, der dem der Pfändung verjähren (6 197 BG#B) in 4 Jahren; die Ver-
nicht unterworfenen Teile des D. für die Zeit jährung beginnt (88 198, 201 BG B) mit dem
von der Pfändung bis zum nächsten Termine derchlusse des Jahres, in dem das Gehalt fällig ge-
Gehaltszahlung gleichkommt, 3 811" 3PO. worden ist.
8 5. Die Unterbrechung und Minderung des 8 6. Erlöschen des Anspruchs. Der Tod des
Anspruchs. 1I. Unter gewissen Voraussetzungen wird Beamten bringt den Anspruch zum Erlöschen;
der Anspruch des Beamten auf D. unterbro= es behalten aber die Erben des Beamten noch den
chen: so geht in der Regel ein Beamter, der sich Anspruch auf das D. für den ganzen Monat, in
ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem dem der Tod eingetreten ist (Sterbemonat).
Amte entfernt hält oder den erteilten UrlaubE Darüber hinaus haben die Hinterblicbenen noch
überschreitet, wenn ihm nicht besondere Ent= den Anspruch auf das Gnadenvierteljahr, d. h.
schuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit auf das volle D. des Verstorbenen während der
der unerlaubten Entfernung seines D. verlustig. drei, auf den Sterbemonat folgenden Monate.
Mitunter wird dem Beamten auch während eines In Sachsen kann die Regierung unter gewissen
Urlaubs kein Gehalt weiter gezahlt. So verlie= Voraussetzungen einen dreimonatigen Gnaden-
ren die Reichsbeamten und die preußischen Staats= genuß gewähren (G v. 7. 3. 35 5 40 Abs 1). In
beamten bei einem Urlaub von mehr als 1½ bis Baden beginnt mit dem Todestage für die Hin-
zu 6 Monaten für den anderthalb Monate über= terbliebenen der Bezug des Sterbegehalts auf
steigenden Zeitraum, die gesandtschaftlichen und 3 Monate. Der Anspruch auf D. endigt ferner
Konsularbeamten des Reichs, sofern sie nicht in mit dem Tage, an dem der Beamte freiwillig
außereuropäischen Ländern angestellt sind, beiaus dem Dienst ausgeschieden ist. Wird der Be-
einem Urlaub von 3 bis zu 6 Monaten für den 3 amte pensioniert, so bezieht er sein D. noch
Monate übersteigenden Zeitraum dic Hälfte des gewisse Zeit (meist 3 Monate, in Württemberg
D. Bei Urlaub von mehr als 6 Monaten wird und Baden 1 Monat, in Bayern höchstens bis
für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das zum ersten des nächsten Monats) nach dem Mo-
gesamte D. einbehalten. In Bayern (a35 BS) nat, in dem ihm die Versetzung in den Ruhe-
kein Abzug für die Dauer des „regelmäßigen“ Ur= stand bekannt gemacht worden ist. Ist der Be-
laubs. In Sachsen tritt bei Beurlaubung auf amte durch Disziplinarurteil entlassen, so
länger als 2 Monate für den 3. Monat ein Abzug endet der Anspruch auf D. mit dem Tage, an dem
der Hälfte des Monatsgehaltes ein; für die weiteredas Urteil rechtskräftig geworden ist; dasselbe
Urlaubszeit kann die Anstellungsbehörde das ganze" gilt, wenn das Amt infolge strafgerichtlicher Ver-
Gehalt einziehen (+15 Abs 1 Gv. 7. 3. 35)5. In urteilung verloren geht. Doch gestattet eine in
Württemberg können Beamte bei einem Urlaubmanchen Ländern bestehende milde Verw Praxis
von 4 Wochen bis zu 6 Monaten zu den Vertre-F das im voraus bezahlte Gehalt dem Beamten
tungskosten herangezogen werden, bei längerem bis zum Ende des Monats zu belassen, in dem das
Urlaub wird das D. einbehalten. Urteil die Rechtskraft beschritten hat.
In Krankheits fällen sowie in solchen Abwe- # 7. Geltendmachung des Auspruchs. Unter
senheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlau= gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen
bes nicht bedürfen (Eintritt in den Reichstag pp.)! kann der Anspruch auf D. im Reich, in Preußen
tritt keine Kürzung des Gehalts ein: insbesondere, und in Bayern, gewohnheiterechtlich auch in Sach-
hat der Beamte nicht etwa die Stellvertretungs= sen (außer für Gemeinde= und Bezirksbeamte),
losten zu tragen. So jetzt auch in Württemberg ferner in Württemberg und Baden im ordent-
(Gv. 1. 8.07, Reg Bl 243), während das BGv. 28. lichen Rechtswege verfolgt werden. Für den Pro-
6. 76 (al8 Abs3) im Fall einer Dienstverhinderung zeßrichter sind die Entscheidungen der Verw= und
durch Krankheit, sobald sie den Zeitraum von 6CMo-- Disziplinarbehörden darüber, ob und von welchem
naten überschreitet, die Anrechnung der Stellver= Zeitpunkt ab der Beamte aus seinem Amte zu ent-
tretungskosten auf das D. des Beamten insoweit fernen, einstweilen oder endgültig in den Ruhe-
zuließ, als die Kosten den dritten Teil des D. nicht stand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu
übersteigen. In Bayern (a 35 B0(9) bedarf die entheben sowie über die Verhängung von Geldstra-
unverkürzte Verabfolgung des Gehalts nach 26 fen, deren Betrag vom Gehalt abzuziehen ist, maß-
Wochen der Erlaubnis des Ministeriums. gebend. Gegenstand des Rechtsstreits kann mithin
Endlich wird auch während der vorläufigennur die Feststellung der dem Beamten zu gewäh-
Dienstenthebung (Suspension) dem Beamten renden Bezüge auf Grund seiner amtlichen Stel-
ein Teil des D. einbehalten. Ob und inwieweit das lung werden. Der Klage muß in der Regel die Ent-
einbehaltene D. endgültig der Staatskasse zur scheidung der obersten staatlichen VerwBehörde
Deckung der entstehenden Stellvertretungskosten vorausgehen. Nach Zustellung der Entscheidung