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In Preußen (Disz. G 8 47) bedarf bei
nichtrichterlichen B, die vom Könige er—
nannt oder bestätigt worden sind, eine
jede auf Dienstentlassung lautende Entschei-
dung der Disziplinarbehörde, gegen die kein Rechts-
mittel mehr stattfindet, der Bestätigung des Königs.
Bemerkenswert ist, daß die Dienstentlassung
nicht bloß wegen Dienstvergehen, sondern auch
wegen Handlungen ausgesprochen werden kann,
die nicht unter den Begriff des Dienstvergehens
fallen. So kann sie z. B. in Sachsen (§5 17
Abs 2, Richterdisz 48) auch dann verfügt
werden, wenn ein Staatsdiener in Konkurs ver-
follen ist, oder wenn ein Staatsdiener sich in un-
gcordneter Lage befindet und hierdurch das An-
sehen beeinträchtigt wird, das seine dienstliche
Stellung erfordert. Auch gehören hierher die
oben bei z ba erwähnten Handlungen, die vor
der ersten Anstellung begangen sind.
8 12. Verlust des Titels und Pensionsan-
spruchs. Diese Strafe tritt an die Stelle der
Dienstentlassung im Disziplinarverfahren gegen
dauernd im Ruhestand boefindliche, also zum Staat
in keinem Dienstverhältnis mehr stehende B.
Ein derartiges Disziplinarverfahren ist zulässig:
in Bayern wegen solcher in der Dienstesakti-
vität oder im Ruhestande begangenen Hand-
lungen, die gegenüber einem aktiven B die Dienst-
entlassung begründen (BG a 167, Richterdis-
ziplinarS a 10); in Württemberg und
Hessen wegen Dienstvergehen, die zur Zeit
des aktiven Dienstes begangen sind (Württemberg
BG à 80 Abs 2, Hess. DiszG v. 21. 4. 80 à 9,
Hess. Richter G v. 31. 5. 79 a 14); in Württemberg
ist noch Voraussetzung, daß die Handlung, wenn
sie früher bekannt geworden wäre, Dienstentlassung
zur Folge gehabt hätte; in Baden wegen Ver-
letzung der den im Ruhestande befindlichen B
auferlegten Pflichten (BE# # 5 110); in Fällen, wo
gegen einen im Amte befindlichen B auf Straf-
versetzung zu erkennen wäre, ist gegen den im
Ruhestande befindlichen B auf Minderung des
Ruhegehalts bis zur Hälfte des ihm gesetzlich zu-
stechenden Betrages zu erkennen; in Sachsen,
wenn ein Pensionär wegen eines vor oder nach
seinem Uebertritt in den Ruhestand begangenen
Verbrechens oder wegen eines vorher oder nach-
her begangenen Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann, zu Freiheitsstrafe ver-
urteilt wird; in diesem Falle kann durch das
Disziplinargericht die Pensionsentzie-
hung ausgesprochen werden, die dann den Ver-
lust des Titels und Ranges von selbst zur Folge
hat. Lediglich die Entziehung des Ti-
tels und Ranges kann gegen den Pensio-
när ohne förmliches Disziplinarverfahren von
dem zuständigen Ministerium verfügt wer-
den, wenn er durch sein Verhalten sich der allge-
meinen Achtung unwürdig erweist; dem Pen-
sionär ist vor der Verfügung Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben (§ 47).
Im übrigen kann auf Verlust des Titels und
Pensionsanspruchs an Stelle der Dienstentlassung
gegebenenfalls auch dann noch erkannt werden,
wenn das Dienstverhältnis des betr. B vor Be-
endigung des Verfahrens sein Ende erreicht hatte
(oben & 11).
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Disziplin
C. Strafzumestung
§ 13. Grundsätze. So wenig wie bestimmte
Tatbestände, so wenig lassen sich auch bestimmte
Strafen für die verschiedenen Arten von Dienst-
vergchen aufstellen (oben §& 3); die Auswahl unter
den verschiedenen Disziplinarstrafen und die Zu-
messung der Strafe unterliegt vielmehr dem
pflichtmäßigen Ermessen der Disziplinarbehörden,
die hierbei nach der übereinstimmenden Vor-
schrift fast aller Beamten= oder Disziplinargesetze
die größere oder geringere Erheblichkeit des Dienst-
vergehens unter Berücksichtigung des
gesamten dienstlichen wie außer-
dienstlichen Verhaltens des Beschul-
digten in Betracht zu zichen haben. Von dieser
allgemeinen Regel macht jedoch Preußen
(+ 9, RichterdiszG 8) insofern eine Ausnahme,
als danach ein B, der sich von seinem Amte länger
als 8 Wochen oder länger als 4 Wochen nach er-
folgter dienstlicher Aufforderung zum Wieder-
antritt des Amtes entsernt hält, schlechthin
Dienstentlassung verwirkt hat, wenn sich nicht
ergibt, daß er ohne seine Schuld vom Amte fern
geblieben ist. Das Bayerische Rickterdisz G
à 8 stellt für die Anwendung der Strasen der
Strafversetzung und der Dienstentlassung eine
Rcihe besonderer Voraussetzungen auf.
D. VBorläufige Dienstenthebung (Enspension)
8 14. Begriff, Zweck und Boraussetzung.
Die vorläufige Dienstenthebung (Suspension vom
Amte) ist keine Strafe, sondern eine durch das
dienstliche Interesse gebotene einstweilige Maß-
regel, die entweder mit der Wiedereinsetzung in
das bisherige Amt oder der Entsernung aus die-
seim Amte, sei es durch Strafversetzung oder durch
Dienstentlassung, endigt. Ihr Zweck geht dahin,
den B, der eines so schweren Dienstvergehens
verdächtig ist, daß seine Entfernung aus dem Amte
zu erwarten steht, schon während der Dauer des
gerichtlichen oder Disziplinarverfahrens von sei-
nen amtlichen Geschäften fern zu halten.
I. Nach Reichsrecht (RBC# 125, 127), ferner
in Preußen (48, 50), Bayern (171, 172)
und Württemberg (108, 110) tritt die
Suspension eines Beamten ein:
1. Kraft Gesetzes: a) wenn in dem gericht-
lichen Strafverfahren die Untersuchungshaft ge-
gen den B beschlossen oder wenn gegen ihn ein
noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, das
den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht
(in Bayern: wenn „wegen eines Verbrechens
oder eines solchen Vergehens, das den Verlust
des Amtes zur Folge haben kann, die Eröffnung
des Hauptverfahrens beschlossen wurde“);
b) wenn im Disziplinarverfahren eine noch
nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die
auf Dienstentlassung lautet (das Württembg. B
kennt diesen Suspensionsgrund nicht);
c) nach Bayerischem Recht auch: wenn
eine Gesängnisstrafe gegen ihn vollstreckt wird.
2) Durch Verfügung der zuständigen
Dienstbehörde. Die zuständige Dienstbehörde
kann die Suspension verfügen, solange gegen den
B ein gerichtliches Strafverfahren oder ein förm-
liches Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Zu-
ständige Dienstbehörde ist: im RB# die oberste