Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

.'J. 
  
Disziplin 
— . —— — 
— — — — 
ist ihm der einbehaltene Teil insoweit nachzuzah= sen sind in betreff der B der Selbstverwaltung 
len, als er nicht zur Deckung der Untersuchungs- 
kosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. 
In Hessen (a 40) wird durch die vorläufige 
Dienstenthebung das Recht auf den Genuß des 
Gehalts nicht berührt. 
6 16. Vorläufige Dienstenthebung außerhalb 
eines gerichtlichen Straf= oder Tisziplinar- 
ahrens. Von der Erwägung ausgehend, daß 
der B hinsichtlich der ihm übertragenen Dienst- 
sunktionen in seinem Verhältnis zum Staate nur 
Pflichten, aber keine Rechte habe, der Staat da- 
her auch einem unwiderruflich angestell- 
ten B gegenüber berechtigt sei, ihn jederzeit bis 
auf weiteres von der Dienstleistung 
zuentheben, sofern hierbei seine Rechte aus 
dem Dienstverhältnis, insbesondere seine An- 
sprüche auf das volle Diensteinkom-= 
men, gewahrt bleiben, bestimmt a 170 des 
Bayer. B, daß ein unwiderruflicher B jeder- 
zeit unter Wahrung aller seiner Rechte als B sei- 
nes Dienstes vorläufig enthoben werden kann. 
Der Gesetzgeber hielt die Möglichkeit zu einer 
solchen Maßnahme für unentbehrlich, da sich Fälle 
ergeben könnten, in denen es im dienstlichen 
Interess# geboten sei, einen B sofort von jeder 
weiteren amtlichen Tätigkeit fern zu halten, auch 
ohne daß die oben im 14 gedachten Voraus- 
setzungen gegeben seien. In analoger W. ise kann 
auch nach dem Vayer. Richterdisz (a 79) die 
vorläufige Dienstenthebung eines Richters von 
der Disziplinarkammer verfügt werden, wenn 
über dessen Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet, wenn gegen den Richter das Cutmündi- 
gungsverfahren oder das Verfahren auf unfrei- 
willige Versetzung in den Ruhestand eingeleitet 
ist u. a. m. 
II. Das Disziplinarverfahren 
A. Bei Ordunngsstrafen 
5+17. Die Befugnis zur Berhängung von Ord- 
nungsstrafen steht den vorgesetzten Behörden und 
B zu. Die nähere Regelung dieser Zuständigkeit 
ist meist dem Verordnungswege vorbehalten; in 
Preußen und dem Reiche ist sie unmittelbar im 
Gesetze erfolgt. Danach ist zu Warnungen 
und Verweisen jeder Dienstvorgesetzte gegen 
seine Untergebenen befugt; die Befugnis zur Ver- 
hängung dieser mildesten Disziplinarstrafen wird 
als die unentbehrliche Ausrüstung aller zur Leitung 
einer Behörde oder zur Führung der Dienstauf- 
sicht berufenen Organe angesehen. Dagegen sind 
zur Verhängung von Geldstrafen keines- 
wegs die Dienstvorgesetzten allgemein, sondern 
mit bestimmten Abstufungen nur diejenigen be- 
rufen, denen die Befugnis hierzu durch besondere 
gesetzliche Bestimmungen beigelegt ist (RB 38 80, 
81, Preußen §#§&# 18—20, Bayern a I17, Sachsen 
# 18 Abs 1, Württemberg a 77, Baden J 87, 
Hessen a 13). Eine Ausnahme von der Regel, daß 
Ordnungqsstrafen von den Vorgesetzten zu ver- 
hängen sind, macht all8 des Bayer. B, wonach 
für das Dienstvergehen der verbotenen Teilnahme 
an bestimmten Vereinen die Disziplinargerickte 
auch dann zuständig sind, wenn das Dienstvergehen 
nur ine Ordnungsstrafe begründet. In Preu- 
  
und der nicht richterlichen Justizbeamten die Ord- 
nungsstrafbefugnisse nach den verschiedenen Klassen 
dieser B besonders geregelt. 
Wo, wie in Württemberg, Baden und 
Hessen, Ordnungsstrasen auch gegen Richter 
zulässig sind (s. o. § 9 am Schlusse), werden sie 
gleichfalls von den vorgesetzten Gerichtsbehörden 
verhängt. In Sachsen kann Verweis und 
Geldstrafe gegen Richter, außer von den vorge- 
setzten Gerichten, auch vom Justizministerium ver- 
fügt werden (Richter G v. 20. 3. 80 § 24). Gegen- 
über den Reichstagsbeamten ist der 
Reichstagspräsidentt als die vorgesetzte 
Behörde der Reichstagsbeamten auf Grund des 
80 RBe zu Warnungen und Verweisen gegen 
sie befugt; diejenigen, die ihn — mit Unrecht — 
zugleich auch für die oberste Dienstbehörde 
der Reichstagsbramten halten [J Beamte 5 3e 
am Schlussel, erkennen ihm infolgedessen auch 
die Geldstrafbefugnis in den Grenzen des 81 
Nr. 1 RBe# zu. In Preußen sind zwar die 
Präsidenten der beiden Häuser des Landtags als 
Dienstvorgesetzte der Landtagsbeamten 
anzusehen; eine Ordnungsstrafbefugnis gegenüber 
diesen B kann ihnen aber so lange nicht zuerkannt 
werden, als dort die rechtlichen Verhältnisse der 
Landtagsbeamten noch nicht gesetzlich geregelt. 
sind [X Beamte 8 Ze am Schlussel. Zur Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen ist daher nur der 
Minister des Innern, zu dessen Ressort die 
Landtagsbeamten gehören, befugt. In Bayern 
steht den Direktorien der beiden Kammern 
hinsichtlich der höheren B nur das Recht der 
Dienstaufsicht, also keine Ordnungsstrafbefug- 
nis, für die Dauer der Landtagsversammlung zu; 
das Recht der Dienstaussicht schließt dort aber die 
Befugnis ein, den untergebenen B Ermahnungen 
oder Warnungen zu erteilen (B a 103, 185). 
In Württemberg sind die Präsidenten der 
beiden Ständekammern und bei nicht versammel- 
tem Landtag der Ständische Ausschuß zur Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen gegen die ständi- 
schen B befugt (BE a 79 Abs 3, Ve#v. 16. 7. 06 
à 29 — Regl 161 —). Ebenso wird auch in Ba- 
den, so lange der Landtag versammelt ist, die 
Ordnungsstrafgewalt über die landständischen B 
durch den Präsidenten der betreffenden Kammer 
ausgcübt (B 5+ 116 Abf 2). 
* 18. Ordnungsstrafverfahren. I. Die Ver- 
hängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe 
der Gründe durch schriftlich. V rfügung oder zu 
Protokoll. Vor der Verhängung ist dem B Ge- 
legenheit zu geben, sich über die Pflichtverletzung 
zu verantworten (lin Baden nur vor Ver- 
hängung einer fünf Mark übersteigenden Geld- 
strafe oder einer sonstigen Ordnungsstrafe). Diese 
Regeln müssen auch für das preu ßische Dis- 
ziplinarrecht, das in dieser Beziehung einer allge- 
meinen Vorschrift ermangelt, als maßgebend an- 
gesehen werden (RBö §# 82, Bayern a I17, 
Sachsen §& 18 Abs 2, 3, Württemberg a 78, Ba- 
den §& 87, Hessen a 14). 
II. Rechtsmittel. In Preußen und 
dem Reiche sowie in Sachsen findet gegen 
die Verhängung von Ordnungsstrafen Beschwerde 
im Instanzenzuge statt: in Hessen kann eine 
einmalige Beschwerde an die nächstvorgesetzte 
Behörde erhoben werden, ebenso in Würt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.