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Disziplin
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ist ihm der einbehaltene Teil insoweit nachzuzah= sen sind in betreff der B der Selbstverwaltung
len, als er nicht zur Deckung der Untersuchungs-
kosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.
In Hessen (a 40) wird durch die vorläufige
Dienstenthebung das Recht auf den Genuß des
Gehalts nicht berührt.
6 16. Vorläufige Dienstenthebung außerhalb
eines gerichtlichen Straf= oder Tisziplinar-
ahrens. Von der Erwägung ausgehend, daß
der B hinsichtlich der ihm übertragenen Dienst-
sunktionen in seinem Verhältnis zum Staate nur
Pflichten, aber keine Rechte habe, der Staat da-
her auch einem unwiderruflich angestell-
ten B gegenüber berechtigt sei, ihn jederzeit bis
auf weiteres von der Dienstleistung
zuentheben, sofern hierbei seine Rechte aus
dem Dienstverhältnis, insbesondere seine An-
sprüche auf das volle Diensteinkom-=
men, gewahrt bleiben, bestimmt a 170 des
Bayer. B, daß ein unwiderruflicher B jeder-
zeit unter Wahrung aller seiner Rechte als B sei-
nes Dienstes vorläufig enthoben werden kann.
Der Gesetzgeber hielt die Möglichkeit zu einer
solchen Maßnahme für unentbehrlich, da sich Fälle
ergeben könnten, in denen es im dienstlichen
Interess# geboten sei, einen B sofort von jeder
weiteren amtlichen Tätigkeit fern zu halten, auch
ohne daß die oben im 14 gedachten Voraus-
setzungen gegeben seien. In analoger W. ise kann
auch nach dem Vayer. Richterdisz (a 79) die
vorläufige Dienstenthebung eines Richters von
der Disziplinarkammer verfügt werden, wenn
über dessen Vermögen das Konkursverfahren er-
öffnet, wenn gegen den Richter das Cutmündi-
gungsverfahren oder das Verfahren auf unfrei-
willige Versetzung in den Ruhestand eingeleitet
ist u. a. m.
II. Das Disziplinarverfahren
A. Bei Ordunngsstrafen
5+17. Die Befugnis zur Berhängung von Ord-
nungsstrafen steht den vorgesetzten Behörden und
B zu. Die nähere Regelung dieser Zuständigkeit
ist meist dem Verordnungswege vorbehalten; in
Preußen und dem Reiche ist sie unmittelbar im
Gesetze erfolgt. Danach ist zu Warnungen
und Verweisen jeder Dienstvorgesetzte gegen
seine Untergebenen befugt; die Befugnis zur Ver-
hängung dieser mildesten Disziplinarstrafen wird
als die unentbehrliche Ausrüstung aller zur Leitung
einer Behörde oder zur Führung der Dienstauf-
sicht berufenen Organe angesehen. Dagegen sind
zur Verhängung von Geldstrafen keines-
wegs die Dienstvorgesetzten allgemein, sondern
mit bestimmten Abstufungen nur diejenigen be-
rufen, denen die Befugnis hierzu durch besondere
gesetzliche Bestimmungen beigelegt ist (RB 38 80,
81, Preußen §#§ 18—20, Bayern a I17, Sachsen
# 18 Abs 1, Württemberg a 77, Baden J 87,
Hessen a 13). Eine Ausnahme von der Regel, daß
Ordnungqsstrafen von den Vorgesetzten zu ver-
hängen sind, macht all8 des Bayer. B, wonach
für das Dienstvergehen der verbotenen Teilnahme
an bestimmten Vereinen die Disziplinargerickte
auch dann zuständig sind, wenn das Dienstvergehen
nur ine Ordnungsstrafe begründet. In Preu-
und der nicht richterlichen Justizbeamten die Ord-
nungsstrafbefugnisse nach den verschiedenen Klassen
dieser B besonders geregelt.
Wo, wie in Württemberg, Baden und
Hessen, Ordnungsstrasen auch gegen Richter
zulässig sind (s. o. § 9 am Schlusse), werden sie
gleichfalls von den vorgesetzten Gerichtsbehörden
verhängt. In Sachsen kann Verweis und
Geldstrafe gegen Richter, außer von den vorge-
setzten Gerichten, auch vom Justizministerium ver-
fügt werden (Richter G v. 20. 3. 80 § 24). Gegen-
über den Reichstagsbeamten ist der
Reichstagspräsidentt als die vorgesetzte
Behörde der Reichstagsbeamten auf Grund des
80 RBe zu Warnungen und Verweisen gegen
sie befugt; diejenigen, die ihn — mit Unrecht —
zugleich auch für die oberste Dienstbehörde
der Reichstagsbramten halten [J Beamte 5 3e
am Schlussel, erkennen ihm infolgedessen auch
die Geldstrafbefugnis in den Grenzen des 81
Nr. 1 RBe# zu. In Preußen sind zwar die
Präsidenten der beiden Häuser des Landtags als
Dienstvorgesetzte der Landtagsbeamten
anzusehen; eine Ordnungsstrafbefugnis gegenüber
diesen B kann ihnen aber so lange nicht zuerkannt
werden, als dort die rechtlichen Verhältnisse der
Landtagsbeamten noch nicht gesetzlich geregelt.
sind [X Beamte 8 Ze am Schlussel. Zur Ver-
hängung von Ordnungsstrafen ist daher nur der
Minister des Innern, zu dessen Ressort die
Landtagsbeamten gehören, befugt. In Bayern
steht den Direktorien der beiden Kammern
hinsichtlich der höheren B nur das Recht der
Dienstaufsicht, also keine Ordnungsstrafbefug-
nis, für die Dauer der Landtagsversammlung zu;
das Recht der Dienstaussicht schließt dort aber die
Befugnis ein, den untergebenen B Ermahnungen
oder Warnungen zu erteilen (B a 103, 185).
In Württemberg sind die Präsidenten der
beiden Ständekammern und bei nicht versammel-
tem Landtag der Ständische Ausschuß zur Ver-
hängung von Ordnungsstrafen gegen die ständi-
schen B befugt (BE a 79 Abs 3, Ve#v. 16. 7. 06
à 29 — Regl 161 —). Ebenso wird auch in Ba-
den, so lange der Landtag versammelt ist, die
Ordnungsstrafgewalt über die landständischen B
durch den Präsidenten der betreffenden Kammer
ausgcübt (B 5+ 116 Abf 2).
* 18. Ordnungsstrafverfahren. I. Die Ver-
hängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe
der Gründe durch schriftlich. V rfügung oder zu
Protokoll. Vor der Verhängung ist dem B Ge-
legenheit zu geben, sich über die Pflichtverletzung
zu verantworten (lin Baden nur vor Ver-
hängung einer fünf Mark übersteigenden Geld-
strafe oder einer sonstigen Ordnungsstrafe). Diese
Regeln müssen auch für das preu ßische Dis-
ziplinarrecht, das in dieser Beziehung einer allge-
meinen Vorschrift ermangelt, als maßgebend an-
gesehen werden (RBö §# 82, Bayern a I17,
Sachsen §& 18 Abs 2, 3, Württemberg a 78, Ba-
den §& 87, Hessen a 14).
II. Rechtsmittel. In Preußen und
dem Reiche sowie in Sachsen findet gegen
die Verhängung von Ordnungsstrafen Beschwerde
im Instanzenzuge statt: in Hessen kann eine
einmalige Beschwerde an die nächstvorgesetzte
Behörde erhoben werden, ebenso in Würt-