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beginnend, mit der Bezeichnung „Kronfidei-
kommißrente“ ein fixer Bezug aus der Staatskasse
insgesamt für den Unterhalt des Königs, seiner
Familie und der Hofstaaten ausgeworfen ist, aller
Ertrag der D. dagegen in die Staatskasse fließt.
Nur ist zur Sicherheit diese Rente auf bestimmte
D. und Forsten radiziert, welche für Staatsschul-
den sonst nicht haften, und dies Verhältnis in der
Verfassung (a 59) sanktioniert.
Auch die andern deutschen König-
reiche gaben den D. den Charakter des Staats-
guts. Die Verf von Bayern (III ### 1—3)
und Württemberg (§ 103) sagen dies un-
bestritten. In Bayern wurde erst 1834 dazu ein
Zivillistegesetz erlassen, jedoch zuvor die Ausstattung
der Krone ohnedies als selbstverständliche Staats-
pflicht aufgefaßt und geübt. In Württemberg
erfolgte die Feststellung der Grundsätze darüber
gleichzeitig in der Verf selbst; letztere betont aus-
drücklich, daß das Kgl Kammergut neben den per-
sönlichen Bedürfnissen des Königs als Staats-
oberhauptes und der Mitglieder des Kgl Hauses
auch den mit der Staats Verw verbundenen Auf-
wand, soweit möglich, zu bestreiten habe.
Der RegEntw für die Verfassung des
Königreichs Sachsen erklärte das Kam-
mergut als bleibendes Patrimonialeigentum des
Wettiner Hauses, was der zuvorigen Scheidung
der Finanzen in Kammer= und Steuerfiskus ent-
sprach. Aber das schließlich vereinbarte Gesetz
proklamierte das gegenteilige Prinzip. Allerdings
sind nicht alle Ausleger einig. Einzelne (Zachariä,
Opitz) wollen nur finden, daß dem Staat Verw
und Nutzung der D., nicht auch das Eigentum zu-
komme. Die Verf vereinigt unter dem Abschnitt II
„von dem Staatsgut, sowie von dem Vermögen
und den Gebührnissen des Kgl Hauses“ Bestim-
mungen über Staatsgut, Kgl Fideikommiß, Zi-
villiste und Privateigentum; aber zum Staatsgut
werden ausdrücklich alle Kammergüter und D.
gezählt, mit dem Beisatz, daß der König eine oder
die andere gegen Kürzung der Zivilliste nach dem
Durchschnittsertrag in Verw und Benützung
nehmen könne. Und selbst das Kgl Fideikommiß,
das zum Eigentum des Kgl Hauses erklärt ist, soll
nicht nur nach der bestimmten Sukzessionsordnung,
sondern auch sonst als vom Lande unzertrennbar
je auf den rechtmäßigen Regenten übergehen.
Allerdings aber ist die Zivilliste (§ 22) bezeichnet
als „Aequivalente für die den Staatskassen auf
die jedesmalige Dauer der RegZeit des Königs
Überwiesenen Nutzungen des Kgl D. Guts“ und
bestimmt beigefügt, „diese Nutzungen sollen auch
den Staatskassen solang überwiesen bleiben, als
eine Zivilliste bewilligt wird“ von gewisser Höhe.
Auch ist vom Staatsgute überhaupt gesagt, es
gehe in seinem ganzen Umfang auf den jedesmali-
gen Thronfolger über. Darnach soll also das
Staatsoberhaupt das Staatsgut innehaben, dessen
Ertrag aber den Staatskassen überlassen bleiben
(Ss 16, 17); also ist das Staatseigentum
hierdurch im Grundsatz nur bestätigt. Aber der
König wäre, wenn ihm die Zivilliste versagt würde,
berechtigt, selbst auf den DErtrag zu greifen, weil
die Nutzungen dem Staat nur mit einer
resolutiven Bedingung gewährt sind. Eigentums-
a Nutzungsfrage sind also hier auseinander zu
alten.
#§5. Hauseigentum. 1. In manchen Ländern
Domänen
haben umgekehrt die neueren VerfsGesetze in der
Tat ausgesprochen, daß die D. Patrimonial-
eigentum des fürstlichen Hauses
seien und bleiben, und es ist stets darunter ein be-
stimmter Stamm zu verstehen, nicht etwa auch
eine usurpierende Dynastie; ja der Wert dieses
Anerkenntnisses würde gerade in dem Fall seine
Hauptbedeutung haben, daß die bestimmte Herr-
scherfamilie je aufhören würde, die LandesReg
zu führen. Außerdem leuchtet der Entstellung
gegenüber, welche die Zivillisten als Bezüge der
Herrschenden aus des Volkes Tasche verzollen
will, das politische Motiv der Klärung ein, daß sie
in Wahrheit vorbehaltene Eigentums-
renten sind; auch die Zivillisten im Fall des
vorigen Paragraphen sind dies wenigstens dem
rechtsgeschichtlichen Ursprung nach. In keinem
deutschen Land ist die Souveränität von Volkes
Gnaden und ihre Ausstattung aus Volksopfern
entstanden, sondern aus großem Eigenbesitz der
Dynastie wuchs die Hoheit heraus.
Anderseits steht ein Herrscher mit Eigen-
verwaltung seiner Domänen durch
die Gutsinteressen manchmal der Allgemeinheit,
wenigstens lokal, als ein Gegeninteressent gegen-
über, oder es bildete sich wenigstens eine Meinung
in diesem Sinn. Auch überhebt die Fixierung sei-
ner Bezüge ihn der Schwankungen des Ertrags.
Es ist daher begreiflich, wenn auch in einem Lande
mit deklariertem Hauseigentum doch die Ver-
waltung der D. dem Staat überlass-
sen ist gegen feste Leistungen für
die Dynastie, welche in erster Linie auf die
D. gelegt sind. Weniger begreiflich, wenn man
solche Leistungen gar bei dem System des Haus-
eigentums als Zivillisten bezeichnet hat, weil die-
ser Name in seiner Uebertragung aus Frankreich
nur für das gegenteilige Verhältnis einer wahren
Bewilligung aus Staatsmitteln paßt.
Umgetkehrt konnte der Deklarierung der D. als
Hauseigentum auch in einem modernen Staat nicht
der Sinn beigelegt werden, als ob zuvor bestan-
dene Beitragsverhältnisse an das Land
dadurch erloschen seien. Im Gegenteil hat man
diese selbst auch bei solcher Feststellung geklärt.
1I. Baden, Koburg und die deutschen Für-
sten tümer (im engeren Sinn) außer Waldeck
sind die Staaten, in welchen das Sy-
stem des Hauseigen tums neu ge-
setzlich erklärt ist. Die Frage, ob dabei
das Haus als eigene Rechtspersönlichkeit (Ge-
nossenschaft des hohen Adels) oder der jeweilige
Hauschef als Fideikommißinhaber, beschränkt durch
Rechte der Agnaten, Eigentümer sei, ist in der
Theorie kontrovers; doch nimmt die herrschende
Meinung ersteres an, mit Recht auf Grund der
germanischen Entwicklung. Allerdings kann dies
von der Prüfung am engeren Staats= und Land-
recht nicht entbinden; dabei ist für Baden, wo
sonst der Stammgutsinhaber als Eigentümer
landrechtlich ausgefaßt wird, bezüglich der von
der Verf ergriffenen D. bemerkenswert, daß sie
nicht unter das Land-, sondern unter das gemeine
deutsche Privatfürstenrecht in den privatrechtlichen
Beziehungen des Hauses selbst gestellt sind.
Die Staaten dieser Gruppe unterscheiden sich
bei der Durchführung des Prinzips
des Hauseigentums wesentlich durch
Verschiedenheit der Modalitäten: