Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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beginnend, mit der Bezeichnung „Kronfidei- 
kommißrente“ ein fixer Bezug aus der Staatskasse 
insgesamt für den Unterhalt des Königs, seiner 
Familie und der Hofstaaten ausgeworfen ist, aller 
Ertrag der D. dagegen in die Staatskasse fließt. 
Nur ist zur Sicherheit diese Rente auf bestimmte 
D. und Forsten radiziert, welche für Staatsschul- 
den sonst nicht haften, und dies Verhältnis in der 
Verfassung (a 59) sanktioniert. 
Auch die andern deutschen König- 
reiche gaben den D. den Charakter des Staats- 
guts. Die Verf von Bayern (III ### 1—3) 
und Württemberg (§ 103) sagen dies un- 
bestritten. In Bayern wurde erst 1834 dazu ein 
Zivillistegesetz erlassen, jedoch zuvor die Ausstattung 
der Krone ohnedies als selbstverständliche Staats- 
pflicht aufgefaßt und geübt. In Württemberg 
erfolgte die Feststellung der Grundsätze darüber 
gleichzeitig in der Verf selbst; letztere betont aus- 
drücklich, daß das Kgl Kammergut neben den per- 
sönlichen Bedürfnissen des Königs als Staats- 
oberhauptes und der Mitglieder des Kgl Hauses 
auch den mit der Staats Verw verbundenen Auf- 
wand, soweit möglich, zu bestreiten habe. 
Der RegEntw für die Verfassung des 
Königreichs Sachsen erklärte das Kam- 
mergut als bleibendes Patrimonialeigentum des 
Wettiner Hauses, was der zuvorigen Scheidung 
der Finanzen in Kammer= und Steuerfiskus ent- 
sprach. Aber das schließlich vereinbarte Gesetz 
proklamierte das gegenteilige Prinzip. Allerdings 
sind nicht alle Ausleger einig. Einzelne (Zachariä, 
Opitz) wollen nur finden, daß dem Staat Verw 
und Nutzung der D., nicht auch das Eigentum zu- 
komme. Die Verf vereinigt unter dem Abschnitt II 
„von dem Staatsgut, sowie von dem Vermögen 
und den Gebührnissen des Kgl Hauses“ Bestim- 
mungen über Staatsgut, Kgl Fideikommiß, Zi- 
villiste und Privateigentum; aber zum Staatsgut 
werden ausdrücklich alle Kammergüter und D. 
gezählt, mit dem Beisatz, daß der König eine oder 
die andere gegen Kürzung der Zivilliste nach dem 
Durchschnittsertrag in Verw und Benützung 
nehmen könne. Und selbst das Kgl Fideikommiß, 
das zum Eigentum des Kgl Hauses erklärt ist, soll 
nicht nur nach der bestimmten Sukzessionsordnung, 
sondern auch sonst als vom Lande unzertrennbar 
je auf den rechtmäßigen Regenten übergehen. 
Allerdings aber ist die Zivilliste (§ 22) bezeichnet 
als „Aequivalente für die den Staatskassen auf 
die jedesmalige Dauer der RegZeit des Königs 
Überwiesenen Nutzungen des Kgl D. Guts“ und 
bestimmt beigefügt, „diese Nutzungen sollen auch 
den Staatskassen solang überwiesen bleiben, als 
eine Zivilliste bewilligt wird“ von gewisser Höhe. 
Auch ist vom Staatsgute überhaupt gesagt, es 
gehe in seinem ganzen Umfang auf den jedesmali- 
gen Thronfolger über. Darnach soll also das 
Staatsoberhaupt das Staatsgut innehaben, dessen 
Ertrag aber den Staatskassen überlassen bleiben 
(Ss 16, 17); also ist das Staatseigentum 
hierdurch im Grundsatz nur bestätigt. Aber der 
König wäre, wenn ihm die Zivilliste versagt würde, 
berechtigt, selbst auf den DErtrag zu greifen, weil 
die Nutzungen dem Staat nur mit einer 
resolutiven Bedingung gewährt sind. Eigentums- 
a Nutzungsfrage sind also hier auseinander zu 
alten. 
#§5. Hauseigentum. 1. In manchen Ländern 
  
Domänen 
haben umgekehrt die neueren VerfsGesetze in der 
Tat ausgesprochen, daß die D. Patrimonial- 
eigentum des fürstlichen Hauses 
seien und bleiben, und es ist stets darunter ein be- 
stimmter Stamm zu verstehen, nicht etwa auch 
eine usurpierende Dynastie; ja der Wert dieses 
Anerkenntnisses würde gerade in dem Fall seine 
Hauptbedeutung haben, daß die bestimmte Herr- 
scherfamilie je aufhören würde, die LandesReg 
zu führen. Außerdem leuchtet der Entstellung 
gegenüber, welche die Zivillisten als Bezüge der 
Herrschenden aus des Volkes Tasche verzollen 
will, das politische Motiv der Klärung ein, daß sie 
in Wahrheit vorbehaltene Eigentums- 
renten sind; auch die Zivillisten im Fall des 
vorigen Paragraphen sind dies wenigstens dem 
rechtsgeschichtlichen Ursprung nach. In keinem 
deutschen Land ist die Souveränität von Volkes 
Gnaden und ihre Ausstattung aus Volksopfern 
entstanden, sondern aus großem Eigenbesitz der 
Dynastie wuchs die Hoheit heraus. 
Anderseits steht ein Herrscher mit Eigen- 
verwaltung seiner Domänen durch 
die Gutsinteressen manchmal der Allgemeinheit, 
wenigstens lokal, als ein Gegeninteressent gegen- 
über, oder es bildete sich wenigstens eine Meinung 
in diesem Sinn. Auch überhebt die Fixierung sei- 
ner Bezüge ihn der Schwankungen des Ertrags. 
Es ist daher begreiflich, wenn auch in einem Lande 
mit deklariertem Hauseigentum doch die Ver- 
waltung der D. dem Staat überlass- 
sen ist gegen feste Leistungen für 
die Dynastie, welche in erster Linie auf die 
D. gelegt sind. Weniger begreiflich, wenn man 
solche Leistungen gar bei dem System des Haus- 
eigentums als Zivillisten bezeichnet hat, weil die- 
ser Name in seiner Uebertragung aus Frankreich 
nur für das gegenteilige Verhältnis einer wahren 
Bewilligung aus Staatsmitteln paßt. 
Umgetkehrt konnte der Deklarierung der D. als 
Hauseigentum auch in einem modernen Staat nicht 
der Sinn beigelegt werden, als ob zuvor bestan- 
dene Beitragsverhältnisse an das Land 
dadurch erloschen seien. Im Gegenteil hat man 
diese selbst auch bei solcher Feststellung geklärt. 
1I. Baden, Koburg und die deutschen Für- 
sten tümer (im engeren Sinn) außer Waldeck 
sind die Staaten, in welchen das Sy- 
stem des Hauseigen tums neu ge- 
setzlich erklärt ist. Die Frage, ob dabei 
das Haus als eigene Rechtspersönlichkeit (Ge- 
nossenschaft des hohen Adels) oder der jeweilige 
Hauschef als Fideikommißinhaber, beschränkt durch 
Rechte der Agnaten, Eigentümer sei, ist in der 
Theorie kontrovers; doch nimmt die herrschende 
Meinung ersteres an, mit Recht auf Grund der 
germanischen Entwicklung. Allerdings kann dies 
von der Prüfung am engeren Staats= und Land- 
recht nicht entbinden; dabei ist für Baden, wo 
sonst der Stammgutsinhaber als Eigentümer 
landrechtlich ausgefaßt wird, bezüglich der von 
der Verf ergriffenen D. bemerkenswert, daß sie 
nicht unter das Land-, sondern unter das gemeine 
deutsche Privatfürstenrecht in den privatrechtlichen 
Beziehungen des Hauses selbst gestellt sind. 
Die Staaten dieser Gruppe unterscheiden sich 
bei der Durchführung des Prinzips 
des Hauseigentums wesentlich durch 
Verschiedenheit der Modalitäten:
	        
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