Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Domänen (Preußen) 
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Sicherheitsleistung, die Sätze für die Abschätzung 
des Saat= und Feldbestellungsinventars bei der 
Rückgewähr usw. an. 
Alljährlich werden durch den Reichs= und Staats- 
anzeiger die im nächsten und übernächsten Jahre 
zur Neuverpachtung kommenden D. bekannt ge- 
macht. Die Verpachtung findet in der Regel in 
dem dem Pachtablaufe vorhergehenden Jahre 
statt. Der Verpachtungstermin wird in weitesten 
Kreisen durch Insertion in den Zeitungen bekannt 
gegeben. Die Pachtbewerber haben den Nach- 
weis über den eigentümlichen Besitz eines für den 
einzelnen Fall bestimmten verfügbaren Vermö- 
gens, ferner den Nachweis über ihre landwirt- 
schaftliche Befähigung und Zuverlässigkeit zu füh- 
ren. Bei der Ausbietung kommen „besondere 
Bietungsregeln von 1900“ zur Anwendung 
(Oelrichs-Günther 96/97). Dem Landwirtschafts- 
minister ist die Entscheidung darüber, ob und wem 
von den drei Bestbietenden er den Zuschlag erteilen 
oder nicht erteilen will, vorbehalten. Die drei Best- 
bietenden sind an ihre Angebote bis zur Entschei- 
dung des Ministers gebunden. Nachdem der Zu- 
schlag erteilt ist, wird unter Zugrundelegung der 
allgemeinen und besonderen Bedingungen der 
Pachtvertrag mit dem Pächter abgeschlossen. Wenn 
dieser verheiratet ist oder sich während der Pachtzeit 
verheiratet, hat die Ehefrau selbstschuldnerische 
Bürgschaft für die Erfüllung der Rechtsverbind- 
lichkeiten ihres Ehemannes zu übernehmen. 
II. Außer den eigentlichen D. sind noch klei- 
nere Domänen-Grundstücke, Rech- 
te und Nutzungen, abgetrennt und ab- 
gesondert von den eigentlichen D.Gütern, vor- 
handen. Dergleichen kleinere Parzellen erschwe- 
ren die Verwaltung; es ist deshalb ständig die 
Frage zu erörtern, ob nicht ihre Veräußerung 
vorzuziehen ist. Wo eine solche nicht stattfinden 
kann, werden diese Grundstücke in der Regel durch 
Verpachtung im Wege der Lizitation oder in 
besonderen Fällen durch Verpachtung aus freier 
Hand genutzt. Hierfür sind ebenfalls „Allgemeine 
Bedingungen für die Verpachtung domänenfiska- 
lischer Einzelgrundstücke (nicht zu Vorwerken ge- 
hörende Streugrundstücke) von 1902“ gegeben 
(Oelrichs-Günther 100 ff), die im wesentlichen 
dieselben Grundsätze enthalten, wie die D. Pacht- 
bedingungen von 1900. Die Pachtzeit ist für solche 
Streugrundstücke im allgemeinen eine kürzere, in 
der Regel 6—12 Jahre. 
III. Auch die Fischereis l(in Binnenseen, Flüs- 
sen, an den Küsten) wird durch öffentlich meistbie- 
tende Verpachtung genutzt. Hier wird neben der 
Erzielung eines angemessenen Pachtzinses auf die 
Erhaltung und Hebung der Fischbestände haupt- 
sächlich Bedacht genommen. Danach werden auch 
die Pachtperioden bemessen. Bei der Auswahl 
der Pächter wird die auf den Erwerb aus der 
Fischerei besonders angewiesene Bevölkerung in. 
weitestem Maße berücksichtigt. Mit der Fischerei 
wird in der Regel auch die Rohr-, Binsen-, Schilf- 
und Grasnutzung zusammen verpachtet. Es be- 
finden sich im Wattenmeer der Schleswig-Hol- 
steinischen Küste fiskalische Austernbänke, 
deren Betrieb schon zur Zeit der dänischen Herr- 
schaft als Regal erklärt worden war. Die Nutzung 
dieser Austernbänke wird unter bestimmten, eine 
unwirtschaftliche Behandlung ausschließenden Be- 
dingungen verpachtet. 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
Fiskalische Weingüter befinden sich am 
Rhein in den Gemarkungen Aßmannshausen, 
Erbach (Markobrunnen und Siegelberg), Eltville, 
Hattenheim (Steinberg), Hochheim, Kiedrich 
(Gräfenberg), Rauenthal und Rüdesheim; an 
der Saar und Mosel (neu angelegt) in den Ge- 
markungen Ockfen a. Saar, Serrig, Avelerberg; 
an der Nahe (neu angelegt) in den Gemarkungen 
Niederhausen und Thalbröckelheim. Mit den 
Weinbergen sind teilweise Kellereien verbunden. 
Beide stehen in Administration des Staates unter 
besonderen Weinbaudirektoren. Die neuange- 
legten Weinberge sollen als Musteranlagen dienen, 
auch zu Versuchen zur Bekämpfung der Feinde 
des Weinstocks und zur Erprobung des Einflusses 
amerikanischer reblaussicherer Unterlagen auf die 
Qualität der Produkte benutzt werden. 
Fiskalische Badeanstalten befinden sich 
in Ems, Schlangenbad, Weilbach, Langenschwal- 
bach (Reg Bezirk Wiesbaden), in Nenndorf 
(RegBezirk Kassel), in Rehburg (Reg Bezirk Han- 
nover) und auf der Insel Norderney (Reg Bezirk 
Aurich). Von diesen ist das Bad Weilbach seit 
1900 verpachtet. Die Mineralbrunnen sind teils 
solche, deren Wasser zum Verkauf in Krügen und 
Flaschen gefüllt wird, wie Fachingen, Nieder- 
selters und Geilnau (Reg Bezirk Wiesbaden), teils 
solche, in denen das Wasser an Ort und Stelle 
von Kurgästen zum Trinken und Baden benutzt 
wird, wie Ems, Langenschwalbach und Weilbach. 
Verpachtet sind die Mineralbrunnen zu Nieder= 
selters, Fachingen, Geilnau und Weilbach. 
Die Befugnisse der Regierungen hinsichtlich der 
Verpachtungen sind außer durch die Reg Instr v. 23. 
0. 181 7/31. 12. 1825 insbes. durch Erl Fin Min v. 3. 
6. 77 (Oelrichs-Günther 320 ff) bestimmt. 
IV. Weitere dem D. Fiskus zustehende Nutzungen 
sind die Domänenge fälle (grundherrliche 
Hebungen und Hebungen von D. Objekten: Erb-, 
Grund= und D. Zins, Kanon, Einnahmen für 
Naturalprästationen, Zinsen von bäuerlichen In- 
ventariengeldern und unbeständige Gefälle) und 
D. Amortisationsrenten, die in dem auf Grund 
der Ablösungsgesetze (insbesondere v. 2. 3. 50, 
GS 77) durchgeführten Realablösungsverfahren 
und bei Begründung von Rentengütern — Gv. 
27. 6. 90 (GS 209) und v. 7. 7. 91 (GS 279) — 
entstanden sind [ unten § 6 sowie Ablösungl. 
ür die Einziehung der nicht bestrittenen D.Ge- 
fälle ist das Berwaltungszwangsverfahren zu- 
gelassen: § 189 Vv. 30. 7. 533 (GS 909), Kamptz, 
Annalen 19 S609, 20 S279, Mli V 1850 S308; 
Kal V v. 15. 11. 99 (GS 645) 18. 3. 04 (GS 36). 
V. Wegen Heranziehung zur Gemeindeein- 
kommen steuer dvgl. & 44 Komm. Abg G v. 
14. 7. 93. (Oelrichs-Günther S. 173.) 
#§ 4. Beräußerung. Durch Edikt v. 13. 8. 1713 
war die Unveräußerlichkeit der D. ausgesprochen. 
Dieser Grundsatz wurde eingeschränkt und auf- 
gehoben durch das ALR II 14 5#8 16 ff, durch die 
Edikte und Haus G v. 17. 12. 1808 und 6. 11. 1809 
(GS#604), indem eine Veräußerung für zulässig 
erklärt wurde, wenn die Bedürfnisse des Staates 
und die Grundsätze einer vernünftigen Staats- 
wirtschaft sie notwendig oder vorteilhaft erscheinen 
lassen und der Staat dafür auf andere Weise 
vollständig schadlos gehalten wird. Diese Be- 
stimmungen bezogen sich nur auf die D. in den- 
jenigen Landesteilen, welche damals zum Preu- 
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