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Domänen (Preußen)
ßischen Staate gehörten. Für die säkularisierten
Güter (Edikt v. 30. 10. 1810, GE 33) wurde die
Veräußerung zugelassen durch die V v. 30. 3. 1812
(G 34), desgleichen für die 1814/15 und 1866
mit Preußen vereinigten Landesteile durch die
Vv. 9. 3. 1819 (GS 73) und v. 13. 1. 1827 (GS
20) bezw. v. 5. 7. 67(GS# 1182). Die Bestimmung
über die Veräußerung steht dem Landesherrn zu.
Dem Landtage steht nach a 99, 103 und 104 Vu
nur die Genehmigung der Einnahmen aus D. Ver-
äußerungen und deren Verwendung bei Fest-
stellung des Staatshaushaltsgesetzes zu. — Die
Besugnis zur Veräußerung von D. Grundstücken
ist in beschränktem Umfange auf den Landwirt-
schaftsminister und die Regierungen übertragen
(Allerh. Kab O v. 16. 6. 35, 16. 1. 38, 17. 2. 44,
5. 3. 70 und 19. 8. 04).
Da die im Jahre 1820 vorhandenen D. für die
Staatsschulden verpfändet waren, so mußte der
Erlös aus dem Verkaufe dieser D. zur Tilgung
der Staatsschulden verwendet werden (V v.
17. 1. 1820, GS und A. KabO v. 17. 6. 1826,
G#57). Nachdem diese Spezialgarantie mit Ende
des Jahres 1899 abgelaufen ist [ Civillistel,
und die D. freigeworden sind, wird ein Teil der
Veräußerungserlöse zum allgemeinen Staats-
fonds abgeführt, ein weiterer Teil zu Forstan-
käufen und der Rest zur Erwerbung und ersten
Einrichtung von D. und D. Grundstücken ver-
wendet. Die Verfügung über die im Jahre 1866
erworbenen D. war nicht eingeschränkt. — Die
Veräußerung geschieht in der Regel im Wege der
öffentlichen Ausbietung. Nur unter besonderen
Verhältnissen, die in dem Erl v. 12. 2. 38 auf
Grund der A. Kab-O v. 16. 1. 38 näher dargelegt
sind — wenn die Lizitation schon vorher vergeblich
versucht ist, wenn durch die Veräußerung aus
freier Hand wichtige Vorteile für die D. Verwal-
tung erreicht werden, z. B. Grenzstreitigkeiten
beglichen, Prozesse abgewendet werden können,
oder wenn dadurch andere staatswirtschaftliche
Vorteile erreicht oder gemeinnützige Zwecke be-
fördert werden können, wenn sich die D. Grund-
stücke schon in vieljährigem Pachtbesitze von Pri-
vaten befinden, — kann ausnahmsweise die frei-
händige Veräußerung stattfinden.
Der „Veräußerung" steht die Vertauschung von
D.Grundstücken gleich. Die Machtbefugnisse der Re-
gierungen sind hier noch weiter ausgedehnt durch
die Min E v. 22. 4. 65 und 24. 12. 90. Festzuhalten
ist aber daran, daß der Fiskus vollständig schadlos
zu halten ist. Es sind also insbesondere dem Fiskus
gleiche oder größere Flächen zu übereignen und
eine Ausgleichszahlung ist von ihm nicht zu leisten.
#§ 5. Verjährung. In Bezug auf die Verjäh-
rung genoß der D.Fiskus bis zum Inkrafttreten
des BGB (1. 1. 1900) besondere Vorrechte
(ALR II 14 K& 36—43). Hiernach konnte das
Eigentum einer D., d. h. eines ganzen D. Gutes
dem Staate auch nicht durch Verjährung entzo-
gen werden; vielmehr mußte jeder, der sich den
Besitz eines Domänengutes anmaßte, den Rechts-
titel, auf welchem sein Besitz beruhte, nachweisen;
nur derjenige, welcher sich im 41jährigen ruhigen
Besitze eines D.Gutes befand, hatte die Vermutung
für die Rechtsgültigkeit seines Besitzes für sich. Auch
war durch das ALR (19 8641 ff) für die zur Zeit
der Emanation des ALnR das Preußische Staats-
gebiet bildenden Provinzen ein Normaljahr von 1
1740 festgesetzt, so daß derjenige, welcher in diesem
Jahre ein D. Gut besessen und den Besitz desselben
ausgeübt hatte, in unbestrittenem Besitz verblei-
ben sollte. Für die Landesteile des Westpreußi-
schen Provinzialrechtes ist das Jahr 1797 (V v.
18. 12. 1798, erweitert durch V v. 24. 11. 1843,
Westpr. Provinzialrecht v. 19. 4. 44, GS 103
#5) Normaljahr, für die Rheinprovinz der 1. 1.
1815 (G v 18. 12. 31, GS# 1831, 3) Normaltag
geworden. — Bezüglich einzelner Pertinenzstücke
oder bezüglich Dienstbarkeits= und anderer Rechte,
welche einem D.Amte gegen Deritte oder diesen
gegen das D.Amt zustanden, fanden die allge-
meinen Grundsätze der Verjährung gegen den
Fiskus Anwendung (ALR II 14 +F 42, 1 9 5K8
629 ff). Es fand also die 44jährige Verjährung
statt. Gegen den Pächter einer D. konnte nach
#*521 19 AL keine Verjährung anfangen. —
Diese Vorrechte des D.Fiskus hat das BGB be-
seitigt. Eine ordentliche Ersitzung von Grund-
stücken, weder der im Grundbuche eingetragenen
noch der nicht eingetragenen, ist nicht mehr zu-
gelassen. Dagegen sind zwei Mittel gewährt, um
einen tatsächlich bestehenden Zustand nach Ablauf
eines Zeitraums zu Recht werden zu lassen, d. f.
die „Buch-Ersitzung“ des § 900 Abs 1. BG B und
die „Eintragung als Eigentümer im Grundbuche
auf Grund eines Ausschlußurteils“ (§ 979 3#80
und 8 927 BGB). — Ebenso ist die ordentliche
Ersitzung für alle Grunddienstbarkeiten (Servi-
tuten) und andere Rechte an Grundstücken be-
seitigt. Hier ist nur möglich die sog. Buch-Ersitzung
(#9V900 Abs 2 BGB). Im Grundbuche eingetragene
Grunddienstbarkeiten und andere Rechte an
Grundstücken sind der Verjährung entzogen
(§& 875 und 902 BGB). Ein Unterschied zwischen
einem ganzen D.Gute und einem einzelnen
D.Grundstücke wird hierbei nicht gemacht.
6. Behörden. Oberste D. Verwaltungsbe-
hörde war das unter König Friedrich Wilhelm I.
gegründete General-, Kriegs-, Finanz= und Do-
mänen-Direktorium, unter welchem die für die
einzelnen Provinzen eingesetzten Kriegs= und
D.Kammern standen. Die Lokalverwaltung führ-
ten die D. Aemter, welche gleichzeitig die polizei-
liche Aufsicht über die Untertanen des Amtes zu
führen hatten. Das Patent v. 26. 12. 1808
(Ge 464) führte eine veränderte Verfassung der
obersten Staatsbehörden herbei. Die D. Verwal-
tung wurde dem neueingerichteten Finanzmini-=
sterium überwiesen. Von 1835—1848 waren die
D. dem Min des Kgl Hauses unterstellt, dann
aber wieder dem Finanzministerium überwiesen,
bis sie im Jahre 1878 dem Ministerium für Land-
wirtschaft, das von nun an Ministerium für Land-
wirtschaft, D. und Forsten heißt, zugeteilt wurden.
An die Stelle der Kriegs= und D. Kammern waren
die Regierungen getreten, deren Abteilung für di-
rekte Steuern, D. und Forsten die D. Sachen zu be-
arbeiten hat. Unter den Regierungen standen als
Lokalbehörden die D. Aemter und D. Rentämter.
Infolge der Umwandlung der Gefälle in Rente
(G v. 2. 3. 50) wurden diese Lokalbehörden größ-
tenteils ausgehoben und die Erhebung der Ge-
fälle, auch derjenigen, welche nicht in Rente ver-
wandelt waren, den Kreiskassen überwiesen. Nur
ausnahmsweise, wo besondere Verhältnisse ob-
walten, namentlich wo größere Administrationen
stattfinden, sind cinige D. Aemterbestehen geblieben.