Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Domänen (Bayern) 
  
delt worden. Die Summe der Bruttoeinnahmen 
beträgt für ein Jahr der Finanzperiode 1910/11: 
4800 100 Mk. Die Reineinnahmen belaufen 
sich aber nur auf 3 329 900 Mk., da laut Gv. 
16. 8. 08 von den Einnahmen an Grundgefällen 
der Staatskasse ein derartiger Betrag zur Stär- 
kung des Amortisationsfonds verwendet wird, 
daß mit Schluß des Jahres 1940 die Bodenzinfe 
zur Staatskasse getilgt sind. Als Ueberbleibsel der 
„grundbaren Güter“ des Staates und demnach 
als „Staatsdomänen“, welche für die Civilliste des 
Königs haften und den Bestimmungen des Ti- 
tels III VuUl unterliegen, kommen in Betracht: 
a) Die Grundgefälle zur Staats- 
kasse. b) Der Amortisationsfonds. 
c) Der hauptsächlich aus freiwilligen Ablösungen 
der Bodenzinse zur Staatskasse bestehende, bereits 
auf eine Höhe von 22 241 440 Mk. angewachsene 
Gefällablösungsfonds. 
1I. Neuerwerbungen. Hiezu ist die Geneh- 
migung des Königs erforderlich (Form. V v. 9. 12. 
1825 5 93 Abs 3). Ein Ueberbleibsel des in T. II# 
der Domanialfideikommißpragmatik niedergeleg- 
ten Grundsatzes besteht darin, daß auch nach Vu. 
III #& 1 die neo acquisita des Königs, wenn er 
ohne Verfügung darüber stirbt, mit den D. ver- 
einigt werden. 
8 3. Beräußerung von Staatsdomänen (Rechte 
des Landtags). Hauptgrundsatz ist: Das Staats- 
gut ist unveräußerlich — VU F1ff. Wenn aber 
Veräußerungen vorgenommen werden, dann soll 
der Erlös rentierend angelegt werden, so daß die 
Einkünfte nicht geschmälert werden (Vu III 
§##6 6 u. 7). Die Anordnung der Veräußerung von 
Werten über 2000 Mk. erfolgt durch den König 
(V v. 19. 4. 52 I Z. 1). Ueber die dem Regenten 
auferlegten Veräußerungsbeschränkungen siehe 
Vu I1 818 mit III 2. Ein Mitwirkungsrecht des 
Landtages bei Veräußerung von Staats D. besteht 
nicht. Nur die Verleihung von „Staatsdomänen 
oder Staatsrenten" zur Belohnung von bedeu- 
tenden, dem Staate geleisteten Diensten ist aus- 
nahmsweise an die Zustimmung des Landtages 
gebunden (VuU III 38.5u. VII # 18). Der Landtag 
hat aber bei Verletzung des in VU Tit. III auf- 
gestellten Prinzips der ungeschmälerten Erhaltung 
des Staatsguts ein Recht der Verfassungs- 
beschwerde und Ministeranklage (Vu 
X s8 5 u. 6). Nach Seydel St II2 389 soll 
auf die dem König vorbehaltene Veräußerung 
und Neuerwerbung von StaatsD. das Peti- 
tionsrecht des Landtages Anwendung fin- 
den. M. E. mit Unrecht, denn es handelt sich hier 
mit Ausnahme der Fälle in Tit. III 5 Vu und 
VII # 18 nicht um einen zum Wirkungskreis der 
Stände gehörigen Gegenstand (VuU VII 8§ 1 ff 
und § 19). Dies kommt dadurch zum Ausdruck, 
daß die Veräußerungen und Neuerwerbungen 
von StaatsDD. nicht im Budget, weder im ordent- 
lichen noch im außerordentlichen, ausgewiesen 
werden. Lediglich aus den Rechnungsnachweisen 
über die „besonderen im Budget nicht enthaltenen. 
Staatsfonds“ kann sich der Landtag Kenntnis 
verschaffen. In den erwähnten Nachweisen ist 
unter dem Titel Staatsgüterkaufschillinge Teil 1 
über den Erlös aus veräußertem Staatsgute und 
über die Verwendung dieser Summen zum Er- 
werbe von Realitäten und Rechten (insbesondere 
Forstrechten) eine Rechnung aufgetan, welche 
  
dem Landtag lediglich zur Kenntnisnahme, nicht 
aber zur Prüfung vorgelegt wird. Ebenfalls nicht 
im Budget enthalten ist der Ausweis über die 
jährlich eingehenden Ablösungsgelder der Staats- 
bodenzinse und die Beträge für Ablösung staat- 
licher Lehensherrlichkeit. 
Eine Erweiterung der Zuständigkeit des Land- 
tages ist in folgenden Fällen zu konstatieren: Der 
bereits erwähnte, von Ablasungsschillingen der 
staatlichen Grundgefälle gebildete Fonds von 
22 241 440 Mk. ist nach den Grundsätzen des 
Tit. III Vu unveräußerlich und rentierlich ange- 
legt worden. Diesem Fonds wurde aber mit 
Finanz G v. 20. 8. 06 ein Betrag von 6 Millionen 
entnommen, welcher erst nach 35 Jahren wieder 
ergänzt sein wird. Der Landtag hat mit den darauf 
bezüglichen Anträgen seine Kompetenz über- 
schritten, denn cs handelt sich um eine dem König 
oder dem Regenten allein obliegende Veräuße- 
rung von Staatsgut im Sinne von Vu III #8 4, 
welcher nicht einmal ein den Voraussetzungen 
des Titels III Vu entsprechendes Aequivalent 
gegenüber getreten ist. Eine nicht minder be- 
merkenswerte Erweiterung der Kompetenz des 
Landtages ergibt sich ferner daraus, daß für „außer- 
ordentliche Staatsbedürfnisse“ ein Betrag aus 
dem Gefällsablösungsfonds ins Budget herüber- 
genommen und dadurch dem Budgetprüsungs- 
recht des Landtags unterstellt wird (vgl. die Ein- 
tellberüicht zum außerordentlichen Budget 1910/11 
.12). 
Ziteratur: Außer Riezler, Geschichte Baherns 
v. Stengel, Lehrbuch des deutschen VerwRechts; O. 
Mayer 1 35 f; Seydel St 8Ki 5W Staats W (1909) 
8, S 516 u. 517 und den dort angegebenen Autoren; ferner: 
Abert, Die Wahlkapitulationen der Würzburger Bi- 
schöfe, 1905; Baumann, Geschichte des Allgäus, 1882 bis 
1894; G. v. Below, Die landständ. Berfassung in Jülich 
und Berg, 1885—1891; derselbe: Entstehung d. ausschließ- 
lichen Wahlrechts d. Domkapitel, 1. Leipziger Studien 1883; 
Haff, Die Bauernbefreiung und der Stand des Boden- 
zinsrechtes in Bayern, 1910; Leuze, Das Augsburger 
Domkapitel im Mittelalter 1909; u. Stutz, Karls des 
Großen divisio vom Bistum und Grasschaft Chur, 1909, 
S. 22 ff.; Thimme im Arch für Urkundenforschung 2, 
101 ff. Val. auch Eifler, Das krarialische Weingut in 
Unterfranken, 1908. Haff. 
II. Cachsen 
* 1. Umfang und Verwaltung im allgemeinen. 1 2. 
Eigentum, Veräußerung und Nutzung. 1 3. Domänen im 
engeren Sinne. 
s 1. Domänen und Domänengt Umfang 
und Verwaltung im allgemeinen. 
1. Der Ausdruck Domäne wird in der Vl. an 
drei verschiedenen Stellen gebraucht, in & 16, 5 17 
Abs 2 und — in der Zusammensetzung D. Gut — 
in & 22 Abs 2. 
2. Wie sich aus den Verhandlungen zwischen 
der Regierung und den Ständen über die Ver- 
fassung ergibt, soll Domänengut in #122 
Abs 2 nichts anderes bedeuten als das, was in dem 
Dekret an die Stände, den Entwurf der Vl für 
das Kgr. Sachsen betr., v. 1. 3. 1831 (Landtags- 
akten 1830/31 Bd. 3 S 1373 ff) mit Domanial-
	        
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