Domänen (Sachsen)
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vermögen, Kammervermögen, Domänen und in
den 88 15 und 19 Entw der Vl als Familien-
gut (im engeren Sinne — im Gegensatz zu dem
in § 16 des Entwurfs erwähnten Kgl Hausfidei-
kommiß) bezeichnet worden war (vgl. insbes.
Landtagsakten 1830/31 Bd. 4 S 1770, 1774,
1817, 2241 ff, 2269, 2281 ff, 2303) sowie §3 15
Abs 3, 1 17 Abs 1 des Entwurfs der VU).
Unter Domanialvermögen, Kammervermögen,
Domänen aber wurde hierbei der Teil des beim In-
krafttreten der VU (4. 9. 1831) vorhandenen Grund-
besitzes des Königs — einschl. der mit dem Grund-
eigentum verbundenen Rechte — verstanden, der,
ohne unmittelbar für Zwecke der Staatsverwaltung
verwendet zu werden, doch insofern mittelbar
Staatszwecken diente, als seine Erträgnisse zur
Bestreitung der Kosten der Hofhaltung und von
Staatsausgaben verwendet wurden.
Der zum Domanialvermögen gehörige Grund-
besitz bildete hiernach den Gegensatz einerseits zu
dem Grundbesitze, der unmittelbar Staatsver-
waltungszwecken diente, und anderseits zu dem
Grundbesitze, der zum Schatullgut (Privatvermö-
gen) des Königs gehörte.
Was im einzelnen zum Domanialvermögen
gerechnet wurde, ergibt sich im wesentlichen aus
der Aufzählung der Domanial-Einkünfte in den
Beilagen des Dekrets v. 1. 3. 1831 in Verbindung
mit den Beilagen V und VI der Ständischen
Schrift v. 19. 7. 1831 (Landtagsakten 1830/31 Bd. 4
S 1833 ff). Wegen der Hinzurechnung der von
der Regierung zunächst als Schatullgut ange-
sehenen Güter Schönfeld, Jessen, Graupe und
Pratzschwitz vgl. Landtagsakten 1830/31 Bd. 4
S 1817, 1833, 2242.
In seinem jetzigen Umfange (ovgl.
unten # 2 Ziff 2 Abs 4) besteht das D. Gut aus den
Staatsforsten, den D. im engeren Sinne (s. unten
63), der Porzellanmanufaktur Meißen und dem
Steinkohlenwerk Zauckerode (wegen dieser beiden
vgl. Landtagsakten 1854 Abt. 1 Bd. 3 S246 ff), so-
wie dem Blaufarbenwerk Oberschlema (vgl. Land-
tagsakten 1905/06 Berichte der I. Kammer Nr.
149 S 2), den Rentamtsintraden (Erbzinsen,
Kanons u. dgl.), den staatlichen Kalkwerken, der
Hofapotheke und dem D.Fonds Abt. a (unten
#6 2 Ziff 2 Abs 51.
3. Das Staatsgut im Sinne der §§ 16—18 Vl
ist entstanden aus einer Vereinigung des Staats-
guts im Sinne von & 14 des Entwurfs der VuU
mit dem Familiengut im Sinne von § 15 Abs 1
des Entwurfs (vgl. insbes. Landtagsakten 1830/31
Bd. 4 S 1770, 2238): das D. Gut bildet daher
(vgl. oben 2 Abs 1) einen Teil des Staats-
guts im Sinne der 16—18 VU.
4. Die Verwaltung des D. Guts liegt dem Fi-
nan; Min ob (5 17 Abs 1 VuU; Vu v. 7. 11. 1831,
Gelg 323 Pkt. 4 B).
Die Grundsätze für die Verwaltung des D.Guts
sind in dem Anhange zu dem Dekret 10 (Landtags-
akten 1905/06 Bd. 3) zusammengestellt.
. Eigentum, Veräußerung, Nutzung.
1. Wer Eigentümer des D. Guts sei, ist
bestritten. Milhauser 99 sieht auf Grund des
Wortlauts von 5 16 Bl das Staatsgut — und
damit auch das D.Gut — als Eigentum des jewei-
ligen Throninhabers an. Zu demselben Ergebnis
kommt Mayer 80. Dagegen betrachten Fricker 204
und Leuthold 227 den Staatsfiskus als Eigentü-
mer. Einen Mittelweg schlägt Opitz 1, S 192 ff,
195 ein: er sieht das D.Gut als Eigentum des
jeweiligen Throninhabers, das übrige Staatsgut
als Eigentum des Staatsfiskus an. Diese Ansicht
vertritt auch das sächsische OVG (Jahrbücher 6,
323), ohne die Entscheidung darauf zu stützen, und
v. d. Mosel S 157, 711. Das Finanzministerium
behandelt ebenso wie die Grundbuchämter das
Staatsgut im Sinne der §§. 16—18 Vu einschließ-
lich des D. Guts, als Eigentum des Staatsfiskus
(vgl. Opitz 1, 191; Kloß, Sächs. Landesprivat-
rechts, 1908, 41).
2. Veräußerung. Das D. Gut ist als
Teil des Staatsguts (oben 8 1 Ziff 3) nach §5 18
Abs 1 Vu stets in seinen wesentlichen Bestand-
teilen zu erhalten. Insbesondere darf es ohne Ein-
willigung der Stände, von den in &5 18 Abs 2
Vu angegebenen Ausnahmen abgesehen, weder
belastet noch durch Veräußerungen vermindert
werden. Nach der Beilage D der Ständischen
Schrift v. 6. 4. 72 (Landtagsakten 1871/73 Abt. 1
Bd. 3 S 301) ist die Regierung jedoch im allge-
meinen ermächtigt worden, Kammergüter ((.
unten 5 3) und einige andere Grundstücke ohne
Einholung ständischer Einwilligung zu verkaufen,
auch soweit die in § 18 Abs 2 Vl angegebenen
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ueber die Frage, ob jene Beschränkung nur
nach innen oder auch nach außen wirken solle, ob
das Nichtvorliegen der verfassungsmäßig erfor-
derlichen Einwilligung der Stände also nur eine
Verantwortlichkeit der Regierung oder auch die
Ungültigkeit des Geschäfts zur Folge habe, sagt
die Vul nichts. Daß eine Wirkung nach außen be-
absichtigt worden sei, ist nicht ohne weiteres anzu-
nehmen, denn eine solche Bestimmung würde die
Veräußerung von Teilen des D. Guts auch in sol-
chen Fällen erheblich erschweren, in denen es der
Einwilligung der Stände nicht bedarf: der Er-
werber müßte in jedem Falle prüfen, ob die Vor-
aussetzungen gegeben sind, unter denen diese Ein-
willigung nicht erforderlich ist und befände sich
unter Umständen lange Zeit im ungewissen dar-
über, ob das Geschäft gültig sei oder nicht. Wäre
beabsichtigt gewesen, daß die Beschränkung auch
nach außen wirke, so hätte dies bei der erheblichen
Tragweite einer solchen Bestimmung ausdrücklich
in der Vl. ausgesprochen werden müssen. Da
dies nicht geschehen ist, wird angenommen wer-
den müssen, daß die Beschränkung nur nach
innen wirkt. .
Daß die Stände nach § 108 Vu die Pflicht ha-
ben, über die Erhaltung des Staatsguts und damit
auch des D. Guts zu wachen, spricht nicht dagegen,
da sie diese Pflicht auch dadurch erfüllen können,
daß sie die Regierung für die Veräußerung ver-
antwortlich machen. Gegen die Wirkung nach
außen auch Kloß 42, Mayer 84; ebenso für Bayern
v. Seydel St R 2, 387.
Was durch Veräußerung von Teilen des D. Guts
erlangt wird, nimmt die Natur des D.Guts an
(&§ 18 Abs 4 Vul.). Z
Der Erlös aus der Veräußerung von Teilen des
D. Guts ist zur Erwerbung inländischen Grund-
eigentums zu verwenden (§5 18 Abs 3 Vu), und
zwar soweit von der oben erwähnten allgemeinen
Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, zur Erwer-
bung von Forstgrundstücken (vgl. die oben in Abs 1
angezogene Beilage D). Der Erwerbung von