Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Domänen (Sachsen) 
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vermögen, Kammervermögen, Domänen und in 
den 88 15 und 19 Entw der Vl als Familien- 
gut (im engeren Sinne — im Gegensatz zu dem 
in § 16 des Entwurfs erwähnten Kgl Hausfidei- 
kommiß) bezeichnet worden war (vgl. insbes. 
Landtagsakten 1830/31 Bd. 4 S 1770, 1774, 
1817, 2241 ff, 2269, 2281 ff, 2303) sowie §3 15 
Abs 3, 1 17 Abs 1 des Entwurfs der VU). 
Unter Domanialvermögen, Kammervermögen, 
Domänen aber wurde hierbei der Teil des beim In- 
krafttreten der VU (4. 9. 1831) vorhandenen Grund- 
besitzes des Königs — einschl. der mit dem Grund- 
eigentum verbundenen Rechte — verstanden, der, 
ohne unmittelbar für Zwecke der Staatsverwaltung 
verwendet zu werden, doch insofern mittelbar 
Staatszwecken diente, als seine Erträgnisse zur 
Bestreitung der Kosten der Hofhaltung und von 
Staatsausgaben verwendet wurden. 
Der zum Domanialvermögen gehörige Grund- 
besitz bildete hiernach den Gegensatz einerseits zu 
dem Grundbesitze, der unmittelbar Staatsver- 
waltungszwecken diente, und anderseits zu dem 
Grundbesitze, der zum Schatullgut (Privatvermö- 
gen) des Königs gehörte. 
Was im einzelnen zum Domanialvermögen 
gerechnet wurde, ergibt sich im wesentlichen aus 
der Aufzählung der Domanial-Einkünfte in den 
Beilagen des Dekrets v. 1. 3. 1831 in Verbindung 
mit den Beilagen V und VI der Ständischen 
Schrift v. 19. 7. 1831 (Landtagsakten 1830/31 Bd. 4 
S 1833 ff). Wegen der Hinzurechnung der von 
der Regierung zunächst als Schatullgut ange- 
sehenen Güter Schönfeld, Jessen, Graupe und 
Pratzschwitz vgl. Landtagsakten 1830/31 Bd. 4 
S 1817, 1833, 2242. 
In seinem jetzigen Umfange (ovgl. 
unten # 2 Ziff 2 Abs 4) besteht das D. Gut aus den 
Staatsforsten, den D. im engeren Sinne (s. unten 
63), der Porzellanmanufaktur Meißen und dem 
Steinkohlenwerk Zauckerode (wegen dieser beiden 
vgl. Landtagsakten 1854 Abt. 1 Bd. 3 S246 ff), so- 
wie dem Blaufarbenwerk Oberschlema (vgl. Land- 
tagsakten 1905/06 Berichte der I. Kammer Nr. 
149 S 2), den Rentamtsintraden (Erbzinsen, 
Kanons u. dgl.), den staatlichen Kalkwerken, der 
Hofapotheke und dem D.Fonds Abt. a (unten 
#6 2 Ziff 2 Abs 51. 
3. Das Staatsgut im Sinne der §§ 16—18 Vl 
ist entstanden aus einer Vereinigung des Staats- 
guts im Sinne von & 14 des Entwurfs der VuU 
mit dem Familiengut im Sinne von § 15 Abs 1 
des Entwurfs (vgl. insbes. Landtagsakten 1830/31 
Bd. 4 S 1770, 2238): das D. Gut bildet daher 
(vgl. oben 2 Abs 1) einen Teil des Staats- 
guts im Sinne der &# 16—18 VU. 
4. Die Verwaltung des D. Guts liegt dem Fi- 
nan; Min ob (5 17 Abs 1 VuU; Vu v. 7. 11. 1831, 
Gelg 323 Pkt. 4 B). 
Die Grundsätze für die Verwaltung des D.Guts 
sind in dem Anhange zu dem Dekret 10 (Landtags- 
akten 1905/06 Bd. 3) zusammengestellt. 
. Eigentum, Veräußerung, Nutzung. 
1. Wer Eigentümer des D. Guts sei, ist 
bestritten. Milhauser 99 sieht auf Grund des 
Wortlauts von 5 16 Bl das Staatsgut — und 
damit auch das D.Gut — als Eigentum des jewei- 
ligen Throninhabers an. Zu demselben Ergebnis 
kommt Mayer 80. Dagegen betrachten Fricker 204 
und Leuthold 227 den Staatsfiskus als Eigentü- 
  
mer. Einen Mittelweg schlägt Opitz 1, S 192 ff, 
195 ein: er sieht das D.Gut als Eigentum des 
jeweiligen Throninhabers, das übrige Staatsgut 
als Eigentum des Staatsfiskus an. Diese Ansicht 
vertritt auch das sächsische OVG (Jahrbücher 6, 
323), ohne die Entscheidung darauf zu stützen, und 
v. d. Mosel S 157, 711. Das Finanzministerium 
behandelt ebenso wie die Grundbuchämter das 
Staatsgut im Sinne der §§. 16—18 Vu einschließ- 
lich des D. Guts, als Eigentum des Staatsfiskus 
(vgl. Opitz 1, 191; Kloß, Sächs. Landesprivat- 
rechts, 1908, 41). 
2. Veräußerung. Das D. Gut ist als 
Teil des Staatsguts (oben 8 1 Ziff 3) nach §5 18 
Abs 1 Vu stets in seinen wesentlichen Bestand- 
teilen zu erhalten. Insbesondere darf es ohne Ein- 
willigung der Stände, von den in &5 18 Abs 2 
Vu angegebenen Ausnahmen abgesehen, weder 
belastet noch durch Veräußerungen vermindert 
werden. Nach der Beilage D der Ständischen 
Schrift v. 6. 4. 72 (Landtagsakten 1871/73 Abt. 1 
Bd. 3 S 301) ist die Regierung jedoch im allge- 
meinen ermächtigt worden, Kammergüter ((. 
unten 5 3) und einige andere Grundstücke ohne 
Einholung ständischer Einwilligung zu verkaufen, 
auch soweit die in § 18 Abs 2 Vl angegebenen 
Voraussetzungen nicht vorliegen. 
Ueber die Frage, ob jene Beschränkung nur 
nach innen oder auch nach außen wirken solle, ob 
das Nichtvorliegen der verfassungsmäßig erfor- 
derlichen Einwilligung der Stände also nur eine 
Verantwortlichkeit der Regierung oder auch die 
Ungültigkeit des Geschäfts zur Folge habe, sagt 
die Vul nichts. Daß eine Wirkung nach außen be- 
absichtigt worden sei, ist nicht ohne weiteres anzu- 
nehmen, denn eine solche Bestimmung würde die 
Veräußerung von Teilen des D. Guts auch in sol- 
chen Fällen erheblich erschweren, in denen es der 
Einwilligung der Stände nicht bedarf: der Er- 
werber müßte in jedem Falle prüfen, ob die Vor- 
aussetzungen gegeben sind, unter denen diese Ein- 
willigung nicht erforderlich ist und befände sich 
unter Umständen lange Zeit im ungewissen dar- 
über, ob das Geschäft gültig sei oder nicht. Wäre 
beabsichtigt gewesen, daß die Beschränkung auch 
nach außen wirke, so hätte dies bei der erheblichen 
Tragweite einer solchen Bestimmung ausdrücklich 
in der Vl. ausgesprochen werden müssen. Da 
dies nicht geschehen ist, wird angenommen wer- 
den müssen, daß die Beschränkung nur nach 
innen wirkt. . 
Daß die Stände nach § 108 Vu die Pflicht ha- 
ben, über die Erhaltung des Staatsguts und damit 
auch des D. Guts zu wachen, spricht nicht dagegen, 
da sie diese Pflicht auch dadurch erfüllen können, 
daß sie die Regierung für die Veräußerung ver- 
antwortlich machen. Gegen die Wirkung nach 
außen auch Kloß 42, Mayer 84; ebenso für Bayern 
v. Seydel St R 2, 387. 
Was durch Veräußerung von Teilen des D. Guts 
erlangt wird, nimmt die Natur des D.Guts an 
(&§ 18 Abs 4 Vul.). Z 
Der Erlös aus der Veräußerung von Teilen des 
D. Guts ist zur Erwerbung inländischen Grund- 
eigentums zu verwenden (§5 18 Abs 3 Vu), und 
zwar soweit von der oben erwähnten allgemeinen 
Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, zur Erwer- 
bung von Forstgrundstücken (vgl. die oben in Abs 1 
angezogene Beilage D). Der Erwerbung von
	        
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