Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
604 
Domkapitel und Stifter — Donauschiffahrt 
  
der Bischofswahl, das sie seit 1215 in den kirchlich 
organisierten Gebieten besitzen, insoweit nicht die 
Kurie dem Landesherrn das indultum nominandi 
eingeräumt hat. So hat das letztere der König 
von Bayern durch das Konkordat a 9 in Verb. 
mit apost. Schreiben v. 13. 11. 1817 (Archiv f. k. 
KR. 38, 82) erhalten. Das Wahlrecht der D. hat 
nach Maßgabe staatskirchenrechtlicher Abmachun- 
gen die Rechtsschranke, daß keine dem Landes- 
herrn minder genehme Person gewählt werden 
soll. Zu diesem Zweck ist die Einsendung einer 
Kandidatenliste vorgesehen (so für Hannover und 
die oberrhein. Kirchenprovinz) resp. auch nur 
üblich (so in Preußen seit 1841) (X Bischofl. 
Eine bedeutsame kirchliche Ausführungsverord- 
nung hierzu hat der Kardinalstaatssekretär Ram- 
polla am 20. 7. 00 (Arch f. k. KR. 1901, 8 525 ff; 
D. Z f. KR. 1902, 109 ff) erlassen. Ueber diese 
sowie über das ganze einschlägige Recht klärt 
unter kritischer Ausnutzung der gesamten Literatur 
jetzt am besten auf: Stutz, Der neuste Stand 
des deutschen Bischofswahlrechtes (Heft 58 der 
„Kirchenrechtlichen Abhandlungen), 1909. Vgl. 
dazu Friedberg in D. Zf. KR. 1909, 267 ff. 
lewie Rothenbücher in den Annalen 1910, 
461 ff. 
§5 5. Dotation. Die in Konkordat und Zirkum- 
striptionsbullen in Aussicht genommene feste ver- 
mögensrechtliche Ausstattung der D. durch Liegen- 
schaften und ständige Fonds war nicht durchführ- 
bar und so beziehen die Mitglieder der D., abge- 
sehen von freier Wohnung, Staatsgehalte in der 
Höhe der normierten Jahresrenten, die später 
durch widerrufliche Personalzulagen erhöht wur- 
den. Die festen Gehalte sind in den Rahmen 
des Pfründerechts gestellt d. h. die Mitglieder der 
D. haben wirkliche Pfründen, was praktisch da- 
rin Erscheinung gewinnt, daß der Anspruch auch 
für die Vakanzzeit besteht, freilich auch eigens ge- 
regelt ist. Ueber die jur. Natur der Dotation vgl. 
den Art. Bistum sowie Meurer, Bayer. 
KR. 2, 41 ff. 
5 6. Korporationsrecht. Die D. sind dem Bi- 
schof gegenüber selbständige Korporationen, und 
zwar rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen 
echts. Mit ihrer staatskirchenrechtlichen Organi- 
sation wurden sie juristische Personen mit dem 
Recht der Selbstverwaltung. Ihre Vermögens- 
verwaltung vollzieht sich nach den Aufsichtsbestim- 
mungen des Staatskirchenrechts. Sie haben auch 
Autonomie und zwar auf dem Gebiet ihrer inne- 
ren Angelegenheiten in dem durch die Zirkum- 
skriptionsbullen bestimmten Umfang. Demge- 
mäß ist hier für jedes einzelne D. sein Statut eine 
weitere Rechtsquelle. In alter Zeit war das 
Statut insbesondere auch Rechtsquelle für die 
persönlichen Voraussetzungen des Kanonikats- 
erwerbs, und demgemäß richteten sich manche D. 
einfach als Adelskörperschaften ein. 
§5 7. Protestantische Domkapitel und Stifter. 
Die protestantischen D. resp. Stifter (Branden- 
burg, Naumburg, Merseburg, Zeitz, Meißen, 
Wurzen) sind Sinekuren ohne kirchliche Beziehung. 
Die Vermögens- und Besetzungsverhältnisse die- 
ser Korporationen sind durch landesherrlich be- 
stätigte Statuten besonders geregelt. 
Es gibt auch eine Anzahl von Damenstiftern zur 
Versorgung adeliger Damen, in Kauffungen 
auch ein Herrenstift U -Säkularisation!. 
  
  
Ouellen: Konkordat und Zirkumskriptionsbullen: 
Preußen: Bulle de salute animarum. Bayern: Konkordat 
(Anhang I der II. VerfBeil.) sowie Zirkumskriptionsbulle 
Dei ac Dominl. Hannover: Bulle Impensa Romanorum. 
Oberrh. Kirchenprovinz: Bulle provida solersque unb 
Bulle Ad dominicl gregls custodlam. Statuten der ein- 
zelnen Kapitel. 
Literatur: Von den Lehrbüchern des Kirchen- 
rechts vgl. insbesondere Friedberg" 201 ff. Ferner: 
Bouiz de capitulis 1882; Gering, D. kath. D. als 
jur. Personen, 1851; Hinschius, KK.. 2, 49 f; Hul- 
ler, D. jur. Pers. d. kath. D. in Deutschlond, 1860; Ernst 
Mayer, Die angeblichen Fälschungen des Drogoni, 1905, 
und besonders die Replik „Noch einmal zu den angeblichen 
Fälschungen des Drogoni“" in den Mitteil. des Instituts f. 
österr. Gesch. 277, 359 ff. Weiterhin dessen Jtalienische 
Verfassungsgeschichte 1, 128 f; Mcurer, Der Begriff und 
Eigentümer der hell. Sachen (1885) 2, S 197 ff, 266 ff, 
321 ff, 388 ff; Bayerisches Kirchenvermögensrecht (1901) 
2, 141 ff; Pöschl, Bischofsgut und mensa eplscopalis 
1908; Heinrich Schäfer, Pfarrkirche und Stift im deut- 
schen Mittelalter, 1903 (Stutz, Abhandlungen Heft 83), und 
die Kanonissenstifter im deutschen Mittelalter (Stutz, Abh. 
Heft 43 u. 44); Schneider, Die bischöfl. D., 1885. 
Keurer. 
Donauschiffahrt 
m1. Freiheit der Schiffahrt auf internationalen Flüssen; 
deren Anerkennung für den Donaustrom. 1 2. Die euro- 
päische Donaukommission. Die Uferstaatenkommission. 
Streitigkeiten über die Kompetenz der Donaukommission. 
Die Donaufroge. 1 3. Verhandlungen des Institut de drolt 
international. 
# 1. Freiheit der Schiffahrt auf interna- 
tionalen Flüssen; deren Anerkennung für den 
Donaustrom. Die Notwendigkeit der völkerrecht- 
lichen Anerkennung des Grundsatzes der Frei- 
heit der Schiffahrt auf internationalen Flüssen 
kam in den Verhandlungen über den Pariser Vt 
v. 30. 5. 1814 das erstemal zu kollektivem Aus- 
druck, indem im a 5 die Schaffung rechtlicher 
Grundlagen für die gemeinsame Benutzbarkeit 
der internationalen Flüsse zu Verkehrszwecken 
seitens aller Nationen als eine der Aufgaben des 
künftigen (Wiener) Kongresses bezeichnet wurde. 
Allerdings war schon in den letzten Jahren des 
18. Jahrhunderts die Freiheit der internationalen 
Flußschiffahrt für einige wichtigere Ströme auf 
konventionellem Wege — jedoch nur für die 
Angehörigen der Uferstaaten — an- 
erkannt worden. Das hier in Frage stehende all- 
gemeine Interesse aller an dem Weltverkehr be- 
teiligten Staaten wurde erst auf dem Wiener 
Kongreß 1815 einer universellen rechtlichen Re- 
gelung zugeführt, indem eine Reihe von Ver- 
pflichtungen der beteiligten Staaten formuliert 
wurde, welche das Minimum der Leistungen be- 
treffen, durch die der Grundsatz der Freiheit 
der internationalen Flußschiffahrt praktische Gel- 
tung erlangen sollte. Es handelte sich augenschein- 
lich um die Regelung einer eminent internationa- 
len Angelegenheit. Nach a 108 ff der Kongreß- 
akte hatten die Uferstaaten die auf die 
Schiffahrt bezüglichen Verhältnisse durch Ueber- 
einkommen zu regeln. In der Beilage XVI der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.