Doppelbesteuerung (Reich)
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leine eigenen Staatsbahnen besitzen oder, soweit
dies der Fall, diese nicht auf die Gebiete anderer
Staaten ausgedehnt haben, ein erheblicher Teil
von in ihrem Gebiete stationierten preußischen
Bahnbeamten der St Pflicht entzogen. Um hier
Abhilfe zu schaffen, ist nunmehr der §& 4 gänzlich
beseitigt worden, sodaß die allgemeinen Vor-
schriften des Gesetzes auch für das Diensteinkom-
men von Beamten zu gelten haben.
5. Unzulänglichkeit des Reichsgesetzes.
In der Praxis ergeben sich eine Reihe von Grenz-
fällen, bei denen die Auslegung Zweifel
übrig läßt. Hauptfall: der Begriff des „Gewer-
bes“ im Sinne des §& 3 D. G findet in verschiedenen
Staaten eine verschiedene grundsätzliche Aus-
legung. So wird z. B. nach sächsischem und
hamburgischem Recht die Ausübung des ärztlichen
Berufs als „Gewerbe“, in Preußen aber als
„gewinnbringende Tätigkeit“, das Einkommen der
Aerzte hier also nicht als gewerbliches, sondern
als Arbeits einkommen betrachtet und be-
steuert. In solchen Fällen hat man, um die aus
einer rücksichtslosen Durchführung der in den ver-
schiedenen Staaten bestehenden Rechtsauffassung
folgenden Härten zu vermeiden, gegenseitige
Bereinbarungen über die einheitliche
Regelung getroffen (vgl. Mitteilungen aus der
pr. Verw. d. direkten St Heft 33 S 39). Das
sind indessen durchaus nicht etwa die einzigen
derartigen, zwischen Einzelstaaten getroffenen
Vereinbarungen. So hat Preußen z. B. mit
mehreren Staaten eine Vereinbarung dahin
getroffen, daß die vom Vater seinem in einem
anderen Bundesstaate garnisonierenden Sohne
in rechtlicher Form zugesicherte Gehaltszulage
nur bei letzterem zu besteuern ist. Bremen hat,
obgleich nach dortigem StRecht der Erbe für die
Einkommensteuerpflicht des Erblassers bis Ende
des Todesjahres haftet, mit Rücksicht darauf, daß
in Preußen und vielen anderen Bundesstaaten
das dem Erben zugewachsene Einkommen schon
mit dem auf den Erbanfall folgenden Monat zu-
gangsweise versteuert wird, auf Anregung Preu-
bens bestimmt (Beschl des Senats v. 8. 5. 06),
daß wenn in solchem Falle der Erbe in einem
anderen Bundesstaate sofort zur St herangezogen
wird, die Nachzahlungspflicht des Erben in Bre-
men ebenfalls schon mit dem Monat des Erb-
anfalls aufhöre u. a. m. In Preußen und in
einigen kleineren deutschen Bundesstaaten ist das
Fin Min u. Min Inn mit Rücksicht auf die häufige
Wiederholung derartiger Streitfragen direkt durch
Landesgesetz ermächtigt worden, mit den Regie-
rungen anderer Bundesstaaten unter Wahrung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Verein-
barungen zu treffen, durch welche be-
husfs Vermeidung von D., die außerhalb des
ahmens des Ru von 1870 liegen, die Heran-
ziehung zur heimischen Einkommen St abweichend
von den allgemeinen Vorschriften geregelt wer-
den kann (Preußen G v. 18. 4. 00, GS 259, 52;
Braunschweig G v. 17. 12. 00:; Lippe-Detmold
Gv. 14. 3. 04, GS 14). Neuere Verträge auf die-
ser Grundlage, namentlich behufs Vermeidung
von D. des Einkommens aus einer Gesellschaft
m. b. H. sind abgeschlossen zwischen Preußen
und Hessen v. 24. 5./23. 9. 07 (Mitt. aus der
Verw. der dir. St Heft 52 S 62 und Al des
Hessischen Fin. Min 1908 S 113), sowie zwischen
Preußen und Sachsen v. 20. 7./10. 8. 09
(Mitt. Heft 53 S 34).
Aber auch abgcsehen von diesen Vereinbarun-
gen generellen Inhalts kommt die Erledigung
einer ganzen Anzahl von Streitfällen häufig
mehr auf ein gegenseitiges Ueber-
einkommen ex gequo et bono zweier Staa-
ten im Einzelfalle hinaus, als auf eine rechtliche
Entscheidung durch den Bundesrat.
Namentlich ist dies der Fall, wenn derselbe
Gewerbebetrieb sich über mehrere
Bundesstaaten erstreckt und die Steuer-
berechtigung dieser Staaten an
sich gegenseitig anerkannt wird,
Streit aber darüber besteht, ein wie großer
Teil der Einkünfte auf den einen und ein wie
großer auf den andern Bundesstaat entfällt, da,
anders als im Kommunalsteuerrecht, im D. Gesetz
für Fälle dieser Art Grundlagen für den Ver-
teilungsmaßstab gesetzlich nicht ausgesprochen sind.
Es wird also hier, wenn durch zu starkes Zugreifen
beider Staaten tatsächlich als Grundlage der
Besteuerung ein Betrag genommen wird, der das
Gesamteinkommen übersteigt (z. B. wenn der eine
Staat 50%, der andere 750% des gewerblichen
Gesamteinkommens heranzieht), ein Fall der D.
vorliegen, den das D. Gesetz nicht regelt. In der
Regel wird dann durch eine Korrespondenz zwi-
schen den einzelstaatlichen Finanzministerien ein
gegenseitiges Verständnis ad hoc herbeigeführt.
In den besonders häufig vorkommenden Fällen,
wo Leitung und Verkaufsstätte in einem andern
Staate, als die Fabrikstätte liegen, wird von
Preußen und den meisten anderen Staaten als
Regel an dem Grundsatze festgehalten, daß jeder
der beiden Bundesstaaten auf die Hälfte des ge-
werblichen Einkommens zu Bestenerungszwecken
Anspruch habe. Stellenweise greift man auch
aushilfsweise auf die in dem Konmunalsteuerrecht
vorgeschriebenen Vertcilungsgrundsätze zurück. Bei
gewissen Betrieben geben landesgesetzliche Sonder-
bestimmungen die Richtschnur, z. B. Bad. Eink.
St G v. 20. 6. 84 a 5 Lit. 3 für Aktiengesellschaften;
Preuß. Gv. 16. 3. 67 betr. die Eisenbahnab-
gaben.
Bei Erlaß der Novelle kam in Frage, ob die
Bestimmung über die anteilige Heranziehung bei
einem über mehrere Bundesstaaten sich erstrecken-
den Gewerbebetriebe nicht noch durch Bestim-
mungen über die Grundsätze zu ergänzen sei, nach
denen bei Ausdehnung eines Betriebs über die
Gebiete mehrerer Staaten die Teilung des Be-
steuerungsrechtes zu erfolgen habe. Man hat in-
dessen bei der Vielgestaltigkeit und individuellen
Verschiedenheit der Fälle hiervon abgesehen; die
Regelung ist also wie bisher besonderen, den Um-
ständen des Einzelfalls in billiger Weise angepaß-
ten Vereinbarungen der beteiligten Staaten vor-
behalten.
§ 6. Ueber die Art der Geltendmachung der
aus dem D. Gesetz fließenden Rechte des St Pflich-
tigen enthielt das R selbst keine Vorschriften.
Es muß deshalb angenommen werden, daß das
Reichsgesetz in dieser Beziehung stillschweigend auf
die steuerrechtlichen Landesgesetze verweist. Die-
sem Grundsatze entsprechend hat der St Pflichtige
zunächst in dem Lande, bezw. den Ländern, wo
er herangezogen wird, auf dem Wege der or-
dentlichen ihm zustehenden Rechts-
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