Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Instanz einheitlich das OVG entscheidet (KAG in 
der Fasiung des Gov. 30. 7. 95 58 49—52, 71—74). 
2. Kreisverbände. Auch hinsichtlich der 
Kreisbesteuerung in Preußen hatten 
bereits § 16 der östl. Kr O von 1872/1881 Bestim- 
mungen getroffen. Die Mängel des bisherigen 
Systems beseitigte das neue Kreis= und Provinzial- 
abgaben G v. 23. 4. 03 (GÖS 159), indem es in 
##P 7 ff vorschreibt, daß der Kreissteuerbedarf über- 
haupt nicht mehr auf die einzelnen Zensiten, 
sondern auf Gemeinde= und Gutebezirke nach 
Maßgabe des Einkommen= und Realsteuersolls 
umgelegt wird und von diesen allgemein gleich 
den übrigen Gemeindeausgaben — in den Guts- 
bezirken in analoger Weise — aufzubringen ist, 
sodaß sich besondere Vorschriften zur Beseitigung 
der D. bei Kreis steuern damit überhaupt 
erübrigen. 
B. Andere Bundesstaaten. Die 
Frage der Beseitigung der kommunalen D. inner- 
halb des eigenen Staatsgebiets hat natürlich auch 
in einer Reihe von Gemeindestenergesetzen anderer 
deutscher Bundesstaaten zum Teil nach dem Vor- 
gang Preußens (z. B. Braunschweig Ge- 
meindeabgaben G v. 11. 3. 90 §J 38 ff, GVll 77; 
Anhalt Gemeindeabgaben G v. 18. 5. 05 
## 23 ff, GS 395), z. Teil in mehr oder weniger 
abweichendem Sinne stattgefunden. S. Würt- 
temberg G betr. Besteuerung der Gemecin- 
den und Amtskörperschaften v. 8. 8. 03 (Reg Bl 
397) a 26 ff; Badische GemO und Stv. 19. 
10. 06 (GVBl 523) und Gemeindesteuer O, No- 
velle v. 31. 7. 04 (880 b); Hessen Gv. 30. 3. 01 
(RegBl 297), die Gemeindeumlagen betreffend 
usw. Die Abweichungen folgen zum Teil mit 
Notwendigkeit aus den verschiedenen Gemeinde- 
steuersystemen. 
II. In Gemeinden verschiedener Bun- 
desstaaten. 
Wenn auch durch derartige gesetzliche Maßnah= 
men einzelner Bundesstaaten eine Reihe der gröb- 
sten Fälle von kommunalen D. ausgeschaltet sind, 
bleiben doch trotz dieser Gesetze noch zahlreiche 
Fälle bestehen, wo die bestehenden Vorschriften 
eine kommunale zulassen. Nicht nur die 
Frage, was als Betriebsort anzusehen ist, oder 
ob eine Einkommensart wie z. B. der Gewinn- 
anteil an einer G. m. b. H. als Kapital= oder 
Gewerbeeinkommen anzusehen ist, kann zu Kolli- 
sionen führen. Es braucht nur an die § 49 
Abs 2, 50 des Preuß. KA# erinnert zu wer- 
den, welche bei dem Anspruch auf das Ein- 
kommensviertel und auf die Verteilung des un- 
fundierten Einkommens nur die preußischen 
Gemeinden berücksichtigen. Besonders unange- 
nehm für zahlreiche davon Betroffene haben sich 
in neuerer dart die Fälle der doppelten Besteue- 
rung der sog. Saisonarbeiter geltend 
gemacht. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat Preu- 
ßen, da eine reichsrechtliche Regelung zunächst 
nicht zu erwarten ist, neuerdings ein Gesetz v. 
6. 5. 10. erlassen, nach welchem die Minister 
des Innern und der Finanzen ermächtigt werden 
— nach Anhörung der preußischen Kommunal= 
verbände — Vereinbarungen mit anderen Bun- 
desstaaten zu treffen, durch welche die kommunale 
St Pflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Ge- 
genseitigkeit auch abweichend von den in Preußen 
geltenden Vorschriften geregelt wird. 
Doppelbesteuerung (Gemeinde) 
  
  
613 
§ 8. Staatliche Doppelbestenerung in Bezug 
auf das Reichsausland. Eine D. zwischen Reich 
und Reichsausland kommt im allgemeinen nicht 
vor, weil das Reich vorläufig keine direkten St 
erhebt. 
Die deutschen Bundesstaaten sind dem Reichs- 
ausland gegenüber in der Ausübung ihres St- 
Rechts im allgemeinen völlig frei, soweit nicht 
etwa aus einzelnen Bestimmungen der Han- 
delsverträge sich Einschränkungen ergeben, 
die namentlich die Erleichterung der Ausübung 
des Handelsgewerbes betreffen. Wäh- 
rend es nämlich nach der vom D. Gesetz aner- 
kannten Auslegung des Gewerbebegriffs an sich 
zulässig wäre, das durch Handlungsreisende aus- 
geübte Gewerbe in jedem Staate zu besteuern, 
stchen hier (wie für die Bundesstaaten die Be- 
stimmungen des Zoll VV v. 8. 7. 67 a 26) die 
Handelsverträge entgegen, da sie 
im Verhältnis zu den Vertragsstaaten dem Ge- 
schäftsbetriebe der Handlungsreisenden, solange 
er nicht durch Ueberschreitung der gezogenen 
Grenzen in den Gewerbebetrieb im Umherzichen 
übergeht, die Freiheit von weiteren St, als den 
im Staate des geschäftlichen Wohnsitzes zu ent- 
richtenden, zusichern. Auch für die Frachtfuhr- 
gewerbetreibenden, See= und Flußschiffahrt Be- 
treibenden sind ähnliche Bestimmungen getroffen 
(vgl. z. B. a 19 des deutsch-österr. Handelsver- 
trags). Aber auch von derartigen allgemeinen 
Handelsvertragsbestimmungen abgesehen, machen 
sich, je mehr der internationale Personen= und 
Güterverkehr wächst, ähnliche Erwägungen, wie 
sie zur Beseitigung der D. zwischen Bundesstaa- 
ten geführt haben, wenn auch zunächst noch in 
schwächerem Maße, dahin geltend, auch dem 
Auslande gegenüber wenigstens die gröb- 
sten Fälle und Möglichkeiten der D. 
zu beseitigen und einzuschränken. 
Der Weg, hier gründliche Abhilfe zu schaffen, 
ist der Abschluß besonderer Verträge zur Be- 
seitigung der Doppelbesteuerung. * 
Bei dem regen wirtschaftlichen Verkehr ist dies 
zwischen Preußen und Oesterreich — nicht Ungarn 
— unterm 21. 6. 99 geschehen, vagl. das preuß. 
Gv. 18. 4. 00 (GS 25). Infolgedessen gilt im 
Besteuerungsrecht Oesterreich diesseits der Leitha 
für Preußen nicht mehr als Ausland. Materiell 
schlossen sich die Bestimmungen im wesentlichen 
an die Vorschriften des Reichs D. G v. 13. 5. 70 
an. Nur die darin enthaltenen Bestimmungen 
über die Besoldungen, Wartegelder und Pensio- 
nen sind nicht mit übernommen. 
Bayern und Sachsen (lebereinkunft v. 
21. 1. 03) schlossen sich dem Vorgang Preußens 
an (Fleischmann, Völkerrechtsquellen 291). 
Aber auch anderen Auslandsstaaten gegenüber, 
mit denen derartige Verträge noch nicht abge- 
schlossen sind, zeigt das einheimische StRecht der 
meisten deutschen Staaten schon jetzt eine bald 
stärkere bald schwächere freiwillige Selbstbeschrän- 
kung in Bezug auf die Heranziehung der im Be- 
reiche der St Gewalt sich befindenden St Subjekte 
hinsichtlich ihres aus dem Auslande fließenden 
Einkommens. Die Regelung dieser Frage in den 
verschiedenen deutschen Staaten ist dabei eine so 
mannigfaltige, daß ihre Darlegung im einzelnen 
den hier zur Verfügung stehenden Raum weit 
überschreiten würde (Einzelheiten siehe nament-
	        
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