Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Dotationen 
  
  
zwischen zu einem für Rechnung der beteiligten Ver- 
bände zu verwaltenden und zinsbar zu belegenden 
Fonds verwendeten D., sowie die Ueberweisung 
fernerer D. durch besondere Gesetze war vorbehal- 
ten worden (§5 5, 6). Zur Erledigung des Vor- 
behalts erging das D. Gesetz v. 8. 7. 75. Behufs 
Ausstattung mit Fonds zur Selbstverwaltung wurde 
hier den Provinzverbänden von Preußen, Bran- 
denburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, 
Schleswig-Holstein, Westfalen und der Rhein- 
provinz, den Stadtkreisen Berlin und Frankfurt 
a. M., dem Landeskommunalverbande der hohen- 
zollernschen Lande und dem Provinzialverbande 
Hannover für das demselben einverleibte Jade- 
gebiet außer der bereits durch das G v. 30. 4. 73 
zur Verfügung gestellten Summe von 6 Mill. Mk. 
eine weitere Summe von jährlich 7 440 000 Mk. 
aus den Einnahmen des Staatshaushaltes unter 
Uebertragung der entsprechenden Ausgabever- 
pflichtungen überwiesen (§ 1). Die Verteilung der 
Gesamtsumme von 13440000 Mk. erfolgte auch hier 
„nach Land und Leuten“ d. h. zur Hälfte nach dem 
Maßstabe des Flächeninhalts,, zur andern 
Hälfte nach dem Maßstabe der Zahl der Zivil- 
bevölkerung, wie solche durch die Volks- 
zählung vom Dezember 1875 festgestellt wurde. 
Hiernach wurden die auf die einzelnen Kommunal= 
verbände entfallenden Jahresrenten durch Kgl 
Verordnung festgesetzt. Diese Verordnung erging 
am 12. 9. 77. Außerdem wurden (§ 3) den ge- 
nannten Kommunalverbänden aus den Kapital- 
beständen des gemäß § 5 G v. 1873 gebildeten 
Fonds im ganzen 14 680 000 Mk., welche auf die 
Verbände im Gesetze selbst verteilt wurden, nebst 
den auf diese Summe entfallenden Anteilen an 
den den Kapitalien bis zum Zeitpunkte ihrer 
Ueberweisung, 1. 1. 76, zugewachsenen Zinsen 
überwiesen. 
Die Ueberweisung der D. erfolgte (I#§ 1, 4) zur 
Verwendung für folgende Zwecke: a) Für- 
sorge für den Neubau von chaussierten Wegen und 
Unterstützung des Gemeinde= und Kreiswege- 
baues; b) Beförderung von Landesmeliorationen; 
c) Bestreitung der Kosten des Landarmen= und 
Korrigendenwesens bezw. Gewährung von Bei- 
hilfen hierzu an die Landarmenverbände; d) Für- 
sorge, bezw. Gewährung von Beihilfen für das 
Irren-, Taubstummen= und Blindenwesen; e) Un- 
terstützung milder Stiftungen, Rettungs-, Idio- 
ten= und anderer Wohltätigkeitsanstalten; #) Lei- 
stung von Zuschüssen für Vereine, welche der 
Kunst und Wissenschaft dienen, dgl. für Samm- 
lungen, welche die gleichen Zwecke verfolgen, 
Erhaltung und Ergänzung von Landesbibliothe- 
ken, Unterhaltung von Denkmälern; g) für ähn- 
liche im Wege der Gesetzgebung festzustellende 
Zwecke. Als weitere Verw Zwecke der den Pro- 
vinzialverbänden überwiesenen Summen sind (5 5) 
noch aufgeführt die Bestreitung der Kosten des 
Provinziallandtags und der Provinzialverwaltung, 
sowie die Gewährung von Beihilfen an die Kreise 
zur Durchführung der Kr O v. 13. 12. 72. In An- 
wendung der Grundsätze des #4 enthält das Gesetz 
einzelne Vorschriften, betreffend die Uebertragung 
der Verwaltung und Unterhaltung mehrerer bis- 
her von Staatsbehörden verwalteten Irren-, 
Taubstummen-, Waisen= und anderer Anstalten 
an die Provinzialverbände (I87), die Uebereignung 
  
  
  
  
an die acht älteren Provinzen (§§ 8, 9), die Ueber- 
eignung der Provinzialmeliorationsfonds an die 
Provinzialverbände der Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Westfalen und der 
Rheinprovinz (§ 10); die Uebereignung des schle- 
sischen Vich-Assekuranzfonds an den Provinzial- 
verband von Schlesien (§ 11); die Uebertragung 
der Verwaltung und Unterhaltung der Hebammen- 
Lehrinstitute an die Provinzialverbände und 
Ueberweisung der aus der Staatskasse bisher ge- 
leisteten und auch in Zukunft zu gewährenden 
Zuschüsse an dieselben (X 12); die Ueberweisung 
einer Anzahl von in einer Anlage zum Gesetze auf- 
geführten, durchweg Unterstützungszwecken ge- 
widmeten sog. Staatsnebenfonds an einzelne 
Provinzialverbände (§ 15) usw. 
Die Ueberweisung sämtlicher Fonds und Ren- 
ten an die erwähnten Kommunalverbände erfolgte 
am 2. 1. 76, bezw. vom 1. 1. 76 ab, von welchem 
Zeitpunkte an auch auf die betreffenden Ver- 
bände die ihnen durch das Gv. 8. 7. 75 auferleg- 
ten Verpflichtungen übergingen (§ 17). 
§ 3. Die Uebertragung der Staatschausseen 
an die Provinzialverbände und die Kommunal-= 
verbände gehört zu den wichtigsten Bestimmun- 
gen des G v. 8. 7. 75. Nach § 18 wurde nämlich 
den Provinzialverbänden von Preußen, Branden- 
burg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, 
Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen und der 
Rheinprovinz, den Kommunalverbänden Kassel 
und Wiesbaden, den Stadtkreisen Berlin und 
Frankfurt a. M. und dem Landeskommunalver- 
bande der hohenzollernschen Lande die Verwal- 
tung, einschließlich der technischen Bauleitung, 
sowie die Unterhaltung der bereits ausgebauten 
Staatschausseen und derjenigen chaussierten Stra- 
hen übertragen, welche aus den den betr. Kom- 
munalverbänden durch das G v. 8. 7. 75 bezw. 
durch die früheren D. Gesetze überwiesenen Fonds 
ausgebaut werden und nicht in die Verwaltung 
dritter übergehen. Gleichzeitig ging auf die Kom- 
munalverbände das Eigentum an den bereits 
ausgebauten Staatschausseen nebst allen Nutzun- 
gen und Zubehörungen einschließlich der Chaussee- 
wärter= und Einnahmehäuser, v. 1. 1. 76 ab, über. 
Nur die Verwaltung und Unterhaltung derjenigen 
Staatschausseen, deren Unterhaltung bisher aus 
berg= oder forstfiskalischen Fonds bestritten wur- 
den, verblieb auch fernerhin dem Staate. 
Den Provinzialverbänden wurde es überlassen, 
die Verwaltung und Unterhaltung der ihnen über- 
wiesenen Staatschausseen (vorbehaltlich des Eigen- 
tumsrechts an denselben) auf engere Kommunal= 
verbände nach Maßgabe der mit denselben zu 
treffenden Vereinbarung zu übertragen. 
Nach § 19 des Gesetzes gingen ferner die der 
Staatsbauverwaltung nach gesetzlichen Bestim- 
mungen obliegenden Verpflichtungen zur Leistung 
der Neu= und Unterhaltungsbauten hinsichtlich 
der chaussierten oder unchaussierten Straßen, 
außer den Staatschausseen, sowie die der Staats- 
bauverwaltung den Provinzial= und Bezirksstra- 
hen gegenüber obliegenden Verpflichtungen auf 
die betreffenden Kommunalverbände über. 
Für die Uebernahme der Verwaltung und Un- 
terhaltung der Staatschausseen, einschließlich der 
Kosten der Besoldung und Pensionierung des für 
die obere Leitung der Neu= und Unterhaltungs- 
des im Jahre 1847 gegründeten Hilfskassenfonds bauten sowie für die Beaufsichtigung der Chaus-
	        
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