Dotationen
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seen angestellten Beamtenpersonals, wurde den
Kommunalverbänden eine Jahresrente von 19
Millionen Mk. gewährt, von welchen 15 Millionen
sofort durch das Gesctz auf die einzelnen Verbände
verteilt wurden, während die Verteilung des
Restes nach dem Maßstabe des § 2 des Gesetzes
durch V v. 20. 9. 77 erfolgte. Durch den Uebergang
der Unterhaltung und Verwaltung und des Eigen-
tums der Staatschausseen wurde selbstverständlich
an dem den Staatsbehörden zustehenden landes-
polizeilichen Aufsichtsrechte über die Straßen nichts
geändert (Min Reskr. v. 8. 1. 78, Mli V. 19).
# 4. Die Dotation der Kreisverbände ins-
besondere. Gemäß §& 70 KrO v. 13. 12. 72 über-
wies der Staat als Beitrag zu den Kosten der
Amtsverwaltung, namentlich der örtlichen Pol Ver-
waltung, den Kreisen diejenigen Summen, welche
er durch das Eingehen der Kgl Pol Verwaltungen,
durch den Wegfall der Schulzenremunerationen
und anderer Pol Verwaltungskosten an den hierfür
im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1873 ver-
anschlagten Ausgaben in Zukunft ersparte 1). Die
Verteilung des für jede Provinz festzustellenden
Betrages auf die einzelnen Kreise hatte nach dem
Bedürfnisse durch die Provinzialverwaltung, bezw.
durch eine von dieser zu erwählende Kommission
zu erfolgen. Gleichzeitig wurde die Ueberweisung
noch weiterer Fonds für die den Kreisen, bezw.
Amtsbezirken durch die Wahrnehmung von Ge-
schäften der Staatsverwaltung erwachsenden Aus-
gaben in Aussicht gestellt. Diese Ueberweisung ist
denn auch durch die beiden D. Gesetze erfolgt
(oben 2). Nach § 3 des Gv. 1873 sind diejenigen
Fonds, die nach §3 1 Nr. 2 zur Durchführung der östl.
Kreisordnung auf die 6 östl. Provinzen entfielen,
nach dem gleichen Maßstabe (s.o.), auf die einzelnen
Landkreise dieser Provinzen zu verteilen und den-
selben zur Durchführung der Kreisordnung, ins-
besondere für die Kosten des Kreisausschusses und
der Amtsverwaltung, v. 1. 1. 73 ab dauernd zu
überweisen. In gleicher Weise und nach gleichem
Maßstabe wurde der Gesamtbeitrag, welchen der
Staat nach § 70 Abs 1 Kr O zu den Kosten der
Amtsverwaltung zu leisten hatte, den gedachten
Landkreisen von dem Zeitpunkte ab überwiesen,
in welchem die in §& 70 bezeichneten Aufwendun-
gen für den Fiskus erspart wurden.
In 5 26 G v. 8. 7. 76 wurde ferner die durch
5* 1 Nr. 2 G v. 30. 4. 73 für die Durchführung
der östlichen Kreisordnung und der zu erlassen-
den ähnlichen Gesetze aus den Einnahmen des
Staatshaushalts zur Verfügung gestellte Summe
von 3 Millionen Mk. unter die Provinzialverbände
Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen
und der Rheinprovinz, die Kommunalverbände
Wiesbaden und Kassel, den Stadtkreis Frankfurt
a. M. und den Landeskommunalverband der
hohenzollernschen Lande verteilt, um die v. 1. 1.75
ab zugewiesenen Beträge bis zum Erlasse weiterer
gesetzlicher Bestimmungen über deren Verwen-
dung zinsbar anzulegen oder zu den in den §#J8 4,
13, 14 und 20 des Gesetzes angegebenen Zwecken
zu verwenden. Zu gleichem Zwecke wurden den
genannten Kommunalverbänden aus den Kapital-
beständen des gemäß §+ 5 G v. 1873 gebildeten
Fonds v. 2. 1. 76 ab bestimmte Summen nebst
den Anteilen an den den Kapitalien bis dahin
1) Siehe aber jetzt das in § 5 a. E. Gesagte.
zugewachsenen Zinsen überwiesen. Außerdem
wurde bestimmt (§ 27), daß, wenn eine Stadt
gemäs + 4 Kr O aus einem Landkreise ausscheidet,
derjenige Teil der dem letzteren auf Grund der
Is5 3 und 4 (G v. 30. 4. 73) zur Durchführung der
Kreisordnung überwiesenen Summe, welcher
nach dem in § 2 jenes Gesetzes vorgeschriebenen
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen
würde, nach eben diesem Maßstabe auf sämtliche
Landkreise der betreffenden Provinz zu verteilen
und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallen-
den Betrag die D. zu erhöhen sei. . 4|7
Zur Ausführung des § 206 sind in allen Kreis-
ordnungen für die betreffenden Provinzen Be-
stimmungen darüber enthalten, welche Summen
jährlich der Provinzialverband, bezw. Kommnnal=
verband auf die einzelnen Landkreise zu verteilen
hat. Ebenso finden sich in allen neueren Kreis-
ordnungen dem §5 27 analoge Vorschriften: hannov.
KrO §s 109, 110, hessen-nass. KrO ##§ 110, 111,
westfäl. Kr O §#§ 97, 98, rhein. Kr O §##8 97, 98,
schleswig-holstein. KrO § 146, 147. Für die
hohenzollernschen Lande ist das Gv. 19. 5. 85,
betr. die D. der Armenverbände usw. (GS 169),
ergangen.
§5. Erhöhung der Dotationen im Jahre 1902.
Die bedeutende Entwicklung, welche die den Pro-
vinzialverbänden durch das D.G v. 8. 7. 75 über-
wiesenen Tätigkeitsgebiete im Verlaufe der Zeit
erfuhren, führte zu einer erheblichen Steigerung
der den Provinzen obliegenden finanziellen La-
sten, namentlich auf den Gebieten des Armen-
und Chausscewesens. In ersterer Hin-
sicht war die Ursache namentlich die sog. außer-
ordentliche Armenfürsorge nach Maßgabe des
G v. 11. 7. 91 (GS 300) JIUArmenwesen
S03]. Auf dem Gebiete des Wegewesens waren
den Provinzen namentlich durch den Neubau von
Kunststraßen, durch deren Unterhaltung sowie
durch die Unterstützung des Kunststraßenbaus in
Kreisen und Gemeinden erhebliche Mehrlasten
erwachsen, welche sich besonders fühlbar in den-
jenigen wirtschaftlich schwächeren östlichen Pro-
vinzen geltend machten, die 1875 in der Ausstat-
tung mit Kunststraßen hinter den übrigen Landes-
teilen zurückgeblieben waren und, während sie
1875, wo die Renten nach dem damaligen
Kostenbedarf und der damaligen Chausseenmeilen-
zahl verteilt waren, einen verhältnismäßig geringen
Rentenanteil erhielten, zugleich cine um so schwe-
rere Neubauverpflichtung für die Zukunft über-
nommen hatten. Wenn nun auch die D. Gesetz-
gebung von 1875 mit der Fondsüberweisung
keine völlige Schadloshaltung der
Provinzverbände für die übertragenen Ver-
pflichtungen hatte schaffen wollen, schien es doch
gerechtfertigt, eine Erleichterung des kommunalen
Steuerdrucks durch eine Zusatz D. herbeizuführen
und damit namentlich in den wirtschaftlich schwä-
cheren Landesteilen eine stärkere Förderung
rückständiger kommunaler Wirksamkeit auf dem
Gebiete des Armen= und Wegewesens
herbeizuführen. Hierin liegt der Grund für das
Gv. 2. 6. 02 (GS 167), zu dessen Ausführung
der Min E v. 5. 7. 02 (MBli V 147) erging.
Zur Verfügung gestellt wurden zu diesem
Zwecke 10 Millionen, wovon 3 Millionen für Be-
dürfnisse des Chausseewesens bereit gestellt wur-
den, während 7 Millionen für den wichtigeren