Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Dotationen 
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seen angestellten Beamtenpersonals, wurde den 
Kommunalverbänden eine Jahresrente von 19 
Millionen Mk. gewährt, von welchen 15 Millionen 
sofort durch das Gesctz auf die einzelnen Verbände 
verteilt wurden, während die Verteilung des 
Restes nach dem Maßstabe des § 2 des Gesetzes 
durch V v. 20. 9. 77 erfolgte. Durch den Uebergang 
der Unterhaltung und Verwaltung und des Eigen- 
tums der Staatschausseen wurde selbstverständlich 
an dem den Staatsbehörden zustehenden landes- 
polizeilichen Aufsichtsrechte über die Straßen nichts 
geändert (Min Reskr. v. 8. 1. 78, Mli V. 19). 
# 4. Die Dotation der Kreisverbände ins- 
besondere. Gemäß §& 70 KrO v. 13. 12. 72 über- 
wies der Staat als Beitrag zu den Kosten der 
Amtsverwaltung, namentlich der örtlichen Pol Ver- 
waltung, den Kreisen diejenigen Summen, welche 
er durch das Eingehen der Kgl Pol Verwaltungen, 
durch den Wegfall der Schulzenremunerationen 
und anderer Pol Verwaltungskosten an den hierfür 
im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1873 ver- 
anschlagten Ausgaben in Zukunft ersparte 1). Die 
Verteilung des für jede Provinz festzustellenden 
Betrages auf die einzelnen Kreise hatte nach dem 
Bedürfnisse durch die Provinzialverwaltung, bezw. 
durch eine von dieser zu erwählende Kommission 
zu erfolgen. Gleichzeitig wurde die Ueberweisung 
noch weiterer Fonds für die den Kreisen, bezw. 
Amtsbezirken durch die Wahrnehmung von Ge- 
schäften der Staatsverwaltung erwachsenden Aus- 
gaben in Aussicht gestellt. Diese Ueberweisung ist 
denn auch durch die beiden D. Gesetze erfolgt 
(oben &# 2). Nach § 3 des Gv. 1873 sind diejenigen 
Fonds, die nach §3 1 Nr. 2 zur Durchführung der östl. 
Kreisordnung auf die 6 östl. Provinzen entfielen, 
nach dem gleichen Maßstabe (s.o.), auf die einzelnen 
Landkreise dieser Provinzen zu verteilen und den- 
selben zur Durchführung der Kreisordnung, ins- 
besondere für die Kosten des Kreisausschusses und 
der Amtsverwaltung, v. 1. 1. 73 ab dauernd zu 
überweisen. In gleicher Weise und nach gleichem 
Maßstabe wurde der Gesamtbeitrag, welchen der 
Staat nach § 70 Abs 1 Kr O zu den Kosten der 
Amtsverwaltung zu leisten hatte, den gedachten 
Landkreisen von dem Zeitpunkte ab überwiesen, 
in welchem die in §& 70 bezeichneten Aufwendun- 
gen für den Fiskus erspart wurden. 
In 5 26 G v. 8. 7. 76 wurde ferner die durch 
5* 1 Nr. 2 G v. 30. 4. 73 für die Durchführung 
der östlichen Kreisordnung und der zu erlassen- 
den ähnlichen Gesetze aus den Einnahmen des 
Staatshaushalts zur Verfügung gestellte Summe 
von 3 Millionen Mk. unter die Provinzialverbände 
Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen 
und der Rheinprovinz, die Kommunalverbände 
Wiesbaden und Kassel, den Stadtkreis Frankfurt 
a. M. und den Landeskommunalverband der 
hohenzollernschen Lande verteilt, um die v. 1. 1.75 
ab zugewiesenen Beträge bis zum Erlasse weiterer 
gesetzlicher Bestimmungen über deren Verwen- 
dung zinsbar anzulegen oder zu den in den §#J8 4, 
13, 14 und 20 des Gesetzes angegebenen Zwecken 
zu verwenden. Zu gleichem Zwecke wurden den 
genannten Kommunalverbänden aus den Kapital- 
beständen des gemäß §+ 5 G v. 1873 gebildeten 
Fonds v. 2. 1. 76 ab bestimmte Summen nebst 
den Anteilen an den den Kapitalien bis dahin 
  
1) Siehe aber jetzt das in § 5 a. E. Gesagte. 
  
zugewachsenen Zinsen überwiesen. Außerdem 
wurde bestimmt (§ 27), daß, wenn eine Stadt 
gemäs + 4 Kr O aus einem Landkreise ausscheidet, 
derjenige Teil der dem letzteren auf Grund der 
Is5 3 und 4 (G v. 30. 4. 73) zur Durchführung der 
Kreisordnung überwiesenen Summe, welcher 
nach dem in § 2 jenes Gesetzes vorgeschriebenen 
Maßstabe auf die ausscheidende Stadt entfallen 
würde, nach eben diesem Maßstabe auf sämtliche 
Landkreise der betreffenden Provinz zu verteilen 
und um den hiernach auf jeden Landkreis entfallen- 
den Betrag die D. zu erhöhen sei. . 4|7 
Zur Ausführung des § 206 sind in allen Kreis- 
ordnungen für die betreffenden Provinzen Be- 
stimmungen darüber enthalten, welche Summen 
jährlich der Provinzialverband, bezw. Kommnnal= 
verband auf die einzelnen Landkreise zu verteilen 
hat. Ebenso finden sich in allen neueren Kreis- 
ordnungen dem §5 27 analoge Vorschriften: hannov. 
KrO §s 109, 110, hessen-nass. KrO ##§ 110, 111, 
westfäl. Kr O §#§ 97, 98, rhein. Kr O §##8 97, 98, 
schleswig-holstein. KrO § 146, 147. Für die 
hohenzollernschen Lande ist das Gv. 19. 5. 85, 
betr. die D. der Armenverbände usw. (GS 169), 
ergangen. 
§5. Erhöhung der Dotationen im Jahre 1902. 
Die bedeutende Entwicklung, welche die den Pro- 
vinzialverbänden durch das D.G v. 8. 7. 75 über- 
wiesenen Tätigkeitsgebiete im Verlaufe der Zeit 
erfuhren, führte zu einer erheblichen Steigerung 
der den Provinzen obliegenden finanziellen La- 
sten, namentlich auf den Gebieten des Armen- 
und Chausscewesens. In ersterer Hin- 
sicht war die Ursache namentlich die sog. außer- 
ordentliche Armenfürsorge nach Maßgabe des 
G v. 11. 7. 91 (GS 300) JIUArmenwesen 
S03]. Auf dem Gebiete des Wegewesens waren 
den Provinzen namentlich durch den Neubau von 
Kunststraßen, durch deren Unterhaltung sowie 
durch die Unterstützung des Kunststraßenbaus in 
Kreisen und Gemeinden erhebliche Mehrlasten 
erwachsen, welche sich besonders fühlbar in den- 
jenigen wirtschaftlich schwächeren östlichen Pro- 
vinzen geltend machten, die 1875 in der Ausstat- 
tung mit Kunststraßen hinter den übrigen Landes- 
teilen zurückgeblieben waren und, während sie 
1875, wo die Renten nach dem damaligen 
Kostenbedarf und der damaligen Chausseenmeilen- 
zahl verteilt waren, einen verhältnismäßig geringen 
Rentenanteil erhielten, zugleich cine um so schwe- 
rere Neubauverpflichtung für die Zukunft über- 
nommen hatten. Wenn nun auch die D. Gesetz- 
gebung von 1875 mit der Fondsüberweisung 
keine völlige Schadloshaltung der 
Provinzverbände für die übertragenen Ver- 
pflichtungen hatte schaffen wollen, schien es doch 
gerechtfertigt, eine Erleichterung des kommunalen 
Steuerdrucks durch eine Zusatz D. herbeizuführen 
und damit namentlich in den wirtschaftlich schwä- 
cheren Landesteilen eine stärkere Förderung 
rückständiger kommunaler Wirksamkeit auf dem 
Gebiete des Armen= und Wegewesens 
herbeizuführen. Hierin liegt der Grund für das 
Gv. 2. 6. 02 (GS 167), zu dessen Ausführung 
der Min E v. 5. 7. 02 (MBli V 147) erging. 
Zur Verfügung gestellt wurden zu diesem 
Zwecke 10 Millionen, wovon 3 Millionen für Be- 
dürfnisse des Chausseewesens bereit gestellt wur- 
den, während 7 Millionen für den wichtigeren
	        
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