Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Dotationen — Durchsuchung 
  
Teil der Reform, die Erleichterung der eigenen 
provinziellen Armenlasten (Landarmenverbände) 
und die Unterstützung leistungsschwacher Gemein- 
den und Kreise und zwar lediglich für Zwecke des 
Armen= und Wegewesens und zur Deckung von 
Kosten des Baues und der Unterhaltung von 
Brücken Verwendung fanden. Dabei sollte für 
ersteren Zweck als Regel ½ der 7 Millionen Ver- 
wendung finden. 
Eine Besonderheit des neuen Gesetzes gegen- 
über der alten D. Gesetzgebung war namentlich 
die Aufstellung eines anderweitigen Ver- 
teilungsgrundsatzes. Der alte Maßstab der 
Verteilung „nach Land und Leuten“, d. h. nach 
Flächeninhalt und Bevölkerungszahl, schien schon 
deshalb nicht angezeigt zu sein, weil es sich dies- 
mal nicht wie früher in erster Linie um eine 
Dezentralisation von Staatsaufgaben, 
sondern um eine Unterstützung der Pro- 
vinzial= und engeren Kommunalverbände auf 
gewissen Gebieten ihrer Selbstverwaltungstätig- 
leit handelte. Der gewählte Maßstab wurde des- 
halb aus den 3 Momenten der Leistungsfähigkeit, 
der Belastung mit kommunalen Abgaben und der 
Bevölkerungszahl kombiniert. Die Verteilung 
der 7 Millionen erfolgte nämlich gemäß §&2 des Ge- 
setzes zu ½ nach dem umgekehrten Verhältnisse 
der Staatseinkommensteuer, zu ½ nach dem 
Prozentverhältnisse der kommunalen Abgaben 
zur Staatseinkommensteuer und zu ½ nach der 
Zahl der Zivilbevölkerung (nach der Volkszählung 
1900). Nur für die kleinen Kommunalverbände 
von Lauenburg und die Hohenzollernschen Lande 
behielt man den alten Maßstab bei (5§ 3 d. G). 
Die Höhe der Jahresrenten für jeden Pro- 
vinzialverband ist endgültig festgestellt durch § 1 
der Kgl V v. 22. 6. 02 (GS S?258). Die Unterver- 
teilung innerhalb der einzelnen Provinzen erfolgt 
nach Maßgabe von provinziellen, staatlich zu ge- 
nehmigenden Reglements durch den Provinzial- 
ausschuß im Einvernehmen mit den Oberpräsi- 
denten. Bei mangelndem Einverständnis setzen 
die Minister den Plan fest. Die für Chaussce- 
wesen bestimmten 3 Millionen werden zu 1 Million 
auf alle Provinzialverbände und zu 2 Millionen 
lediglich auf die 6 östlichen, also die leistungs- 
schwächeren Provinzialverbände verteilt, jedes- 
mal nach dem schon angedeuteten Verteilungs- 
maßstabe (88 9, 10 d. G; Kal V. SF 1 u. 2). 
Schließlich wurde noch der auf Grund des 8 70 
Abs 1 KrO v. 1872 (1881) den Landkreisen der 
östlichen Provinzen zu den Kosten der Amtsver- 
waltung (s. § 4 oben) überwiesene Gesamtbetrag 
ein für allemal auf die Jahressumme von 
750 000 Mk. festgesetzt. Es war dies der dem 
Durchschnitte der Ersparnissummen an Aufwen- 
dungen des Fiskus aus den letzten 10 Jahren 
entsprechende Jahresbetrag, den man einstellte, 
um die alljährlichen zeitraubenden Arbeiten zu 
ersparen, die nicht im Verhältnis zu den Jahres- 
unterschieden, die sich daraus ergaben, standen. 
5. III. Dotationen in andern deutschen 
Staaten 
Als D. wird auch bezeichnet und stellt sich im 
etatswirtschaftlichen Sinne dar die „Ueberwei- 
sung eines Teiles der Grundsteuereinnahmen an 
Schulgemeinden“ — künftig wegfallend — im Etat 
  
des Königreichs Sachsen Kap. 109 a Tit. 1 
(1908/09: 1 916 140 Mk.). S. näheres im a III 
des G betreffend die direkten Steuern v. 3. 7. 02 
(GVBl 278) und in den Etatserläuterungen. 
1902/03. S. ferner die „Bistumsdotationen“ im 
württembergischen Etat Kap. 56, die 
Ausgaben, im badischen Etat Tit. IX der 
Ausgaben und im hessischen Etat Kap. 35 
Tit. 2 der Ausgaben. 
Literatur: Eheberg, Fin. W. 1½ 1909 S 556 ff; 
v. Reitzensteinin Schönbergs HB #1885, 3. Bd. S641; 
L. v. Stein, Finanzwissenschaft 1885 II1 S107 . 227; 
v. Stengel, Organisation der Preuß. Verwaltung, 1884; 
Parey, Rechtsgrundsätze 7: Brauchitsch, Die Pr. 
Verwesetze Bd. II. O. Schwarz. 
Durchsuchung 
(prozessnal) 
# 2. Durchsuchung im Zivilprozeß. 1 3. 
#* 4. Durchsuchung der 
#5 5. Bestimmungen außerhalb der Strafprozeß- 
6# 1. Begriff. 
Durchsuchung im Strafprozeß. 
Papiere. 
ordnung. 
[EE — Entw StPd, Reichstagsvorlage 1909,/10.) 
5 1. Begriff. D. von Personen oder Sachen 
ist das durch staatlichen Befehl angeordnete, u. U. 
durch Zwang unterstützte Suchen nach Personen 
oder Sachen sowie ihren Merkmalen, wenn diese 
zur Durchführung rechtlich anerkannter Zwecke 
gebraucht werden sollen. Als starker Eingriff in 
die Individualsphäre bedarf sie genauester recht- 
licher Begründung und ist ohne Spezialvorschrif- 
ten nicht zulässig. Soweit die Verfassungen die 
Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der 
Wohnung gewährleisten (Preußen a 5, 6), können 
allgemeine Bestimmungen, wie ALR Tl. II, 
Tit. 17 8 10 über das Amt der Polizei sie nicht 
rechtfertigen (sehr bestritten; höchst zweifelhaft 
RG#St 3, 188; siehe auch O. Mayer 1, 366 ff). 
Allerdings genügen die vorhandenen Bestimmun- 
gen kaum, um die notwendige staatliche Energie 
mit dem Schutz der Betroffenen in Einklang zu 
bringen; wo sie sich finden, sind sie meist sehr 
dehnbar. — Wegen der verschiedenen Zwecke ist 
die Regelung auf den einzelnen Gebieten ganz 
selbständig zu behandeln: für das Prozeß-, Ver- 
waltungs-, Völkerrecht. — Das Landesrecht steht 
für die ihm vorbehaltenen Gebiete selbständig 
neben dem Reichsrecht. — Von D. sind andere 
Zwangsmaßregeln zu unterscheiden: Betreten 
von Räumen, Besichtigungen, Revisionen durch 
Finanz= und Polizeibeamte, anthropometrische 
Messungen, Rasieren oder Anlegen bestimmter 
Kleidung zum Zweck der Wiedererkennung. Die 
Grenzen sind oft schwer zu finden; so wird die 
letzte Maßregel oft zur D. gerechnet; sie ist ihr jeden- 
falls analog zu behandeln. 
&2. Durchsuchung im Zivilprozeß. Bei Geld- 
vollstreckung durch Fahrnispfändung sowie bei 
jeder Vollstreckung zum Zweck der Herausgabe 
einer beweglichen Sache (3PO + 830, 836, 883, 
884 — hierher auch Kinder nach BGB Fl 1632, 
1800, bestr.) kann der Gerichtsvollzieher zum 
Zweck der Auffindung von Pfandstücken oder der
	        
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