Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Zuständigkeit zum Erlasse ist häufig auf Organe 
der Bundesstaaten delegiert. 
Je nach dem Rechtsgebiet, auf dem die Ver- 
anlassung für das EVerbot liegt, lassen sich fol- 
gende Gruppen unterscheiden. 
1. Einfuhrverbote aus sicher- 
heitspolizeilichen Gründen. Hier- 
unter fällt das Verbot der E von Spreng- 
stoffen, soweit nicht nach § 1 des G gegen den 
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen v. 9. 6. 84 (RGGBl 61) die poli- 
zeiliche Genehmigung zur E erteilt ist. Die Be- 
stimmung findet auf Sprengstoffe, die vorzugs- 
weise als Schießmittel gebraucht werden, keine 
Anwendung. Die Bezeichnung dieser ist dem 
Bundesrat übertragen und durch Bek v. 29. 4. 03 
(Rol 211) und v. 10. 6. 07 (Rl 375) erfolgt. 
Die Ausführung des Gesetzes ist im übrigen den 
Bundesstaaten überlassen. Zuwiderhandlungen 
gegen das EVerbot werden mit Gefängnis von 
3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft. 
2. Einfuhrverbote aus gesund- 
heitspolizeilichen Gründen. 
a) Zur Verhütung der Einschleppung der ge- 
meinge fährlichen Krankheiten IIUI 
aus dem Auslande kann nach 5 24 Ziff. 2 G betr. 
die Bekämpfung gemeingefährl. Krankheiten v. 
30. 6. 00 (Rl 306) die Ein= und Durchfuhr 
von Waren und Gebrauchsgegenständen ver- 
boten oder beschränkt werden. Gemeingefährliche 
Krankheiten im Sinne des Gesetzes sind Aussatz, 
Cholera, Fleckfsieber, Gelbfieber, Pest und Pocken 
(HKla. a. O.). Wenn eine dieser Krankheiten im 
Auslande ausgebrochen ist, bestimmt der Reichs- 
kanzler oder, für das Gebiet des zunächst bedrohten 
Bundesstaats dessen Zentralbehörde im Einver- 
nehmen mit dem Reichskanzler, über die Abwehr- 
maßregeln (5 25 des G). Zuwiderhandlungen 
gegen ein EVerbot sind im §& 46 mit Geldstrafe 
bis zu 150 Mk. oder Haft bedroht, sofern nicht 
nach andern Bestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. Zur Bekämpfung von Epidemien 
sind mehrere internationale Vereinbarungen 
getroffen worden, zunächst die Dresdener Konven- 
tion v. 15. 4. 93, betr. Maßregeln gegen die Cho- 
lera (Rl 1894, 343), die später durch die Pa- 
riser Uebereinkunft v. 3. 12. 03, betr. Maßregeln 
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (RG# Bl 1907, 
425) eine erhebliche Ausdehnung erfahren hat. 
In den Konventionen ist der Erlaß eines EVer- 
bots nur für zulässig erklärt: für Leibwäsche, alte 
und getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, so- 
weit diese Gegenstände nicht als Rcisegepäck 
oder als Umzugsgut befördert werden; für Hadern 
und Lumpen, wobei jedoch bei Cholera zusammen- 
gepreßte Lumpen, die in umschnürten Ballen im 
Großhandel versendet werden, ausgenommen sind 
(a 12 der Pariser Konvention). 
b) Zum Schutze gegen Phosphorver- 
giftung ist durch G v. 10. 5. 03 (RBl 217), 
in Kraft getreten am 1. 1. 08, die Verwendung 
von weißem oder gelbem Phosphor zur Herstellung 
von Zündhölzern und anderen Zündwaren ver- 
boten, desgleichen die E derartiger Zündwaren 
zum Zwecke gewerblicher Verwendung. Vorsätz- 
iche Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis 
2000 Mk., fahrlässige bis 150 Mk. bedroht. 
c) Zum Schutze der menschlichen Gesundheit 
ist ferner das G betr. die Schlachtvieh= und 
Einfuhr- und Ausfuhrverbote 
  
  
633 
– 
Fleischbeschau v. 3. 6. 00 (RBl 647) 
erlassen. Es ist die Rechtsgrundlage für folgende 
in der Fleischbeschau-Zollordnung v. 5. 2. 03 zu- 
sammengestellte EVerbote, die teils im Gesetz 
ausgesprochen, teils durch den B erlassen sind: 
1. für Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen 
oder ähnlichen Gefäßen, Würste oder sonstige Ge- 
menge aus zerkleinertem Flcisch; 2. für Hunde- 
fleisch sowie zubereitetes Fleisch, das von Ein- 
hufern herrührt; 3. für Fleisch, das mit bestimm- 
ten, namentlich bezeichneten chemischen Stoffen 
behandelt worden ist; 4. für frisches Fleisch, das 
in Bezug auf die Größe (ganze oder halbe Tier- 
körper) und auf den Zusammenhang mit innern 
Organen und sonstigen Körperteilen den gesetz- 
lichen Vorschriften nicht entspricht; 5. für frisches 
Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in 
deutscher Sprache als Pferdefleisch erkennbar ge- 
macht ist; 6. für Pökelfleisch in Stücken von ge- 
ringerem Gewicht als 4 kg, ausgenommen Schin- 
ken, Speck, Därme. — Wissentliche Zuwiderhand- 
lungen gegen die unter 1 und 3 aufgeführten 
Verbote werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk., sonstige 
Uebertretungen mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder 
mit Haft bestraft. „ß“n 
3. Einfuhrverbote aus veterinär- 
polizeilichen Gründen. Der Be- 
kämpfung der Viehseuchen wird in 
Deutschland mit Rücksicht auf die hohe volkswirt- 
schaftliche Bedeutung seiner Viehzucht besondere 
Aufmerksamkeit zugewandt. Sie erfolgt teils durch 
im Innern des Landes wirkende Maßregeln, teils 
durch Beschränkungen und Verbote der Viehein- 
fuhr, mit der eine Seuchengefahr verbunden ist. 
Art und Umfang der Bekämpfungsmaßregeln ist 
für die Rinderpest im R, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betr. v. 7. 4. 69 (Rönl 105) ge- 
ordnet, für die sonstigen Seuchen der 
Haustiere im R betr. die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen v. 23. 6. 80/1. 5. 94 
(Rol 1894, 409). EVerbote sind danach in fol- 
gendem Umffange zugelassen: 
a) Zur Sicherung gegen die Einschleppung der 
Rinderpest ist nach der revidierten Instr v. 
9. ö. 73 (RGl 147), wenn die Seuche in entfern- 
ten Gegenden des Auslands auftritt, die E von 
Rindvieh, Schafen, Ziegen und andern Wieder- 
käuern aus den verseuchten Gegenden ganz zu 
verbieten, die E aus nicht verseuchten Gegenden 
des betreffenden Landes bestimmten Beschrän- 
kungen zu unterwerfen. Das CVerbot ist auf alle 
von Wiederkäuern stammenden tierischen Teile 
in frischem Zustande zu erstrecken. Tritt die Seuche 
in einer Entfernung von 40—80 km von der 
Grenze auf, so ist diese für alle Vieh E, mit Aus- 
nahme der Pferde, Maultiere und Esel, völlig zu 
sperren; das EVerbot ist ferner auf alle von 
Wiederkäuern stammenden tierischen Teile, auf 
Dünger, Rauhfutter, Stroh und Streu, unbear- 
beitete Wolle, Haare, Borsten, gebrauchte Stall- 
geräte, Geschirre und Lederzeuge und auf ge- 
brauchte Kleidungsstücke zu erstrecken. Bei noch 
weiterm Vorrücken der Seuche ist die völlige Ver- 
kehrssperre unter Bildung eines Kordons mit mili- 
tärischen Kräften anzuordnen. Vorsäßzliche Zuwi- 
derhandlung gegen die zur Abwehr der Rinderpest 
erlassenen Beschränkungen oder Verbote der E. le- 
bender Wiederkäuer wird mit Gefängnis von 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.