Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Abolition 53 
  
schen Abgeordneten stammt, führt die Auslegung 
noch nicht auf die rheinische St PO zurück, da der 
Mehrzahl der Abgeordneten die altländische 
Krim. O v. 1805 geläufig war. Dazu kommt aber, 
daß in der Zeit zwischen Erlaß der oktr. VU und 
der Beratung in den Revisionskammern das Straf- 
verfahren für Altpreußen eine andere Regelung 
durch die V v. 3. 1. 49 gefunden hatte. Diese V 
allein zu Grunde zu legen (Siebenhaar, Heim- 
berger, Arndt pr. B) geht nicht an, da die 
Kammern doch nur den schon 1848 festgestellten 
Wortlaut gebilligt haben. Ueberdies liefert auch 
die V v. 1849 kein überzeugendes Ergebnis, da 
sie nur die „Eröffnung" der U, nicht die „Einlei- 
tung“ zum Kunstausdrucke erhebt (z. B. §§ 11, 
39, 48, 75) und man aus §5 1, 47 sowie daraus, 
daß auch das Verfahren der Staatsanwaltschaft 
(Ueberschrift von Abschn. 1) als „Untersuchung“ 
bezeichnet wird, zwischen der „Einleitung“ und 
der „förmlichen Einleitung“ wird unterscheiden 
müssen. Ich glaube deshalb, daß man unter dem 
Eindrucke der Verschiedenheit und des Wechsels 
der Prozeßgesetze und bei der noch geringen Ver- 
trautheit mit ihnen es vermieden hat, die Normie- 
rung mit einem Fachausdrucke eines einzelnen 
Prozeßgesetzes zu verknüpfen. Trotzdem können 
die Kammern von einer bestimmten Vorstellung 
bei der Normierung ausgegangen sein. Hierin 
bestärkt noch der Umstand, daß die RV v. 1849 
gleichfalls von einem Verbote der „Einleitung"“ 
von U spricht (dazu Bericht von Beseler in den 
Sten. Ber. der Nationalversammlung VI 4680), 
wohl um durch einen farblosen Ausdruck der Pro- 
zeßrechtsverschiedenheit in den deutschen Staaten 
Rechnung zu tragen. Für die Vorstellung der 
preußischen Kammern zeigen m. E. den Weg die 
Motive (1848) und ein Vorschlag des Zentralaus- 
schusses der Ersten Kammer (Okt. 1849), da sie sich 
trotz der Verschiebung in den politischen und in den 
Varteiverhältnissen beide auf derselben Bahn 
bewegen: die Motive lehnen die A. als Eingriff in 
die richterliche Gewalt ab (loben § 1 am Ende). 
Der Zentralausschuß unterscheidet „A. von Ver- 
brechen, die noch nicht zur richterlichen Kognition 
gekommen sind“ von der „Niederschlagung bercits 
eingeleiteter Untersuchungen". Daraus folgere 
ich, daß die Kammern unter einer „bereits einge- 
leiteten" U denjenigen Stand des Verfahrens mein- 
ten, bei dem es sich in der Leitung des Ge- 
richtes befand. Das ist aber noch nicht der Fall, 
wenn eine Voruntersuchung eröffnet ist (so H. 
Seuffert in der 1. Auflage des Wörterbuchs, v. 
Stengel, Arndt, Schwartz), da der Untersuchungs- 
richter keine dem Wesen nach andere Aufgabe als 
die Staatsanwaltschaft hat und die Sache bei ihm 
noch nicht zur richterlichen „Kognition“ gekommen 
ist im Ergebnisse übereinstimmend H. Schulze Pr. 
StR #u II 352, Siebenhaar, Heimberger, O#G 18 
Ss, indem es § 96 der pr. Kr O von 1872 entspre- 
chend auslegte). Unbegründet ist danach die Behaup- 
tung, daß in Preußen die Verfassung die Möglich- 
keit einer A. ausschließe (Binding, Finger, Fritz- 
schen) oder, was dem nahe käme, daß die A. 
schlechthin von dem Erlasse eines besonderen Ge- 
setzes abhinge (H. Meyer-Allfeld, Lehrb. d. Straf- 
rechts" & 46) oder an die Zustimmung des Land- 
tags geknüpft wäre (Meyer-Anschütz). 
Daß im Falle einer Amnestie von dem Erfor- 
dermisse des Gesetzes abzusehen sei (Siebenhaar, 
  
Ortloff, Geyer in Holtzendorff RL „Begnadigung") 
ist eine nicht haltbare Aufstellung, die auch durch 
die Praxis widerlegt wird (JMlI 1850 S 430, 
1861 Sy, besonders aber 1862 S 66; ferner 
Obertribunal in Goltd Arch 9, 1861 S 325). 
## 4. Die Abolition von Neichswegen. Dem 
Reichsgewalthaber ist ein A.Recht nirgends zu- 
geschrieben. Da dem Träger der Reichsgewalt nicht 
ohne weiteres die Gewalt im herkömmlichen Um- 
fang der Landesstaatsgewalt zusteht, so fehlt die 
A. selbst in den Fällen, wo dem Reiche eine Ge- 
richtsbarkeit gebührt; denn die Gesetze sprechen 
nur vom Begnadigungerechte in Sachen, in denen 
die Gerichte „erkannt“ oder Strafe „verhängt“ 
haben [Belege (Begnadigungl. Das ist 
für die Konsulargerichtsbezirke und die 
Schutzgebiete zu bedauern, da auf so vor- 
geschobenem Posten im Interesse des Ansehens 
des Deutschtums vor Fremden und kulturell 
Niedrigstehenden immerhin der Anlaß gegeben 
sein könnte, ein Verfahren im Keime zu ersticken. 
Nur in Elsaß-Lothringen kann der 
Kaiser in beschränktem Maße — Amnestie — das 
A. Recht üben, weil er nach R v. 9. 6. 71 „die“ 
Staatsgewalt dort ausübt. Das kann aber nur in 
dem Umfange des französischen Machthabers 
(Senatsbeschluß v. 25. 12. 52) gemeint sein; so 
Laband III # 93 III, Bruck, Verf. R. v. Elsaß- 
Lothr. 1 80 (entgegen Binding, Grundriß §& 110 V, 
der schlechthin verneint, Arndt, RPBVzu a 11 
Anm. 3, der schlechthin beiaht). 
Eine Einwirkung des Reichs auf A. in den Ein- 
zelstaaten ist denkbar z. B. auf Zusicherung straf- 
freier Rückkehr für entwichene Wehrpflichtige 
im Kriegsfalle oder Zusicherung einer Amnestie 
in einem Friedensvertrage. 
§5. Träger und Ausübung des Abolitions- 
rechts. I. Die A. steht dem Landesherrn (Senate 
der freien Städte) als dem Träger der Staats- 
gewalt zu. In Mecklenburg besteht noch ein 
Vorbehalt für den Magistrat der Seestädte Rostock 
und Wismar. Die A. ist ein Akt der vollziehenden 
Gewalt, nach freiem Ermessen geübt, gebunden 
jedoch durch das Interesse des Staatswohls (v. Bar 
469). Sie bedarf der Gegenzeichnung des verant- 
wortlichen Ministers. Ihrem Wesen widerstreitet 
grundsätzlich die Uebertragung auf ein andres 
Organ. In der pre ußischen KriminO 35590 ist 
diese zugelassen, jedoch nur an den Finanzminister 
für Steuervergehen erfolgt (Justiz Min 15. 4. 34, 
Kamptz Jahrb. 43, 647) und jetzt an die Schranke 
von a 49 Abs 3 Vu (oben 5 3) geknüpft. Eine in 
ihren Gründen nicht unverständliche Ausnahme 
kennt Württemberg, wo durch Kgl Ent- 
schließung v. 23. 2. 72 der Justizminister ermäch- 
tigt ist, bei Majestätsbeleidigung das Verfahren 
im Namen des Königs niederzuschlagen, wenn 
nach pflichtmäßigem Ermessen binlängliche Gründe 
vorhanden sind (Heimberger 57). JIn Waldeck 
ist die A. nach der Absicht des Akzessionsvertrages 
v. 2. 3. 87 a 4 (Fleischmann, Völkerrechtsquellen 
215) dem Landesberrn verblieben. 
Die A. ist möglich schon bevor sich eine Behörde 
mit der Verfolgung der Tat befaßt hat (z. B. Zu- 
sicherung an einen Kronzeugen — natürlich nicht 
vor Begehung der Tat) und noch nach dem Urteil 
bis zur Rechtskraft. 
II. Schranken der Ausübung. 1. Eine gut- 
achtliche Aeußerung wird ausdrücklich erfordert
	        
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