Einkommensteuer (Steuerpflicht)
In der systematischen Darstellung, die
hier folgt, ist bei Abweichung von der Regel auch
auf andere deutsche Staaten als die vorerwähnten
Bezug genommen.
4. Stenerpflicht und Stenerpflichtige.
f:. Allgemeinheit der Steuer-
pflicht. Die C. beruht auf dem Prinzipe der
Allgemeinheit der St Pflicht. Sie ist eine sub-
jektive und eine objektive. Die E. trifft alle selb-
ständig erwerbenden Personen ohne Rücksicht auf
Art und Höhe ihres Eink und sie erfaßt physische
und nichtphysische Personen ohne Rücksicht auf
Alter, Geschlecht oder Zivilstand. Ebenso will sie
alles Eink ohne Unterschied oder Beschränkung
oder irgend welche Vorzugsstellung zur Leistung
heranziehen. Die Allgemeinheit der E. tritt auch
dadurch zutage, daß sice das allgemeine Eint,
dessen objektive Bestandteile in ihrem Zusammen-
fluß beim Rechtssubjekt als Einheit oder Ganzes
zu besteuern strebt.
II. Die physischen Personen. Bei
den physischen Personen werden drei Gruppen
unterschichden: Inlander, Reichsangehörige und
Ausländer. Inländer und Reichsangehörige sind
steuerpflichtig, wenn sie innerhalb des St Gebiets
festen oder dauernden Wohnsitz oder ihren amt-
lichen Dienstsitz haben oder daselbst längeren
Aufenthalt nehmen. Die Ausländer sind jenen
steuerrechtlich gleichgestellt, wenn sie sich im In-
land länger als 1 Jahr oder des Erwerbes halber
aufhalten. Hier ist dann das gesamte Eink steuer-
pflichtig. Ohne Rücksicht auf Wohnsitz, Aufenthalt,
Dienstsitz oder Aufenthalt sind Personen mit dem-
jenigen Eink im Inland steuerpflichtig, das aus
inländischem Grund= und Gebäudeeigentum oder
aus im Inland betriebenen Gewerbe= und Han-
delsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebs-
stätten fließt, selbst wenn es nach dem Ausland
bezogen wird. Auch die Empfänger von Besol-
dungen, Wartegeldern, Pensionen und Ruhe-
genüssen aus inländischen Staats-, Gemeinde-,
Hof= und Stiftungskassen sind für diese Bezüge
stets im Inland steuerpflichtig, ohne Rücksicht
darauf, ob sie im Inlande oder Auslande verzehrt
werden. Dagegen dürfen nach dem R v.
22. 3. 09 [Doppelbesteuerung] im
Reichs= oder Staatsdienste stehende Deutsche, die
neben ihrem inländischen Dienstsitz noch in einem
andern Bundesstaat einen Wohnsitz haben, nur
vom Bundesstaate des Dienstsitzes oder, wenn sie
nur einen Dienstsitz haben, vom Bundesstaate
dieses Dienstsitzes, nicht aber vom Heimatsstaate
#ur E. herangezogen werden. Eine Sonder-
estimmung besteht für Ausländer, die sich kürzere
Zeit als 6 Monate im Inlande aufhalten, indem
sie nicht mit ihrem GesamtEink, sondern nur mit
der innerhalb dieser Frist verzehrten Quote des
Eink zur St herangezogen (Hamburg, Sachsen)
werden.
Die frühere Beschränkung der St Pflicht bei den
von Personal St befreiten Häuptern und Mitglie-
dern der ehemals reichsständischen Familien
(Standesherrn) ist meist durch Vertrag gegen
Entschädigung abgelöst worden (preuß. Gv.
18. 7. 922) [Adel, Mediatisiertel.
III. Die nichtphysischen Perso-
nen. Unter diesen sind allgemein steuerpflichtig
die Erwerbsgesellschaften im weitern Sinn: die
Aktien = und Kommanditgesellschaften auf
Aktien, die Berggewerkschaften, die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und ähnliche gesell-
schaftliche Unternehmungsformen, sowie die Per-
sonenvereine von nicht geschlossener Mitglieder-
zahl (Vereine, Genossenschaften). Dagegen ist die
St Pflicht der rechtsfähigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und der rechtsfähigen Stif-
tungen nur von einzelnen E. Gesetzen aner-
kannt (Bayern, Württemberg, Sachsen). Auch
die Rechtslage der Konsumvereine ist
schwankend. Sie sind teils steuerfrei, teils unbe-
dingt steuerpflichtig (Württemberg, Sachsen, Ba-
den), teils bedingt steuerpflichtig, wenn sie einen
ofsenen Laden halten oder ihr Geschäftsberrieb über
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Preußen,
Hessen). Ebenso sind die Gesellschaften
m. b. H. ganz steuerfrei (Preußen 1873—1906)
oder allgemeinsteuerpflichtig (Bayern, Württem-
berg, Sachsen, Hessen, Baden) oder besonderen
Normen unterstellt (Preußen seit 1906). Mit-
unter sind dann die Gewinnanteilce des einzelnen
Gesellschafters steuerfrei (Preußen, Württemberg).
Ausländische nichtphysische Personen sind
unbedingt steuerpflichtig im Inland mit ihrem
Eink aus inländischem Grundbesitz, Gewerbe-
betrieb und Kapitalanlagen (Sachsen).
6. Das steuerpflichtige Einkommen. 1. All-
gemeine Grundsätze. Die Stesetze
bezeichnen als St Objekt oder Gegenstand der Ab-
gabe das Eink und umschreiben es nach bestimmten
Merkmalen. Steuerpflichtig ist die Summe aller
in Geld, Geldeswert, und geldwerten Nutzungen
bestehenden Einnahmen eines Rechts= und St-
Subjekts. Als Bestandteil des steuerpflichtigen
Eink gilt insbesondere der Mietwert der Wohnung
im eigenen Hausc oder sonstige freie Wohnung,
sowie der Wert der im eigenen Hauehalt ver-
zehrten oder verbrauchten Erzeugnisse des eigenen
landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes
und der sonstigen dem StSubjekte zustehenden
Eingänge an Naturalien und Nutzungen. Für
die Bewertung dieser Bezüge sind die örtlichen
Mittelpreise oder amtlich festgesetzte Durchschnitts-
sätze (Bayern) in Ansatz zu bringen.
Das steuerpflichtige Eink umfaßt daher allen
Vermögenszuwachs, den das StSubjekt in einer
Wirtschaftsperiode regelmäßig und der Wieder-
holung fähig als den Reinertrag einer festen
Erwerbsquelle empfängt. Diesem hauptsächlichen
Bestandteil des Eink sind aber auch alle geldwerten
Genüsse, Nutzungen und Genußmöglichkeiten hin-
zuzuzählen, soweit sie dem Bezieher während des
Berechnungsabschnittes eine wirtschaftliche Ver-
wertung gestatten. Dagegen fallen die unperio-
dischen und außerordentlichen
Vermögenszugänge nicht unter den
Begriff des Eink und scheiden daher aus dem
Bereiche des Eink aus. Derartige Erwerbungen
innerhalb eines Gewerbebetriebs sind mitunter
abzüglich der in diesem Jahre erlittenen Verluste
sowie der Gewinn aus zu Spekulationszwecken
abgeschlossenen Geschäften bei regelmäßigem und
gewohnheitsmäßigem Vorkommen oder Betrieb
und aus Differenzgeschäften im Börsenverkehr
der St Pflicht unterworfen (Württemberg).
2. Feststehende und schwankende
Einnahmen. Feststehende oder in ihrer
Höhe im voraus bekannte Einnahmen sind nach
ihrem Betrage für das laufende oder abgelaufene