Einkommensteuer (Befreiungen)
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lichen Zuwendungen, die auf keinem Rechtstitel
beruhen; d) die Zinsen der eigenen in der eigenen
Unternehmung und im eigenen Geschäftsbetricbe
angelegten Kapitalien; e) die Verluste am Ka-
pital (mit teilweiser Ausnahme in Württemberg);
1) die Kosten zur Bestreitung des Haushalts des
St Pflichtigen und seiner Familie.
5. Die Feststellung der Steuer-
pflicht. Die deutschen E. Gesetze haben für
die Ermittelung der St Pflicht Steuererklä-
rungen oder Deklarationen der St-
Subjekte vorgeschrieben. Dieser Deklarations-
zwang ist teils obligatorisch für die höheren
Eink Stufen (Preußen 3000 Mk., Bayern 2000 Mk.,
Württemberg 2600 Mk., Sachsen und Hessen
1600 Mk.), teils fakultativ für die niedrigen, teils
kann er von der Veranlagungsbehörde selbständig
angeordnet werden. Zur Ergänzung der St-
Erklärung bestehen Meldeangaben öffentlicher
Behörden und Kassen, sowie solche von Dienst-
herrn und Arbeitgebern.
Die SteErklärung enthält zunächst neben den
Personalien des zur Deklaration verpflichteten
Rechtssubjektes eine ziffermäßige Angabe des
Eink, und zwar in der Regel (mit Ausnahme von
Hessen) getrennt nach einer Mehrzahl von Haupt-
duellen des Eink (s. u.), deren Zusammenzählung
das Gesamteinkommen ergibt. In die StErklä-
rung sind dann alle die St Pflicht begründenden
Tatsachen aufzunehmen, besonders die beantrag-
ten Abzugsposten, Einkünfte aus auswärtigem
Grundbesitz und Gewerbebetrieb u. a. m. Bei nur
durch Schätzung zu ermittelndem Eink können an
Stelle der ziffernmäßigen Angaben des Eink
solche tatsächliche Angaben gemacht werden, aus
denen die Einschätzung selbständig durch die Ver-
anlagungskommission möglich ist.
Die StErklärung ist nach Haushaltungen abzu-
geben. Der St Pflichtige hat neben seinem Eink
dasjenige seiner Ehefrau und der Angehörigen
seines Haushalts zu deklarieren. Das Dienst= und
Hilfspersonal, Kostgänger und Untermieter gelten
nicht als Angehörige des Haushalts und sind daher
selbständig zu veranlagen. Ebenso sind selbständig
zu veranlagen Ehefrauen, die dauernd von ihrem
Ehemann getrennt leben, und Kinder sowie andere
Angehörige des Haushalts, mit einem selbständigen
Eink, das der Verfügung des Haushaltungsvor-
stands nicht untersteht. Für Personen, die unter
väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder in Pfleg-
schaft stehen, ist die St Erklärung durch ihre ge-
setzlichen Vertreter abzugeben, für abwesende
oder kranke Personen durch Bevollmächtigte.
Die Rechtswirkung des Deklarationszwangs ist
eine indirekte. Die Unterlassung der StErklärung
wird teils mit Geld= und Ordnungsstrafen bedroht,
teils mit Rechtsnachteilen verknüpft: Verlust des
Reklamationsrechtes, Festsetzung der St von Amts
wegen, 5, 10 bis 2500iger Zuschlag zu der von
Amts wegen festgesetzten St (Preußen, Bayern).
6. Die Unterscheidung der Ein-
nahmegquellen. Der StErklärung werden
4 Hauptquellen des Eink zugrunde gelegt, nach
denen getrennt das steuerpflichtige Eink zu be-
rechnen ist. Diese sind:
1) Einkünfte aus Grundvermö-
gen: Einnahmen aus dem Grund= und Gebäude-
eigentum, aus Grund= und Mietrenten, aus der
Wohnung im eigenen Hause oder sonst freier
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
Wohnung, aus Pachten, Gefällen und sonstigen
Nebenanfällen des Grundbesitzes, einschließlich der
Jagd und Fischerei.
2) Einkünfte aus Kapitalvermö-
gen: Einnahmen aus Zinsen, Renten, Divi-
denden, Gewinnanteilen, Leibrenten, Leibgedin-
gen, Zeitrenten, vererblichen Renten, Rechten auf
Hebungen aus Stiftungen u. a. m. Bei unver-
zinslichen Kapitalforderungen, in denen die Zinsen
enthalten sind, wird für die Berechnung des
Jahresertrags ein fester Zinssatz (40,) angenom-
men.
3) Einkünfte aus Gewerbe und
Handel, aus Bergbau, aus gewerbsmäßigen
Spekulationsgeschäften, aus dem Betriebe der
Verkehrs= und Transportgewerbe u. a. m. Für
den Ansatz werden in der Regel mehrjährige
Jahresdurchschnitte der Erträgnisse zugrunde ge-
legt. Für die Berechnung im einzelnen ist eine
Mehrzahl von Grundsätzen aufgestellt. Besondere
Vorschriften regeln die EinkAngaben der Aktien-,
Kommandit= und ähnlicher Erwerbsgesellschaften.
4) Einkünfte aus gewinnbringen-
der Beschäftigung.: Einnahmen aus dem
persönlichen Dienst= und Arbeitsverhältnis, aus
Besoldung, Wartegeld, Pension und sonstigen
Ruhegenüssen, aus schriftstellerischer, künstlerischer,
unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit, aus
sonstigen fortlaufenden Einnahmen und aus Rech-
ten auf periodische Hebungen, die nicht Per-
tinenzen des Grund= oder Kapitalvermögens sind.
Diese Abteilung umfaßt alle Eink Bestandteile, die
in den übrigen Gruppen noch nicht besteuert sind.
Sie hat daher zugleich eine Ersatz= und Ergän-
zungsfunktion zu erfüllen.
& 6. Die Stenerbefreiungen. Trotz der Allge-
meinheit der E. lassen die Gesetze eine Mehrzahl
von StBefreiungen zu.
I. Die subjektiven Steuerbefrei-
ungen knüpfen an die Person des Befreiten an.
Als solche werden anerkannt:
1. der Landesfürst und die landesfürst-
liche Familic oder vormaligen Herrscherfamilien;
2. die fremden Gesandten, Konsuln
und diplomatischen Vertreter für ihre Person,
ihre Familie und die Personen ihres Hausstandes
nach Völkerrecht oder nach besonderen Verträgen.
Dieser Rechtssatz gilt für diese Personen unbe-
dingt, soweit sie Ausländer sind. Bei Inländern
in auswärtig-gesandtschaftlichen Diensten ist die St-
Freiheit auf dasjenige Eink beschränkt, das sie aus
diesem Dienstverhältnis beziehen;
3. Die Militärpersonen. Unbedingt
steuerfrei sind die Soldaten und Unteroffiziere des
stehenden Heeres und der Marinec, bedingt steuer-
frei alle Militärpersonen überhaupt im Kriegs-
und Mobilmachungsfall für ihr Militärdienst Eink.
Das übrige Eink dieser Personen ist in der Regel,
wenn auch nicht ausnahmslos, steuerpflichtig.
Auch wird in einer Mehrzahl von Gesetzen den
Militärinvaliden und den mit bestimmten Kriegs-
dekorationen ausgezeichneten Personen eine wei-
tere oder eine beschränktere St Freiheit zuerkannt.
4. Einzelne öffentliche Anstalten
und Stiftungen. Der Rechtsstand ist hier
sehr verschieden abgestuft: Körperschaften des
öffentlichen und Privatrechts, Stiftungen für
Wohltätigkeit, kirchliche und gemeinnützige Zwecke,
für Unterricht und Bildung, die Vermögensmassen
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