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der Armen= und sozialen Fürsorge, der Kranken-,
Unfall-, Alters-, Invaliditäts-, Witwen= und
Waisenversorgung (Bayern bis 400 Mk.);
5. der Fiskus;
6. Jugendliche Personen unter 18
Jahren, Erwerbsunfähige, Erwerbs-
beschränkte und Bezieher von Ster-
bequartalen.
II. Die objektiven Befreiungen,
die von der Art des Eink ausgehen, sind folgende:
1. Die kleinen Einkommen „(, steuer-
freies Existenzminimum") aus sozialpolitischen und
steuertechnischen Gründen. Das Maß dieser Be-
freiung ist verschieden: 900 Mk. in Preußen, Baden,
Hamburg, Braunschweig; 600 Mk. in Bayern,
Anhalt, Bremen, Lübeck; 500 Mk. in Hessen und
Württemberg; 400 Mk. in Sachsen und Olden-
burg: 300—350 Mk. in verschiedenen Kleinstaaten;
60 Mk. in Sachsen-Altenburg. Doch sind in
Bayern nicht befreit männliche, bayerische Staats-
angehörige, deren steuerpflichtiges Eink 300 Mk.
übersteigt, falls sie nicht schon eine andere direkte
St von mindestens 50 Pf. entrichten.
2. Das Eink aus Grundbesitz und Ge-
werbebetrieben, die sich in einem andern
Bundesstaat oder im Auslande befinden (IDop-
pelbesteuerungl.
3. Gehälter, Wartegelder, Pen-
sionen und Ruhebezüge, die von der
Kasse eines andern Bundesstaats gezahlt werden.
Jedoch mit Beschränkungen nach dem DoppelSt-
Gv. 22. 3. 09 (s. o. § 4 10).
&7. Der Steuertarif und die Steuersätze. I. Der
St Tarif der deutschen E. Gesetze ist ein Klassen-
tarif, der für jede Klasse einen festen St Satz
angibt. Die Abstände, in denen sich die einzelnen
Stufen folgen, sind verschieden. In den un-
teren Stufen sind sie enger zusammengerückt,
in den höheren sind die Zwischenräume größer:
900—2000 Mk.: 150 Mk., 2000—5000: 300 Mk.,
5000—10 000:500 Mk., 10000—40000: 1000 Mk.,
40 000—100 000: 2000 Mk. und bei den höheren
Stufen je 4000 Mk. Diese Staffelung wird man
als durchschnittliche Regel annehmen dürfen. Von
den Klassentarifsen nähern sich einige wenige den
älteren Klassen St (Hessen, Sachsen-Coburg), wo-
gegen die Mehrzahl der Staaten an dem ein-
heitlichen Klassentarif festhalten. Dieser ist dann
entweder mit allgemein gültigen
Steuersätzen für jede Klasse ausgestattet
(Preußen, Sachsen), oder er dient zur Quotisation
der St durch Benutzung der Steuereinhei-
ten (einfache Hebungen, Terminsätze), von denen
ie nach dem Finanzgesctz eine oder mehrere er-
hoben werden, oder, die mit Prozentzuschlägen
belastet oder durch Prozentabschläge entlastet wer-
den (Bayern, Württemberg, Hessen, Anhalt,
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Weimar). Oder
es wird die durch die E. aufzubringende St Summe
jedesmal kontingentiert und nach einem Klassen-
schema aufgebracht (beide Reuß, Lippe). Einige
wenige Staaten haben das Prozentsystem bei-
behalten (Hansestädte, Sachsen-Meiningen) oder
beide Systeme in der Weise kombiniert, daß die
St von Eink bis 30 000 Mk. nach einem Klassen-
tarif und die höheren mit festen Prozentsätzen
(4—500) besteuert werden (Bayern, Württem-
berg).
Eine Singularität sind die Steueranschlä-
– —. — — —
Einkommensteuer (Tarif)
ge in Baden. Es werden hier zunächst Eink-
Stufen gebildet. Das gesamte Eink ist aber nicht
steuerpflichtig, sondern nur ein Teil davon, in-
dem von bestimmten Quoten nur bestimmte Teile
der Veranlagung zugrunde gelegt werden, z. B.
von Eink von 1000—10 000 Mk. 200 Mk. für die
ersten 1000 Mk., 50 Mk. für je 100 Mk. für die
nächsten 1000 Mk., 75 Mk. für je 100 Mk. für die
nächsten 1000 Mk. und 100 Mk. für je 100 Mk.
für die höheren Teilbeträg:. Erst bei Eink von
25 000 Mk. und mehr ist steuerpflichtiges Eink
und Stünschlag identisch. Auf die so gebildeten
St Anschläge wird dann ein jeweils vom Finanz-
! angeordneter proportionaler Stöatz er-
oben.
II. Die St Sätze sind degressivz; sie stellen
ein Maximum des Zuwachses fest, wo der Höhe-
punkt („Horizontale“) erreicht wird. Dieser Maxi-
malsatz wird dann auch auf alle höheren Eink an-
gewendet. Im allgemcinen läßt sich behaupten,
daß die St Sätze für die untersten Stufen mit
½¼s— ½0% beginnen, bei Eink von 3000 Mk. auf
20%, bei solchen von 10 000 Mk. auf 300 usw.
stcigen, bis sie bei 100 000 Mk. die Horizontale
erreichen (Preußen und Hessen 40 , Sachsen 500,
Bayern 100 000 Mk. 4 W005, 300 000 Mk. 500,
Württemberg bei 100 000 Mk. 4 1½00, bei 200000
Mk. 500). — In Preußen besteht seit G. 19.5.
06 für die Gesellschaften m. b. H. ein be-
sonderer Tarif. Das Gv. 26.5.09 hat Zuschläge
zu den tarifmäßigen St Sätzen vorgeschrieben. Sie
sind als vorübergehende Einrichtung gedacht und
sollten solange erhoben werden, bis eine end-
gültige Ordnung des St -Tarifs erfolgt. Sie be-
tragen:
1. Für bvic physischen Personen sowie diejenigen einge-
tragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den
Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und die Bereine, ein-
schließlich eingetragener Genossenschaften zum gemeinsamen
Einkaufe von Lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen.
im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäfts-
betrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, in
den Eink St Stusen
von mehr als 1 200 bis 3000 M. 5%½,
„ „ „ 30000 „ 10 500 „ 10%,
„ 10 500 „ 20 500 „ 15%
20 500 „ 20 500 „ 200
„ „ „ 30 500 „ * 25%
2. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den
Einl St Stufen
von mehr als 1 200 bis 3 000 M.
3 000 „ 10 500 „
10 500 „ 20 500 „
20 500 „ 30 500 „ 30 4c%
„ „ „ 30 500 „ 40 c%
3. Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Berggewerkschaften in den Eink St Stusen
·*r *“
550
15 20
22%
646% r* ’*"—
von mehr als 1 200 bis 3.000 M. 10%
„ „ „ 30000 „ 10 500 „ 20%
» » „ 10 500 „ 20 500 „ 30%
„ „ „ 20 500 „ 30 000 „ 400,
» » »30500» ,.509i,
der zu entrichtenden Steuer.
Die Ermäßigung der Steuersätze
tritt in drei Richtungen ein:
1. Größe der Familie. Die große
Kinderzahl, die ein St Pflichtiger zu ernähren hat,
wird steuerrechtlich dadurch berücksichtigt, daß ihm
für jedes Kind unter 14—15 Jahren je 50 Mk. von