Einkommensteuer — Einziehung
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im 4—10fachen in Preußen und Sachsen, im
5—10fachen in Bayern, im 7—10sachen in Würt-
temberg, im 4—20fachen in Hessen, im 10fachen
in Baden. Sind die Angaben zwar wissentlich
falsch, ist aber keine St Verkürzung beabsichtigt,
so tritt an Stelle der St Strafe eine Ordnungs-
strafe, deren Höhe zwischen 20—100 Mk. (Preußen)
und 1—300 Mk. (Bayern, Württemberg) schwankt.
Einzelne StRechte haben außerdem die Unter-
lassung der StErklärung oder sonstiger zur St-
Festsetzung erforderlicher Auskünfte unter ein
System von Ordnungsstrafen gestellt (Bayern,
Württemberg, Hessen).
Literatur: Neben den stoats= und verwaltungsrecht-
lichen Lehr- und Handbüchern von Rönne, v. Sten-
gel, Seydel, Sarwey, Gaupp, Wieland,
Zeller usw.; v. Heckel, Lehrbuch der Finanz wissenschaft
1, 1908, S 373—393; v. Heckel, Die Fortschritte der
direkten Besteuerung in den deutschen Staaten (1880—1905),
1904; Schmitt, Systematisch-kritische Darstellung der
zur Zeit in Oesterreich und Deutschland bestehenden allge-
meinen Eink St Gesetze, 1900 (gekrönte Preisschrift).
Preußen: Wagner, Finanzwissenschaft 4, 14 ffj;
Strutz, Stootshaushalt und Finanzen Preußens 1, 4, 1900;
Wagner, Die Reform der direkten Staatsbesteuerung in
Preußen, Finanz Arch 8, 553 ff; Fuisting, Die preußi-
schen direkten St, 17, 1907; Fuisting, Die EinkBesteue-
rung der Zutunft in Anknüpfung an das preußische Eink St-
Gesetz, 1903: Kommentare um Eink St Gesetz: von Fuisting-
Strutz 711910, v. Wilmowskis 1907 (Nachträge 1909).
Bayern: Schanz, Das bayerische Ertirags St SEostem
und seine Entwicklung. Finanz Arch 17, 551 ff: Eheberg,
Die Revision der direkten St in Bayern (1881), Jahrb GVerw
BW 1882; Lotz, Die Reform der direkten St in Bayvern,
1898; Stechele,. Die bayerische Si Reform von 1899, 1906.
Sachsen:v. Nostitz, Die Grundzüge der Staats St im
Königreich Sachsen, 1903; Hoffmann, Die direkten
Staats St im Königreich Sachsen, 1906; Counrad, Die
Revision der Gesetzgebung über die virekten St in Sachsen,
Jahrb Oek 16 u. 21.
Württemberg: Pistorius, Die württemberg. St-Re-
sorm, Finanz Arch 21, 1 ff; Eichmann, Die württem-
bergische St Resorm, Annalen 1904; Schumm, Das
StRecht im Königreich Württemberg, 1905. ½
Baden: Lewald, Die direkten St im Großh. Baden,
FinonzArch 3, 782 ff; Betrochtungen zum revid. EinkeSt
Gesetz, Z. für badische Verwaltung 1911 Nr. 1:! Voigtel,
Die direkten Staats- und Gemeinde St im Großh. Baden,
1908; Buchen berger, Finanzpolitik und Staatshaus-
halt im Großh. Baden (1850—1900), 1902;
Hessen: Schanz, Die direkten St Hessens und deren
neueste Reform (1884), Finanz Arch 2, 539 ff; Glässing,
Der neueste Stand der Reform der direkten St im Großher-=
zoaum Hessen, Finanz-Arch 13, 273 ff.
Elsaß-Lothringen: Schanz, Der Abschluß der
StReform in Elsaß-Lothringen, Finanz Arch 19, 144 ff;
Herzog, Die elsaß-lothringischen Gesetze betr. die Kapital.,
Lohn= und Besoldungs St. Jahrb Nk. 3. Folge, 24, S
215—240. v. Heckel.
Einwanderung
Auswanderung, Ausweisung (S 282), Heimat,
Freizügigkeit, Staatsangehörigleit
Einziehung
Unbrauchbarmachung—Vernichtung
I. Einziehung. 11. Begriff und rechtliche Natur.
* 2. Einziehung gemäß 1 40 StGB. 5 3. Reichsrechtliche
Sondervorschriften. 4 4. Preußische Strafgesctze. 5.
Abweichungen der Einzelvorschriften vom § 40 StoCh und
andere Besonderheiten. 1 6. Einziehungsverfahren.
II. Unbrauchbarmachung. Vernichtung.
4 7. Unbrauchbarmachung gemäß 1 41 SteB. 1 8. Be-
sondere Fälle im Rceichsrecht. # 9. Verfahren.
III. Gemeinsames. 4 10. Cbjektives Verfahren.
5 11. Wirkung des Einziehungsurteils. Vollstreckung und
Verfügung über die eingezogenen Gegenstände.
IV. 1 12. Vernichtung ohne gerichtliches Verfahren.
IVE — Vorentwurf zum deutschen Strafgesetzbuch 1909;
V.G — Vereinsgollgesetz.]
I. Einziehung
1. Begriff und rechtliche Natur. E. ist ein
Akt der Staatsgewalt, durch welchen Sachen oder
Werte dem Vermögen einer Privatperson ent-
zogen und in das des Fiskus oder einer andern.
öffentlichen Kasse überführt werden. Die früher
häufige E. des ganzen Vermögens ist weggefallen
und nur Vermögensbeschlagnahme bei einzelnen
Straftaten zugelassen (§§# 93, 140 St B). Auch
die fiskalischen Erbschaftsentreißungen des ge-
meinen Rechts sind seit Erlaß des BGB beseitigt,
ebenso die in § 205 1 16 ALR und sonst dem
Fiskus eingeräumte condictio ob turpem cau-
sam. Geblieben ist nur die vom Strakiichter (in
vereinzelten Fällen vom Zivilrichter, unten § 6
am Ende, § 10 am Ende) auszusprechende E.
einzelner Vermögensgegenstände, die in §#§# 40,
4, 152, 295, 296 a, 333, 360, 367, 369 StG,
in andern Reichsgesetzen und auf Grund der Er-
mächtigung in § 5 des EG zum StG# in Landes-
gesetzen teils vorgeschrieben, teils zugelassen
wird. — Die rechtliche Natur der E. ist zweifelhaft.
Sie wird bald als Strafe (so besonders Glücks-
mann) bald als VerwAkt (Nissen), polizei-
liche Präventivmaßregel (Friedländer), oder
als polizeiliche Maßregel mit Beimischung straf-
und zivilrechtlicher Elemente (Cöbnen) ange-
sehen. Viele messen der gemäß § 40 St GB zu
erkennenden E. einen Straf-, der nach § 42 fest-
zusetzenden einen polizeilichen, vorbeugenden
Charakter bei Weber, Olshauseng; mehr-
fach wird auch die Ansicht vertreten, daß die E.
der dem Täter gehörigen Sachen eine Strafe,
die E. anderer Gegenstände eine Vorbengungs-
maßregel ist (so u. a. Schoetensack). Das
R# sieht die E. teils (7, 312 und 17, 312) als
Strafe, teils (5, 388) als Polizeimaßregel an.
In allen diesen Auffassungen finden sich richtige
Elemente. Materiell ist die E. in mehreren Son-
dervorschriften (so in §& 335 St GB, im Salzabga-
ben-, Vereinszoll= und Brausteuergesetz) eine
Strafe, in § 40 überwiegend Strafe, aber daneben
auch Vorbeugungsmaßregel, in § 42 reine Vor-
beugungsmaßregel, in den meisten Sondervor-
schriften überwiegend polizeiliche Maßnahme, die
aber, wenn sie gegen den Täter als Eigentümer
ausgesprochen werden, formell den Charakter
einer Nebenstrafe hat. Die richtige Bestimmung