Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Ueber die eingezogenen Gegenstände verfügt die 
zuständige Behörde nach den Verw Vorschriften. 
Reichskassenscheine sind der Reichsschuldenverwal- 
tung, Reichsbanknoten dem Reichsbankdirektorium 
zu überweisen (Erl. v. 2. 7. 76 und 13. 2. 77, 
Mll 222, 70). In Preußen sind falsche Münzen 
der Münzdirektion (Fin Min E v. 6. 5. 86 und 
26. 1. 97), andere Gegenstände von kriminalisti- 
schem Interesse dem Kriminal-Museum des Ber- 
liner Polizeipräsidiums (Just Min E v. 19. 10. 99) 
auszuliefern. Von den nach §# 295 St GB einge- 
zogenen Gegenständen sollen in Preußen Hunde 
öffentlich verkauft, Hasenschlingen vernichtet, Ge- 
wehre entweder gegen einen vom Landrat fest- 
zusetzenden Preis, eventuell für die Taxe, frei- 
händig verkauft oder an Forstschutzbeamte unent- 
geltlich abgegeben werden, während über andere 
Gegenstände nach freiem Ermessen zu verfügen 
ist (Erl des Min Inn v. 26. 6. 54 und 4. 5. 65, 
MBl S16, 156, und des Just. Min v. 28. 11. 60, 
vgl. auch die Vig v. 21. 4. 83, JMl S 435, 128). 
Nach der Just. MinVfg v. 30. 11. 09, JMT 369 
sind von den nach § 31 des Wein G eingezo- 
genen Getränken solche, die nicht in Verkehr ge- 
bracht werden dürfen, nach erfolgter „Vergällung“ 
(früher „Denaturierung" genannt), dagegen die nur 
wegen gesetzwidriger Bezeichnung eingezogenen 
Getränke ohne Vergällung unter gesetzmäßiger Be- 
zeichnung zum Besten der Staatskasse zu verkaufen. 
IV. Vernichtung ohne gerichtliches Verfahren 
§+ 12. Diese ist zur Bekämpfung ansteckender 
Krankheiten von Menschen, Tieren und Pflanzen. 
zugelassen, so im Reichsseuchengesetz v. 
30. 6. 00 (S 306) 5+ 19: Gegenstände, von denen 
anzunehmen ist, daß sie mit dem Stoffe einer der 
in & 1 genannten Krankheiten behaftet sind, so- 
fern die Desinfektion nicht ausführbar oder im 
Verhältnis zum Wert zu kostspielig ist; das preu- 
ßische Seuchen G v. 28. 8. 05 (S 373) dehnt 
diese Maßregel in § 8 auf die dort zu 1—8 und 
10—12 genannten Krankheiten aus. Ferner: 
Rinderpestgesetz v. 7. 4. 69 (S 105) 
 Nr. 3. Tötung selbst gesunder Tiere und Ver- 
nichtung von giftfangenden Sachen, sowie, wenn 
Deeinfektion nicht ausreicht, von Transport- 
mitteln und Gerätschaften auf Anordnung der 
Verw Behörden, falls die Rinderpest in einem 
Bundesstaate oder in einem an das Reich an- 
grenzenden oder mit diesem in direktem Verkehr 
stehenden Lande ausbricht. Das Reichsvieh- 
seuchengesetz v. 23. 6. 80/1. 5. 94 S 153/405 
bestimmt in 5 13 Tötung eines verdächtigen Tieres, 
falls nur durch dessen Zerlegung über den Aus- 
bruch einer Seuche Gewisheit zu erlangen ist. 
#§J 24. Tötung der an einer Seuche erkrankten oder 
verdächtigen Tiere. & 26. Die unschädliche Be- 
seitigung der Kadaver solcher Tiere, welche an der 
Seuche verendet, infolge der Seuche oder des 
Verdachts getötet sind, und solcher Teile des Ka- 
davers kranker oder verdächtiger Tiere, welche 
zur Verschleppung der Seuche gecignet sind 
(Fleisch, Häute, Eingewcide, Hörner, Klauen usw.), 
enndlich der Streu, des Düngers und anderer Ab- 
fälle kranker oder verdächtiger Tiere — beides 
auf Grund polizeilicher Anordnung im Fall einer 
Seuchengefahr und für die Dauer derselben (§18). 
5 33. Beseitigung gefallener oder getöteter milz- 
  
brandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere. 
  
  
Einziehung 
#§#l 37 und 39. Tötung tollwutkranker und solcher 
Hunde und Katzen, bei denen der Verdacht vor- 
liegt, daß sie von dem tollwutkranken Tiere ge- 
bissen sind, sowie unschädliche Beseitigung der 
Kadaver. § 42—43. Tötung rotzverdächtiger Tiere 
und unschädliche Beseiligung der Kadaver. 45. 
Tötung der an der Lungenseuche erkrankten oder 
verdächtigen Tiere. Aehnlich das neue Viehseu- 
chen G v. 26. 6. 09 (S 519) §§ 12, 24, 26, 34, 
36, 41, 42, 44, 45, 51, 61. Das Reblaus- 
gesetz v. 6. 7. 04 (S 261) 8 2 Nr. 1 sieht 
Vernichtung von Reben, Rebteilen, Erzeugnissen 
des Weinstocks zur Verhinderung einer Ver- 
breitung der Reblaus und Unterdrückung festge- 
stellter Verseuchungen vor. — 
In Preußen können die Polizeibehörden ge- 
mäß 8 10 II 17 ALsnf die Vernichtung gefähr- 
licher Gegenstände anordnen. 
Liüteratur: Hauptarbeiten: Seuffert in der 
1. Aufl. dieses Werks 1 310—321; Köbner, Die Maß-) 
regel der E. nach dem Röt#B und der Nachdrucksgesetz- 
gebung, 1892; Goldschmidt in der „VBergl. Dar- 
stellung des in= und ausländischen Strafrechts“ Allg. Teil 4 
S 281—287, 443—453; Schoeten sack, Der Konfis- 
kationsprozeß, 1905 (dazu Beling, 8Str Wi 26, 867—871). 
Ferner von Buri, Gere 30, 247—270; Kohler, 
Patentrecht 1878, 575—594; Wahlberg in v. Holtzen- 
dorsfs HB des Strafrechts. 2, 512—518; Meves in v. 
Holtzendorffs HB des St PrRechts 2, 458—466; Boitus, 
Kontroversen zur St PO 2, 364—383; Dochow in v. 
Holtzendorff RL 1, 661—663; Jastrow Goltdürch 33, 
51—62; Bozi ebenda 39, 414—419; Nissen in der 
Festgabe der Fakultät Straßburg für Planck, 1887, 82—113; 
Gerland, Ger 59, 299—310; von Bitter, Hand- 
wörterbuch der preuß Verw 1, 412 ; Baillant, Das Forst- 
rügeverfahren, 1908, S 21—27; Frhr. v. Redwitz, Die 
polizeilichen Maßregem des RSt und ihr Verhältnis zu 
dessen allgemeinen Grundsätzen 1909. — Dissertationen: 
Friedländer, Das objektive Verfahren noch dem Röt- 
PRecht, Leipzig 18095; Borberg, Die E. der Produkte 
und Werkzeuge eines Deliktes, Rostock 1895; Grüter, Die 
Lehre von der E., Göttingen 1895; Glücksmann, Recht- 
liche Charakterisierung der strafprozessualen Entscheidung über 
E. und Unbrauchbarmachung, Breslau 1898; Herschel, Die 
Rechtskraft der strafprozessualen Entscheidungen über E. und 
Unbrauchbarmachung, 1899; Rocholl, Die selbständige E., 
Erlangen 1899; Weber, Die Vollstreckung von Vermögens- 
strafen in den Nachlaß, Breslau 1900, 24—60.— Lebr. und 
Handbücher des Strofrechts: Haelschner 1, 631—634; 
v. Liszt 1/17 246; Finger 1, 495—504; Bernerte 
231—234; Meyer-Allfeld" 316—322. — Kom- 
mentare zum StcB: Olshausen'" 132—146; Op. 
penhoff-Delius 87—97; Rüdorff= Steng- 
lein" 140—146; von Schwarze" S 85—89, 205 
bis 210, Frank “, S 62—68; außerdem die Kom- 
mentore, Lehr- und Handbücher und die „Vergleichende 
Darstellung“ bei den Vorschriften des besonderen Teus des 
Et GB über E. — Lehrbücher des St PRechts: Geyer 
885—887; Ullmann 571—576; v. Kries 754—759; 
Benecke-Beling 679—686; Birkmeyer 801—805; 
Rosenfeld' 257f. — Kommentare zur StpO: Löwens 
929—935; Stenglein? 662—666; Keller' 604—608; 
Isenbart und Somter 408—410; von Bomhard 
und Koller 345—348. — Begründung zu 57 456 ff des 
neuen Entw der StPO (Drucks. Nr. 1310) 244 f. — Be- 
gründung des Vorentwurfs zu einem Stöß S 184—189, 
526 f, 623 f, 828—830, 869. Kronecker.
	        
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