Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
I. Eisenbahnwesen (Ueberblick) 
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besonderen Reichsamte soben §& 31, in Preußen 
dem Minö#, in Bayern dem Min für Verkehrs- 
angelegenheiten, in Württemberg und Baden dem 
Min des Auswärtigen, in Sachsen und Hessen dem 
Finanz Min, in Mecklenburg dem Min Inn, in 
Oldenburg einer Abteilung des Staats Min) un- 
mittelbar unterstehen (vgl. im einzelnen unter 
TJEisenbahnbehörden). Die Verwaltung 
der preußisch-hessischen Staatsbahnen erfolgt auf 
Grund der VerwO v. 15. 12. 94 (G 1895, 11 ff). 
Diese ist durch ein auf Grund Kgl. Erl v. 23. 11.01 
ergangene Verf v. 17. 5. 02 (GS 130) und später 
durch eine auf Grund Kgl. Erl v. 25. 3.07(GS 79), 
Erl v. 24. 5. 07 (E. VWBl 134) nochmals ge- 
ändert und steht in ihrer jetzigen Fassung seit dem 
1. 4. 07 in Kraft. Der wesentliche Inhalt der 
letzten Aenderung ist die Einsetzung eines Eisen- 
bahnzentralamts in Berlin. Dieses hat 
solche Geschäfte zu besorgen, deren einheitliche Re- 
gelung für alle oder mehrere E.Direktionsbezirke 
geboten ist lüber das Nähere Eisenbahnbe- 
hörden §& 51. Dem Minöls] unterstehen 21 E.= 
Direktionen für die Verwaltung, den Bau und 
den Betrieb der Staatsbahnen. Ueber ihren Sitz, 
die nähere Einrichtung, sowie die örtlichen Dienst- 
stellen (Betriebs-, Verkehrs-, Maschinen= und 
Werkstätten-Aemter) vergl Eisenbahnbe- 
hörden 35. 
Die Verfassung der E. Verwaltungsbehörden ist 
eine bureaukratische; nur für gewisse Disziplinar= 
sachen eine kollegiale. 
Für Bayern ist durch Kal V v. 18. 12. 06, und 
v. 3. 12. 08 die Verwaltungsordnung für die Ver- 
kehrsanstalten betreffend (Verord. und Anz Blatt 
1906 Nr. 81 v. 20. 12. 06 und 1908 Nr. 81 v. 14. 12 
08) eine der preußischen ähnliche Organisation 
geschaffen. An der Spitze der Verwaltung steht der 
Staats Min für Verkehrsangelegenheiten. Ihm sind 
6 E.Direktionen unterstellt. Daneben bestehen zur 
Erledigung einzelner Geschäfte, die zweckmäßig für 
das gesamte Verwaltungsgebiet von einer 
Stelle aus wahrgenommen werden, eine Reihe 
von Aemtern. Zur Wahrnehmung des ört- 
lichen Dienstes sind mit ähnlichen Befugnissen, 
wie in Preußen Inspektionen eingesetzt. LNäheres 
lEisenbahnbehörden §&5 IIIl. 
Die E. Verwaltungsbehörden der übrigen 
Bundesstaaten sind ähnlich organisiert. Ihre Netze 
sind so wenig umfangreich, daß überall cine 
Direktion (Generaldirektion) genügt, in Dresden, 
Stuttgart, Karlsruhe, Straßburg, Schwerin und 
Oldenburg. Die Verpflichtung der Eisenbah- 
nen zur Fürsorge für ihre Beamten bei 
Unfällen, bei Krankheiten und bei Invalidität 
wird durch die allgemeinen Reichsgesetze und 
preußische Gesetze (Unfallfürsorge G v. 18. 6. 01, 
Gesetz betr. die Fürsorge für Beamte infolge von 
Betriebsunfällen v. 2. 6. 02, das Kranke nversiche- 
rungs G v. 15. 6. 83, das Invalidenversicherungs G 
v. 13./14. 7. 1899 und die sonstigen Unfallversiche- 
rungsgesetze) geregelt. (Vgl. die betr. besonderen 
Artikel). Die E. Verwaltungen, insbesondere die 
der preußisch-hessischen E., gehen aber in der 
Sorge für die Wohlfahrt ihrer Beamten und Ar- 
beiter weit über die durch die Gesetze vorgeschrie- 
benen Verpflichtungen hinaus. (Vagl. Denkschrift 
über Gesundheitspflege und Wohlfahrtseinrich- 
tungen für die preußisch-hessischen Staatsbahnen, 
Berlin 1907, und die alljährlich im Arch für 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
E.Wesen veröffentlichten Aufsätze über die Wohl- 
fahrtseinrichtungen der preußisch-hessischen E.= 
gemeinschaft). 
II. Die Einnahmen der Staatsbahnen 
dienen zunächst zur Bestreitung der Ausgaben. 
Ueberschüsse werden an die allgemeine Staats- 
kasse abgeführt und gelangen mit den sonstigen 
Staatseinnahmen zur Verwendung. Die Ueber- 
schüsse reichen in den meisten Bundesstaaten aus 
zu einer mäßigen Verzinsung der zur Anlage der 
E. ausgenommenen Gelder. 
1. Für Preußen sind aus Anlaß der ersten 
größeren Vorlagen über den Erwerb von Privat- 
bahnen im Jahre 1879 durch G v. 27. 3. 82, 
GS214 ff) über die Verwendung der Jahres- 
überschüsse der Verwaltung der E.Angelegenheiten 
besondere Bestimmungen getroffen (sogen. fi- 
nanzielle Garantien, daher üblich „Eisen- 
bahngarantiegesetz“). Die Ueberschüsse sind zu 
verwenden: 1. zur Verzinsung der jeweiligen 
Staats E. Kapitalschuld, welche für den 1. 4. 80 
auf 1 498 858 100 Mk. festgestellt wurde; 2. zur 
Ausgleichung eines etwa vorhandenen Fehl- 
betrags im Staatshaushalte, der andernfalls durch 
Anleihen gedeckt werden müßte, bis zur Höhe von 
2200 000 Mk.; 3. zur Tilgung der Staats- 
E. Kapitalschuld, alljährlich zunächst bis zur Höhe 
von 3¾0 derselben (§§ 1, 2, 4 des G). Inwieweit 
über diesen Betrag hinaus noch eine Tilgung statt- 
finden soll, bleibt der Bestimmung durch den 
Staatshaushalt vorbehalten. — Ueber die Be- 
rechnung der Staatsbahnkapitalschuld wurde früher 
alljährlich dem Landtage mit dem Etat eine be- 
sondere Aufstellung vorgelegt. In den letzten 
Jahren ist diese Vorlage unterblieben. Dagegen 
ist dem Betriebsbericht für 1909 zum erstenmal 
eine Bilanz der Staatsbahn beigefügt. Das 
G von 1882 ist ergänzt durch G v. 8. 3. 97 betr. 
die Tilgung der Staatsschulden (GS# 43, und 
durch Gv. 3. ö. 03 betr. die Bildung eines Aus- 
gleichsfonds für die Eisenbahn- 
verwaltung (GS 155). Hiernach ist ein et# 
waiger Ueberschuß des Staatshaushalts zur Bil- 
dung und Ergänzung eines Ausgleichfonds bis zur 
Höhe von 200 000 000 Mk. zu verwenden. Dieser 
Ausgleichsfonds ist wieder zu verwenden 1. für 
Bildung oder Ergänzung eines Dispositionsfonds 
der E. Verwaltung bis zur Höhe von 30 Millionen 
Mark, zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erwei- 
terung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie 
zu Grunderwerbungen usw.: 2. zur Ausgleichung 
eines rechnungsmäßigen Minderüberschusses der 
E.Verwaltung, soweit dieser nicht durch einen 
Ueberschuß im gesamten übrigen Staatshaushalt 
gedeckt wird:; 3. zur Verstärkung der Deckungs- 
mittel im Staatshaushalt zu angemessener Aus- 
gestaltung des Extraordinariums der E. Verwal- 
tung nach näherer Bestimmung im Staatshaus- 
haltsetat. Ueber den Ausgleichsfonds und Disposi- 
tionsfonds wird alljährlich dem Landtag Rechnung 
abgelegt. Seine Verwendung erfolgt durch die 
Min der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten. 
— Ueber das Verhältnis der E. Finanzen zu den 
allgemeinen Finanzen, die Verwendung der E.= 
Ueberschüsse zu anderen Staatszwecken bestehen 
ungeachtet dieser Bestimmungen, lebhafte Mei- 
nungsverschiedenheiten, die alljährlich bei den Ver- 
handlungen des Landtags über den E.Etat zum 
Ausdruck zu kommen pflegen. In den Staats- 
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