Eisenbahnen (III. Beamte)
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Aufnahme. Dagegen geschieht die Ausbildung
für den maschinentechnischen Dienst schon in den
Vorbereitungsstadien bei der Staats E. Verwal-
tung: Um Zulassung kann sich bei dieser bewerben,
wer nach Absolvierung eines humanistischen oder
Realgymnasiums das Diplom der technischen
Hochschule in München für Maschinen= oder Elek-
troingenieure erlangt hat. Nach 2 ½jähriger prak-
tischer Beschäftigung in der E. Verwaltung kann
die höhere maschinentechnische Dienstprüfung ab-
gelegt werden (SI 1—4 und 29—31 Best. über
die Aufnahme in den Dienst der Kgl Bayr. Staats-
E. Verwaltung v. 30. 7. 01, abgedruckt mit Voll-
zugsbest. in Nr. 9/03 des Anl der Generaldirektion.
der Staats E.).
IV. Vorschriften über die Ausbildung und
Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bau-
fache im Königreich Sachsen enthält die V v.
25. 2. O4 (GVBl 79).
V. In Württemberg setzt die Befähi-
ung zum höheren Dienste, nämlich zu den Stel-
en der Vorstände und Mitglieder der Kollegien,
der Betriebsinspektoren, Betriebs= und Verkehrs-
kontrolleure, der Vorstände der Hilfsbureaus, der
Bahnhofs= und E. Inspektoren das Bestehen der
ersten höheren Justizdienstprüfung oder einer
technischen Diplomprüfung, eine zweijährige Aus-
bildung im E.Dienst als Referendar sowie das
Bestehen der Staatsprüfung für den höheren
E.Dienst voraus. Nach Ablegung der letzteren
werden die Kandidaten zu E.Assessoren ernannt.
Ohne weitere Prüfung kann in den höheren
E.Dienst übernommen werden, wer die zweite
höhere Justizdienstprüfung, die Staatsprüfung
für den höheren Verwaltungs= oder Finanzdienst
oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach —
Kal V v. 12. 8. 09 (Reg Bl 233) — abgelegt hat.
Außerdem können besonders tüchtige Beamte des
mittleren Dienstes zu Bahnhofs= oder E. Inspek-
toren ernannt werden. (Kal V v. 12 7. 09 Reg Bl
129, Vig v. 16. 7. 09 Al d. Verkehrsanst. 397
und 404).
VI. Wer in Baden die Befähigung zum
höheren E. Verw Dienst erlangen will, muß sich
nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprü-
fung während zweier Jahre der praktischen Vor-
bereitung im Justiz= und Finanzdienst und ein
Jahr dem praktischen Dienste in der E. Verwaltung
widmen und demnächst der Staatsprüfung für
den höheren Finanzdienst (mit den für Anwärter
des E.Dienstes vorgeschriebenen Besonderheiten)
unterziehen, Großh. V v. 3. 8. 07 (GVBl Nr.
XXV). Vom Nachweise dieser Vorbildung kann
abgesehen werden, wenn der zu Ernennende die
Staatsprüfung im Ingenieurbaufach oder im
Maschineningenieurfach oder die zweite juristische
Staatsprüfung bestanden und seine praktische Be-
fähigung für den E. Verw Dienst nachqewiesen hat,
Großh. V v. 8. 1. 09 (GVBl Nr. II). Die Vor-
bereitung für die verschiedenen Zweige des höhe-
ren technischen Staatsdienstes ist gereqelt durch
die V v. 26. 6., 2. 7. u. 10. 10. 06 (GVl Nr.
XX, XXI und XLIII).
VII. Für die Anstellung eines höheren hessi-
schen Beamten in einer mit einem Hessen zu
besetzenden Stelle der preußisch-hessischen Ge-
meinschaftsverwaltung ist Ablegung der hessischen
Staatsprüfung erforderlich (Staats Vt v. 23. 6. 96
à 15). Das Prüfungswesen ist geregelt für den
technischen Dienst durch V v. 26. 9. 00 (Reg Bl 885)
und Bek v. 8. 1. 06 (RegBl 14), für den Justiz-
und Verw Dienst durch B v. 30. 4. 79 (Reg Bl 189),
6. 12. 84 (das. 301) und 6. 10. 06 (das. 317). Die
Ernennung der höheren hessischen E. Beamten mit
dem ihrer amtlichen Stellung entsprechenden
Range und Titel erfolgt durch die hessische Regie-
rung nach Benehmen mit der preußischen, die
Verleihung der Stellung in der Gemeinschafts-
verwaltung mit dem damit verbundenen Gehalte
durch die zuständige Behörde der letzteren. Be-
förderungen und Pensionierungen dieser Beam-
nz verut die hessische Regierung (Staats Vt
a 14, 15).
5 3. Die Austellung der niederen Staats-
Eisenbahnbeamten. I. Die Anstellung der Be-
amten des niederen Staats E.Dienstes, innerhalb
dessen in einzelnen Bundesstaaten nochmals mitt-
lere und untere Beamte unterschieden werden,
wird nach einer doppelten Richtung beeinflußt
durch reichsrechtliche Normen, nämlich: 1. Durch
die Vorschriften über die Zivilversor-
gungsberechtigung. Auf Grund der
durch die Militärpensionsgesetze, jetzt § 18 des
Mannschaftsversorgungsgesetzes v. 31. 5. 06
(Röl 593) erteilten Ermächtigung hat der
Bundesrat allgemeine Grundsätze über die Ver-
wendung der Militäranwärter aufgestellt, deren
geltende Fassung vom Reichskanzler am 8. 7. 07
im RZBl S309 (s. auch E.VBl 249) publiziert ist.
Hiernach sind im Staats E.Dienste mit Militär-
anwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten-
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungs-
scheins zu besetzen: die Stellen im Kanzleidienste
(auch die der Lohnschreiber) sowie sämtliche Stel-
len, deren Obliegenheiten in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kennt-
nisse erfordern, ausschließlich; dagegen die Stellen
der mittleren Beamten im Bureaudienste mit Aus-
nahme derzenigen, für die eine besondere wissen-
schaftliche oder technische Vorbildung erforderlich
ist, mindestens zur Hälfte (§§ 3, 4). Die Anstellung
der Anwärter, die übrigens die Befähigung für
die Stelle voraussetzt, kann zunächst auf Probe
erfolgen oder von einer Probedienstleistung ab-
hängig gemacht werden; die Probezeit darf jedoch
für den Dienst in der E.Verwaltung, soweit die
mindestens zur Hälfte vorbehaltenen Stellen (§ 4)
in Frage kommen, höchstens 1 Jahr, sonst höchstens
6 Monate betragen (* 19). 2. Durch die Bestim-
mungen über die Befähigung von Ei-
senbahn-Betriebs= und Polizei-
beamten, ebenfalls vom Bundesrat erlassen
und am 8. 3. 06 veröffentlicht (Ro#Bl 391), durch
welche die an diese Beamten, mit Ausnahme der
höchsten Kategorien, zu stellenden Anforderungen
festgesetzt sind. Val. auch §§ 45 (2) und 74 (3)
der E. Bau- und Betriebs O v. 4. 11. O4 (Roöl
387). Allgemeine Erfordernisse sind: Lebensalter
von mindestens 21 und höchstens 40 Jahren, Unbe-
scholtenheit, körperliche Rüstigkeit und Gewandt-
heit, ausreichendes Hör-, Seh= und Farbenunter-
scheidungsvermögen, ein bestimmtes Mindestmaß
von Schulbildung, Fertigkeit im Gebrauche des
Fernsprechers, Kenntnis einiger grundlegender
Vorschriften für den E.Betriebsdienst. Darüber
hinaus werden gewisse Kenntnisse und Fähigkei-
ten verlangt, die je nach der Tätigkeit der Beam-
tenklasse verschicden bemessen sind, meist auch