der Generaldirektion gibt es nicht. Im einzelnen
sind jetzt durch die vom RK am 9. 7. 09 er-
lassene Verwaltungs O die organisatorischen Ein-
richtungen mit denen der preußischen Staats E.
— unten # 5 — in Uebereinstimmung gebracht
worden. Jedoch ist die Gliederung der General-
direktion in Abteilungen (früher drei, jetzt fünf)
beibehalten, auch sind gewisse Sonderbestimmun-
gen für das Netz der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen
in Luxemburg getroffen, das vom deutschen
Reiche gepachtet ist und durch die Straßburger
Generaldirektion mitverwaltet wird (vgl. Staats Vt
v. 11. 11. 02, RöBl 1903, 183; Fleischmann,
Völkerrechtsquellen S 335). Die VerwaltungsO
und die Geschäfts O für die Generaldirektion sind
abgedruckt R3Bl 1909, 1448.
5. Die Landes-Eisenbahnverwaltungsbe-
hörden. In den Bundesstaaten wird die Organi-
sation der Staats E. Verwaltung wesentlich durch
die Ausdehnung des Staats E.Netzes bedingt.
Ueberall bestehen unter Oberaufsicht eines Mini-
steriums, zum Teil auch unter dessen Mitwirkung
bei wichtigeren Geschäften, E.Direktionen zur
Betriebsverwaltung der Staatsbahnen und der
im Betriebe des Staats befindlichen Privatbahnen,
denen in der Regel auch die Leitung der Neubau-
ten obliegt. Während aber die Staatsbahnnetze
Preußens und Bayerns in eine größere Anzahl
von E.Direktionsbezirken geteilt sind, besteht für
die übrigen nur je eine General= oder E. Direktion.
I. Für Preußen ist gegenwärtig die Organi-
sation der Staats E. Verwaltung durch eine Ver-
waltungsO geregelt, die der Minöl auf Grund
der durch AE v. 25. 3. 07 (GS 79) erteilten Er-
mächtigung mit Vf#g#v. 10. 5.07 (GS 81) festge-
setzt hat. Hiernach erfolgt die Verwaltung der im
Betriebe sowie der im Bau befindlichen Staats-
bahnen und vom Staate verwalteten Privat E.
unter der oberen Leitung des Minöl durch das
Eisenbahnzentralamt in Berlin
und durch die Eisenbahndirektionen.
Für die Ausführung und Ucberwachung des ört-
lichen Dienstes bestehen den E.Direktionen nach-
geordnete Aemter (2 v. 23. u. E. v. 26. 11.
10, GS 313; bisher Inspektionen genannt), für
die Leitung von Neubauausführungen können E.=
Baukommissionen eingesetzt werden.
1. Dem Minister stehen die aus seiner Stel-
lung als oberster Instanz sich ergebenden Befug-
nisse mit der Maßgabe zu, daß zwar gegen Be-
schlüsse und Verfügungen des Zentralamis und
der E.Direktionen die Beschwerde an ihn vorge-
sehen ist, den Beamten aber gegen die auf Be-
schwerde erlassenen Verfügungen dieser Behörden
eine Berufung nicht zusteht (Verwaltungs O 5 2).
Außerdem ist in betreff der allgemeinen, der Be-
triebs= und der Neubauverwaltung sowie der Per-
sonalien eine größere Anzahl von Verwkten mit
Rücksicht auf ihre besondere Wichtigkeit oder auf
die Notwendigkeit einer einheitlichen Behandlung
seiner Genehmigung oder Feststellung vorbehal-
ten. In ersterer Beziehung kommt ihm der Erlaß
einheitlicher Geschäfts= und Dienstanweisungen
sowie einheitlicher Vorschriften für die Ordnung
der Rechts= und Dienstverhältnisse der Beamten
und Arbeiter, für das Kassen= und Rechnungs-
wesen und für die einzelnen Dienstzweige im Be-
trieb und im Baue der Staats E. zu (§2). Die Vor-
behalte in betreff der Neubau= und Betriebs-
Eisenbahnen (III. Behörden)
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verwaltung beziehen sich namentlich auf die An-
ordnung der Vorarbeiten, die Feststellung des
zur Ausführung bestimmten Entwurfes und des
Hauptkostenanschlags sowie die Genchmigung des
Bauausführungsplans für neue Bahnlinien, auf
die Feststellung der den Betrag von 50 000 Mk.
übersteigenden Entwürfe und Kostenanschläge, die
Feststellung und Aenderung der Normalentwürfe
und Normalanordnungen für bauliche und ma-
schinelle Anlagen sowie für Betriebsmittel und
maschinelle Betriebseinrichtungen, die Ermächti-
gung zum Abschlusse von Lieferungs= und Arbeits-
verträgen von höherem Werte, auf die Genehmi-
gung zur Eröffnung sowie zur Einstellung des Be-
tricbes auf einzelnen Bahnstrecken, auf die Fest-
stellung und Aenderung der Fahrpläne für Per-
sonenzüge und der Tarife, soweit die Bestimmung
darüber nicht den E.Direktionen übertragen ist
(§§8 3 u. 4). Endlich gehört zu den dem Minister
vorbehaltenen Befugnissen die Anstellung, Ver-
setzung und Entlassung sowie die Regelung der
Besoldungsverhältnisse der etatsmäßigen höhern
Beamten. — Das im Jahre 1907 eingesetzte
Kgl Eisenbahn-Zentralamt hat nach
Bestimmung des Ministers Geschäfte zu bearbeiten,
deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere
E.Direktionsbezirke geboten ist. Seine Zuständig-
keit wird durch die vom Minister erlassene Ge-
schäftsordnung — z. Zt. v. 22. 3. 07 (E. BBl 142)
— und durch besondere Anweisungen geordnet.
Durch die Geschäftsordnung sind ihm u. a. folgende
Geschäfte übertragen (bei deren Erledigung teil-
weise ständige Ausschüsse der E.Direktionen mit-
wirken): Ausgleich der Güterwagen im Staats-
bahnwagenverbande und in gewissem Umfange
der Personen= und der Gepäckwagen; Beschaffung
der Betriebsmittel und bestimmter Materialien
(Schienen, Schwellen, Weichen, Kohlen usw.); Vor-
bereitung von Musterentwürfen für den Oberbau,
für mechanische Einrichtungen (Weichen, Stell-
werke Signaleinrichtungen usw.) und Betriebs-
mittel sowie von einheitlichen Dienstanweisungen;
Ausgleich von Stellenanwärtern und Dienstbewer-
bern; Verwaltung der für den Staatsbahnbereich
einheitlich wirkenden Wohlfahrtseinrichtungen
(Vorstandsgeschäfte für die Pensionskasse der Ar-
beiter und für die Verbandskrankenkasse, Verwal-
tung der Kleiderkasse; vgl. Geschäftsbericht in dem
Betriebsbericht für 1908 S 232).
2. Im übrigen liegt die Verwaltung der im
Betrieb oder im Baue befindlichen E. Strecken den
Kal Eisen bahndirektionen ob. (Ge-
schäftsordnung v. 4. 5. 10, Vorschr. f. d. Verw d.
preuß. u. hess. Stoats E. 1 26.) Zur Zeit bestehen
21 Direktionen, von denen 2 (Mainz und Frank-
furt a. M.) zugleich mit der Verwaltung hessischen
Staatsbahnbesitzes befaßt sind (s. unten VI bei Hes-
sen). Sitz und Bezirk der Direktionen werden durch
landesherrlichen Erlaß festgestellt, die Feststellung
der Grenzpunkte zwischen den Bezirken im einzel-
nen ist dem Minister überlassen. Die zur Zeit be-
stehenden 21 Direktionen haben ihren Sitz in:
Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Cassel, Cöln,
Danzig, Elberfeld, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M.,
Halle, Hannover, Kattowitz, Königsberg, Magde-
burg, Mainz, Münster, Posen, Saarbrücken,
Stettin. — Nachdem schon ein G v. 17. 6. 80.
(GS 271) bestimmte Befugnisse, die den Provin-
zialbehörden und deren Vorstehern gesetzlich vor-