Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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behalten sind, auf die Kgl E. Direktionen und deren 
Vorsteher übertragen hatte, sind jetzt dem Zentral- 
amt und den E. Direktionen die den Provinzial- 
behörden zugewiesenen Rechte und Pflichten all- 
gemein beigelegt worden. In allen Angelegen- 
heiten vertreten das Zentralamt und die Direk- 
tionen innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Ver- 
waltung gerichtlich wie außergerichtlich. Sie be- 
stehen aus einem Präsidenten, den mit dessen 
ständiger Vertretung beauftragten Mitglicdern 
(Ober-Regierungs= und Ober-Bauräte) und der 
erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Ueber 
Beschwerden, die von Beamten gegen gewisse 
Verfügungen (unfreiwillige Entlassung, hohe 
Geldstrafen) erhoben werden, entscheiden sie durch 
Kollegialbeschluß, im übrigen gilt die Direktorial- 
verfassung. Dem Minister ist die Bildung von 
Abteilungen vorbehalten. — Die Ueberwachung 
des örtlichen Dienstes liegt ob: für den 
Maschinen= und Betriebswerkstättendienst den 
Eisenbahnmaschinenämtern, für den 
Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienst den 
Eisenbahnverkehrsämtern, für den 
(Haupt-Werkstätten= und Werkstättenmaterialien- 
dienst den Eisen bahnwerkstättenäm- 
tern, für den gesamten übrigen Betriebsdienst, 
die Bahnunterhaltung (einschl. der früher den Te- 
legrapheninspektionen zugewiesenen Fürsorge für 
das Telegraphen= und Signalwesen) sowie die 
Verwaltung der Bahnpolizei den Eisenbahn- 
betriebsämtern. — Zur Vertretung der 
Staats E. Verwaltung nach außen sind nicht die 
Aemter (oder Bauabteilungen), sondern nur die 
ihnen übergeordneten Behörden zuständig. 
II. In ist die Organisation der 
Staats E. Verwaltung durch Abschnitt A — Ver- 
waltungs O für die StaatsE. — der Kgl V v. 
18. 12. 06, die VerwaltungsO für die Verkehrs- 
anstalten betr. (GVBl 871), geändert durch Kal 
Vv. 3. 12. 08 (GVBl 1069), in Anlehnung an die 
preußischen Einrichtungen neugeregelt worden. 
Danach werden die im Betrieb und die im Bau 
befindlichen StaatsE. und die vom Staate be- 
triebenen Privat E. (sowie gewisse Schiffahrts- 
betriebe) unter der obersten Leitung des Staats- 
ministeriums für Verkehrsangelegenheiten durch 
6 E. Direktionen (Augsburg, Ludwigshafen, Mün- 
chen, Nürnberg, Regensburg, Würzburg) ver- 
waltet. Zur Erledigung einzelner Geschäftsauf- 
gaben, die zweckmäßig für das ganze VerwGebiet 
von einer Stelle aus behandelt werden, sind 
Aemter, zur Ausführung und Ueberwachung 
des örtlichen Dienstes Inspektionen er- 
richtet. 
Dem Ministerium ist eine Reihe beson- 
ders wichtiger Obliegenheiten, der Erlaß einheit- 
licher Geschäfts= und Dienstanweisungen, die ein- 
heitliche Regelung bestimmter Angelegenheiten 
für den Gesamtbereich und insoweit, als ihm die 
erste und ausschließliche Entscheidung zusteht, die 
gesetzliche Vertretung der Verwaltung vorbehal- 
ten. Ferner ist es dic Beschwerdeinstanz für Ver- 
fügungen der Direktionen und der Aemter (§ 3). 
— Die Eisenbahndirektionen führen, 
soweit nicht andere Zuständigkeitsbestimmungen 
getroffen sind, in ihrem Bezirke die gesamte Ver- 
waltung und sind innerhalb ihres Geschäftsbe- 
reichs zur gesetzlichen Vertretung des Fiskus be- 
rufen. Die Leitung steht dem Präsidenten zu, 
  
Eisenbahnen (III. Behörden) 
dem Oberregierungsräte als ständige Vertreter 
und Referenten, ferner die erforderliche Zahl von 
sonstigen Referenten und von Hilfsarbeitern bei- 
gegeben sind. In allen dienstlichen Angelegen- 
heiten ist die Entscheidung des Präsidenten maß- 
gebend (88 4, 5). — Als Aemter bestehen ein 
Personal-, Revisions-, Verkehrs-, Reklamations-, 
Tarif-, Baukonstruktions-, Maschinenkonstruktions- 
amt in München, ein Versicherungsamt in Rosen- 
heim, ein Wagenamt in Ingolstadt sowie die 
Verkehrskontrollen 1 und II in Kempten und in 
Weiden. Sie sind dem Ministerium unterstellt 
und erledigen ihre Aufgaben selbständig, jedoch ist 
in ihrem Geschäftsbereiche die gesetzliche Vertre- 
tung der Verwaltung nicht ihnen, sondern der 
E.Direktion übertragen, in deren Bezirk das Amt 
seinen Sitz hat (S§s 1, 6). — Den E.Direktionen 
nachgeordnet sind Betriebs-, Bau-, Maschinen-, 
Werkstätten= und Neubauinspektionen. Den 
Betriebsinspektionen ist der Betriebs-, Verkehrs-, 
Abfertigungs= und Kassendienst, den Bauinspek- 
tionen die Bahnunterhaltung und die Ausfüh- 
rung der ihnen besonders zugewiesenen Neu= und 
Ergänzungsbauten unterstellt (§ 7). — Im ein- 
zelnen sind die Befugnisse der Behörden usw. 
durch die vom Ministerium erlassene Zuständig- 
keitsO für die Verkehrsverwaltung v. 16. 2. 09 
(GVBl 175) geregelt. 
III. Im Königreiche Sachsen steht die Ober- 
aussicht über die Leitung und Verwaltung der im 
Betrieb und im Bau befindlichen Staatsbahnen 
dem Finanzministerium zu, jedoch wirkt bei 
der allgemeinen Prüfung der E.Unternehmungen 
das Min Inn mit (V v. 26. 6. 51, GVBl 285). 
Zur unmittelbaren Leitung und Verwaltung der 
Staatsbahnen ist nach der VerwaltungsO v. 16. 
11. 09 (GVBl 617) eine dem Finanzministerium 
unterstellte Generaldirektion berufen. Sie 
besteht aus dem Vorstande sowie der erforderlichen 
Zahl von Mitgliedern und Hilfsarbeitern und 
gliedert sich in 4 Abteilungen (für die allgemeine 
Verwaltung, den Verkehr, den Bau und Betrieb, 
den Neubau), die von einem Abteilungsvorstande 
geleitet werden. Für die zu fassenden Entschlie- 
Hhungen ist der Regel nach der Wille des Vor- 
standes der Generaldirektion maßgebend. Der Ge- 
neraldirektion sind 8 höhere technische Bureaus 
und 10 Hauptverwaltungsstellen beigegeben. Für 
die Ausführung und Ueberwachung des Dienstes 
bestehen Betriebsdirektionen, Bau- 
ämter, Bahnverwaltereien, Maschinenämter, Elek- 
trotechnische Aemter, Werkstättenämter. — Zur 
Vertretung des Fiskus berufene öffentliche Behör- 
den sind neben der Generaldirektion nur die Be- 
triebsdirektionen, denen die Bahnverwaltereien 
und in gewissen Beziehungen auch die Bauämter 
unterstellt sind. 
IV. In Württemberg ist die obere Leitung und 
Beaussichtigung der StaatsE. dem Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten über- 
tragen, in dem zu diesem Zwecke eine Verkehrs- 
abtcilung gebildet ist, Kgl V, betr. die Verwaltung 
und Baaufsichtigung der Verkehrsanstalten, v. 
20. 3. 81 (Reg Bl 90 u. Bek v. 16.6. 03, Reg Bl 217). 
Auch bier sind dem Ministerium die wichtigsten 
Geschäfte der Verwaltung vorbehalten (& 2 der V). 
Für Geschäfte, denen eine allgemeine Bedeutung 
für mehrere Dienstzweige zukommt, ist ihm ein 
„Rat der Verkehrsanstalten“ beigegeben, bestehend
	        
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