Eisenbahnen (III. Behörden — Beiräte)
aus den Präsidenten und Vorständen der Direktiv-
behörden, einem vortragenden Rate des Ministe-
riums und 6 Mitgliedern, die vom Könige aus den
Mitgliedern der Direktivbehörden ernannt werden.
Dem Rate der Verkehrsanstalten kommt nur eine
begutachtende Stimme zu (5§ 6). — Die unmittel-
bare Leitung und Beausfsichtigung des Betriebs
sowie der Neubauten und Ergänzungsbauten
innerhalb der Staats E. Verwaltung (und der
Bodenseedampfschiffahrt) liegt der General-
direktion der Staats E. ob, einer selbständigen,
mit den Rechten und Pflichten von Landeskolle-
gien ausgestatteten, dem Min untergeordneten
Direktivbehörde mit 3 Abteilungen, die die Ver-
waltung in allen Rechtshandlungen und Streitig-
keiten vertritt. Nur soweit die Geschäftsordnung
für die Generaldirektion für bestimmte Geschäfte
kollegiale Beratung und Beschlußfassung vor-
schreibt, kommt ihr der Charakter einer Kollegial-
behörde zu, im übrigen ist die Geschäftsbehandlung
bei den Abteilungen burcaumäßig. Der an der
Spitze stehende Präsident ist für die ganze Ge-
schäftsführung verantwortlich und allen der Ge-
neraldirektion angehörigen und unterstellten Be-
amten vorgesetzt. Die Geschäftsordnung für die
Generaldirektion ist geregelt durch die Vf g v.
6. 11. O1 (Al d. Verkehrsanst. 625) und v.
18. 11. 03 (das. 557). Für die einzelnen Dienst-
zweige bedient sich die Generaldirektion der Be-
triebs-, Bau-, Maschinen= und Werkstätten in-
spektionen sowie der Telegrapheninspektion,
Kal V v. —8. 3. 00 (Reg Bl 227) und Vfg v. 10.3.00
(AnBl 177). — Zur Vertretung des Fiskus in
Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich die General-
direktion berufen, Vig v. 26. 3. 00 (Reg Bl 337).
V. In Baden ist für die obere Verwaltung und
Leitung des Baues und Betriebs der Staats E.
und der unter Staatsverwaltung stehenden Pri-
vatbahnen (sowie der Bodenseedampfschiffahrt)
die dem Ministerium des Großherzog-
lichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten (orgl. V v. 15. 9. 08,
GVBl Nr. XXXVIII) untergeordnete, aus ad-
ministrativen und technischen Mitgliedern gebildete
Großh. Generaldirektion der StaatsE. be-
stellt. An ihrer Spitze steht der Generaldirektor,
sie gliedert sich in 5 Abteilungen: Verwaltungs-,
Betriebs-, Verkehrs-, Bau- und Rechnungsabtei-
lung (Vov. 22. 11.98, GVhl Nr. XXXV, 15. 9.08,
GVBl Nr. XXXVIII und 19. 3. 09, das. Nr. VIII).
Die Geschäftsordnung der Generaldirektion ist
genehmigt durch Min E v. 27. 12. 02. — Für die
Wahrnehmung und Ueberwachung des äußeren
Dienstes sind unter Leitung der Generaldirektion
Betriebs-, Bahnbau= und Maschineninspek-
R#nten bestimmt (V v. 11. 5. 06, GVBl Nr.
VI. Der E.Besitz des Großherzogtums Hessen
ist auf Grund des Staats Vt v. 23. 6. 96 — in
Preußen genehmigt durch G v. 16. 12.96 (GS 215)
— mit den preußischen Staats E., unbeschadet der
Eigentumsverhältnisse, zu einer Betriebs= und
Finanzgemeinschaft vereinigt. Die Verwaltung
dieser vereinigten preußischen und hessischen
Staatsbahnen wird auf gemeinsame Rechnung
nach den jeweilig gültigen Verw Vorschriften für
die preußischen Staats E. geführt. Zentralbehörde
der Gemeinschaftsverwaltung ist der preu-
Hische Minister der öffentlichen Ar-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
beiten. Die unmittelbare Leitung und Beauf-
sichtigung der in die Gemeinschaft eingeworfenen
hessischen Strecken erfolgt durch die E.Direk-
tionen in Mainz und Frankfurt a. M. als „Ge-
meinschaftsdirektionen". Die Direktion
Mainz führt die Bezeichnung „Kgl Preußische und
Großh. Hessische Eisenbahndirektion“, die Dienst-
stellen auf hessischem Gebiete heißen „Großher=
zoglich Hessische“ insoweit, als die gleichen Stel-
len in Preußen die Bezeichnung als „Königlich
Preußische“ führen. Die Aufsicht über den Bau
und Betrieb der in die Gemeinschaft fallenden
Bahnen wird — unter Mitbeteiligung der hessi-
schen Regierung für die auf hessischem Gebiete
belegenen Strecken — durch die zuständigen Ver-
waltungsorgane der Gemeinschaft geführt (a 6
fg, 13, 17 ff des Staatsvertrages und Schlußpro-
tokoll dazu). Aus dem Inhalt des Staatsver-
trags ergibt sich, daß die Gemeinschaftsdirektionen
auch im Sinne des hessischen Rechts als Staats-
behörden anzusehen sind und in Hessen im Namen
des hessischen Staates Hoheitsrechte ausüben
(Näheres in der Zcitung des Vereins deutscher
E. Verwaltungen 1905 S 1101, 1117).
VII. Die Organisation der StaatsE. in Meck-
leuburg-Schwerin ist geordnet durch Bek v. 29. 1.
90 (Regl Nr. 3), in Oldenburg durch G v. 24.
4. 06 (GBl 646).
Literatur im Text, außerdem: Witte, Ordnung
der Rechts- und Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter
im Bereiche der preuß. Staats E. Verwaltung (für den Dienst-
gebrauch); Köhne, Grundriß des E. Rechts, 1906; Eger,
E.Recht, 1910. Fritsch (Gleim).
. – ———
3. Eisenbahn-Beiräte
1. Begriff und Entwickelung.
Rechtszustand.
4 2. Gegenwärtiger
[B— Beirat;: ER— Eisenbahnrat.!]
§ 1. Begriff und Entwickelung.
I. Begriff. Eisenbahnbeiräte sind
durch Gesetz oder im VerwWege errichtete, aus
frei gewählten oder von der Staatsregierung be-
rufenen Vertretern von Handel, Gewerbe, Land-
und Forstwirtschaft, sowie des E.Gewerbes zu-
sammengesetzte Körperschaften. Ihre Aufgabe ist,
in regelmäßig wiederkehrenden Zusammenkünf-
ten den E.Verwaltungen bei Bearbeitung aller
wichtigeren Verkehrs= — insbesondere Tarif= und
Fahrplan= — Angelegenheiten zu sachgemäßer
Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs bei-
rätliche Mitwirkung zu leisten. Andere Bezeich-
nungen sind: Beiräte der Verkehrsanstalten,
E. Ausschüsse, E.Räte, Reichs-, Staats-, Landes-,
Bezirks-E. Räte, Räte für E.Tarifangelegenheiten;
in Frankreich: Comité consultatif des chemins
de fer.
II. Entstehung und Entwickelung.
Ein E.B ist im Deutschen Reiche zuerst in den
Reichslanden Elsaß-Lothringen neben der Kaiserl.
Generaldirektion der E. in Straßburg im Jahre
1874 auf Anregung der Handelskammer in Mül-
hausen errichtet worden. Ein Versuch des Reichs-
E. Amts, durch eine Vsig v. 11. 1. 75 die übrigen
deutschen Staats= und Privatbahnen zur Ein-
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