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setzung ähnlicher Körperschaften für ihre Bezirke
zu veranlassen, war zunächst ohne wesentlichen
Erfolg. Durch Erl v. 27. 6. 78 ordnete der preu-
hische Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten die Errichtung von B. bei den preu-
Hhischen Staats= und vom Staate verwalteten Pri-
vatbahnen an, und nunmehr folgten bald die
übrigen deutschen Staaten seinem Vorgehen; zu-
nächst — nachdem Oldenburg bereits 1877 voran-
gegangen war — Württemberg noch 1878, Baden
1880, Bayern, Großherzogtum Hessen und König-
reich Sachsen 1881. In Preußen wurde die Ein-
richtung auf gesetzlichen Boden gestellt durch Gv.
1. 6. 82, betr. die Errichtung von BezirksER und
eines LandesER (GS##313). Mit den deutschen E.B
in vielen Punkten übereinstimmende beirätliche
Körperschaften sind in den folgenden Jahren
(1880—1887) in Oesterreich, Ungarn, Frankreich,
Rußland, Italien, Dänemark, Schweden und der
Schweiz eingesetzt worden.
# 2. Ter gegenwärtige Rechtszustand.
1. Der Eisenbahnbeirat — Eisen-
bahnausschuß genannt — der General=
direktion der E. in Elsaß-Lothringen ist durch
die E. Verwaltung errichtet; seine Zusammen-
setzung, seine Aufgaben und seine Geschäfts-
ordnung sind in der ersten Sitzung v. 21. 10.
74 vereinbart worden. Er bestand ursprüng-
lich nur aus Mitgliedern, die die elsaß-lothringi-
schen Handelskammern wählten. Später sind
auch Vertreter landwirtschaftlicher und industriel-
ler Körperschaften, von letzteren auch einer aus dem
Saargebiet, hinzugekommen. Der E.Ausschuß
hält alljährlich zwei ordentliche und nach Bedürf-
nis außerordentliche Sitzungen. Es berät nur über
solche E. Verkehrsfragen, bei denen die Gebiete
von mindestens zwei Handelskammern beteiligt
sind. Zu seinen regelmäßigen Vorlagen gehören
die Entwürse für die Fahrplänc.
2. Königreich Preußen (nebst Groß-
herzogtum Hessen). Der Ursprung des G
v. 1. 6. 82, betr. die Einsetzung von BezirksErn
und eines LandesER für die Staats E. Verwal-
tung, in dem für Preußen die Bestimmungen
über die E.B festgestellt sind, führt zurück auf eine
Resolution, die der preußische Landtag im Jahre
1879 gelegentlich der Beratung über dic erste der
sog. Verstaatlichungsvorlagen gefaßt hat. Seine
Zustimmung zu diesem Gesetze machte der Land-
tag von der Verpflichtung der Regierung abhängig,
im Wege des Gesetzes „wirtschaftliche Garantien“
für eine den Bedürfnissen des Verkehrs entspre-
chende Verwaltung der Staats E. zu schaffen.
Diese Garantien erblickte man in B. sowohl für
die E.Direktionen (BezirksER) als für die Zen-
tralverwaltungsbehörde (Landes ER). Der an
die Resolution des Landtags sich anschließende,
von der Regierung im Jahre 1880 eingebrachte
Gesetzentwurf wurde in der folgenden Session
mit einigen wesentlichen Aenderungen angenom-
men.
a. Bezirkscisenbahnrätcec bestehen (§5 2)
in für die Eisenbahndirektionen
Berlin Berlin und Steitin
Bromberg Bromberg, Danzig und Königeberg
Breslau Breslau, Posen und Kattowitz
Altona Altona
Magdeburg Magdoburg
Erfurt Erfurt und Halle
Eisenbahnen (III. Beiräte)
. in * für die Eisenbahndirektionen
Hannover Hannover und Münster
Frankfurt a./M. Frankfurt a.M., Cassel und Mainz
Cöln Cöln, Elberfeld, Essen und Saarbrücken.
In dem Gesetze von 1882 ist als Regel angenom-
men, daß bei jeder E. Direktion ein Bezirks ER und
nur ausnahmsweise ein BezirksE für mehrere
Direktionen errichtet werden soll. Als bei der
Neuordnung der Staats E. Verwaltung im Jahre
1895 die Anzahl der Direktionen von 11 auf 20
vermehrt wurde, denen im Jahre 1897 noch die
Direktion Mainz hinzutrat, wurde es aus wirt-
schaftlichen Gründen für zweckmäßig gchalten, die
BezirksEn für ihr früheres Gebiet beizubehalten.
In den BezirksEr zu Frankfurt a. M. sind auf
Grund des Staats Vt v. 23. 6. 96 (GS 215 ff)
hessische Mitglieder und auf Grund des Staats Vt
v. 14. 12. 01 (GS 1902, 297 ff) badische Mit-
glieder berufen. Die Wahlen der hessischen Mit-
glieder erfolgen nach der hessischen V v. 7. 4. 97
(RegBl 71), v. 17. 7. 07 (RegBl 315) und v.
3. 8. 10 (Reg Bl Nr. 16). Die Verordnungen
passen sich genau den Bestimmungen des Gv.
1. 6. 82 und den zugchörigen Novellen an.
Die BezirksER werden zusammengesetzt
(58)0 aus Vertretern des Handelsstandes, der Indu-
strie und der Land= und Forstwirtschaft. Die Wahl
der Mitglieder erfolgt durch die Handelskammern
(kaufmännischen Korporationen), die Landwirt-
schaftskammern, sowie andere, durch die Minister
der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe
und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
zu bestimmende Korporationen und Vereine. Die
Wahlzeit betrug ursprünglich drei Jahre. Sie ist
durch G#v. 15. 6. 10 (G 99) auf fünf Jahre ver-
längert. Außer den Mitgliedern sind Stellver-
treter zu wählen, die im Falle der Behinderung
der Mitglieder an den Beratungen teilnehmen.
Ueber die Bildung der cinzelnen Bezirks ER wird
durch gemeinschaftlichen Erlaß der Minister der
öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe
und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
Bestimmung getrofsen. Dabei wird darauf Be-
dacht genommen, daß jede der 3 wirtschaftlichen
Gruppen ungesähr dieselbe Anzahl von Vertretern
crhält. Es ist zulässig, daß an den BezirksE auch
außerpreußische Vertreter von Handel, Gewerbe
und Landwirtschaft teilnehmen (§ 4), soweit der
Bezirk einer Staats E.Direktion außerpreußjsches
Gebiet innerhalb des Deutschen Reiches umfaßt.
Ueber die Zulassung entscheidet der preußische
Minister der öffentlichen Arbeiten, falls die be-
treffende Regierung ihre Zustimmung erteilt. Auf
Einladung der E.Direktion können an den Sitzun-
gen der BezirksEr Vertreter anderer E. Verwal-
tungen oder Staatsbehörden teilnehmen (§ 8);
ctwa erforderliche Vorerhebungen erfolgen durch
die E.Direktion (59). Die BezirksEr können einen
Ausschuß zur Vorbereitung ihrer Beratungen be-
stellen (X§5). Zur Regelung der Geschäftsordnung
entwerfen die Körperschaften Regulative, die
der Genehmigung des Ministers der öffentlichen
Arbceiten bedürsen (§ 7). Den Vorsitz führen in
allen BezirksEr die von diesen gewählten E.Di-
rektionspräsidenten. Ueber die Zuständigkeit
bestimmt & 6 des Gesetzes: „Der BezirksEA ist
in allen die Verkehrsinteressen des Bezirkes der
Staats E. Direktion oder einzelner Distrikte des-
selben berührenden wichtigen Fragen zu hören.