Eisenbahnen (IV. Internationales Frachtrecht)
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Neuerungen abgeändert, sowie die Formen, unter
denen Vereinbarungen zwischen einzelnen Ver-
tragsstaaten über erleichternde Beförderungs-
bedingungen abgeschlossen werden können, ver-
einfacht. — In dem Vollziehungsprotokoll ist
bestimmt, daß der deutsche Text des Ueberein-
kommens sowohl als der Zusatzvereinbarung —
das Uebereinkommen ist in deutscher und franzö-
sischer Sprache abgesaßt — den gleichen Wert
haben soll, wie der ranpösische Text, sofern es sich
um den E. Verkehr handelt, bei dem ein Staat, in
dem das Deutsche ausschließlich oder neben ande-
ren Sprachen als Geschäftssprache gilt, beteiligt ist.
3. Zusatzübereinkommen v. 16. 6. 98, abge-
schlossen auf Grund der Beratungen der ersten
ordentlichen Revisionskonferenz in Paris v. 16. 3.
bis 2. 4. 96, in Kraft getreten am 10. 10. 01
(Rl 1901, 295 ff).
4. Zusatzübereinkommen v. 19. 9. 06, abge-
schlossen auf Grund der zweiten ordentlichen Re-
visionskonferenz in Bern v. 4. bis 18. 6. 05, in
Kraft getreten am 22. 12. 08 (Röl 515).
Durch diese beiden Zusatzübereinkommen sind
einzelne Bestimmungen des Hauptvertrages und
der Ausführungsbestimmungen geändert, durch
das Uebereinkommen v. 19. 9. 06 ist die ganze
Anl. 1 der Lage der industriellen und der Ver-
kehrsverhältnisse entsprechend umgearbeitet.
1II. Neben dem internationalen Uebereinkom-
men gilt für den internationalen Verkehr zwischen
dem Deutschen Reich, Oesterreich, Ungarn, Luxem-
burg, den Niederlanden, Rumänien, einer belgi-
schen und einigen russischen Bahnen auch jetzt noch
das in seiner jetzigen Fassung seit dem 1. 1. 10 in
Kraft stehende Betriebsreglement des
Vereins deutscher Eisenbahnver-
waltungen I/X Eisenbahnverbände + 2 a
S 677). Die Bestimmungen dieses Reglements
für den Güterverkehr sind nunmehr denen des
internationalen Uebereinkommens entnommen.
Sie werden durch Zusatzbestimmungen, die der
Verein feststellt, ergänzt. Bestimmungen über die
Beförderung von Expreßgut, von Leichen und
von lebenden Tieren sind in dem Vereinsregle-
ment nicht enthalten. Die Bestimmungen über die
Beförderung von Personen und Reisegepäck sind
tunlichst denen der deutschen EV O und des öster-
reichischen und ungarischen Betriebsreglements
gleich gehalten.
Für den Vereinsverkehr gilt ferner das Ueber-
einkommen zum Betriebsreglement
(letzte Fassung v. 10. 12. 09, in Geltung getreten
am 1. 1. 10), das eine Reihe zusätzlicher und er-
gänzender Bestimmungen enthält.
IV. Die meisten der dem internationalen Ueber-
einkommen angehörigen Vertragsstaaten haben im
Jahre 1894 ein internationales Trans-
portkomitee eingesetzt, das, soweit erfor-
derlich, auch einheitliche Bestimmungen zu den
internationalen Gütertarifen ausarbeitet, die in
diese selbständig ausgenommen werden sollen und
z. T. ausgenommen worden sind.
§ 7. Inhalt des Berner Uebereinkommens.
1. Die privatrechtlichen Bestim-
mungen. Das Berner Ucbereinkommen in
seiner seit dem 22. 12. 08 geltenden Fassung be-
steht aus vier Teilen, die als ein in sich zusammen-
hängendes organisches Ganzes zu betrachten sind:
1. Uebereinkommen im engeren Sinne, 60 Artikel
nebst einer Anlage, enthaltend die Liste der E.=
Strecken, auf die das Ju Anwendung findet und
Zusatzerklärung v. 20. 9. 93. 2. Reglement, betr.
Errichtung eines Zentralamts, 3 Artikel. 3. Aus-
führungsbestimmungen zum J, 11 Paragraphen
nebst 5 Anlagen: Anl. 1: Vorschriften über die
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Gegenstände. Anl. 2: Frachtbriefmuster. Anl.
3: Muster zur Erklärung über mangelhafte Ver-
packung eines Guts. Anl. 3 a: Muster zur all-
gemeinen Erklärung betr. fehlender oder mangel-
hafter Verpackung. Anl. 4: Muster zur nach-
träglichen Anweisung. 4. Protokoll (Schluß-
protokoll). Der französische Titel des Ueberein-
kommens lautet: Convention internationale sur
le transport de marchandises par chemins de fer.
Das Il ist entstanden aus einem Bedürfnis
des E.Frachtverkehrs. Wie die E. schon bald nach
ihrem ersten Auftreten die Grenzen verschiedener
Länder überschritten, so mußten sie auch Trans-
porte von einem Lande in ein anderes annehmen
und befördern. Ueber die rechtlichen Grundlagen,
nach denen diese Transporte stattfinden sollten,
sowie über die daraus zwischen den E. sich erge-
benden Rechtsverhältnisse verständigten sich die
Bahnen entweder in besonderen Verträgen oder
gelegentlich der Vereinbarungen über durch-
gehende Tarise. Der größte und einflußreichste
der auf diese Weise zustande gekommenen E.Ver-
bände ist der internationale Verein der deutschen
E.Verwaltungen I/K Eisenbahnverbände S 677).
Diese Vereinbarungen wichen vielfach voneinan-
der ab, bildeten kein absolutes, zwingendes Recht
und erstreckten sich immer nur auf eine beschränkte
Anzahl von Transporten. Wo sie nicht bestanden,
konnte ein Transport immer nur von Grenze zu
Grenze ausgeführt werden, falls nicht etwa die
beteiligten Bahnen sich ohne Verträge dazu ver-
standen, Transporte mit durchgehenden Fracht-
briefen anzunehmen. Ging nun ein solcher E.Trans-
port verloren, wurde das Gut unterwegs beschädigt,
wollte der Absender darüber verfügen, so entstan-
den oft die schwierigsten und verwickeltsten Rechts-
verhältnisse sowohl für den Verfrachter, als unter
Umständen für die E. Derartigen, im internatio-
nalen Verkehr häufig gefühlten Mißständen will
das Jul ein Ende machen. Es hat ein für alle
Vertragsstaaten mit gesetzlicher Kraft geltendes
Recht für alle Güter geschaffen, die auf Grund des
im JuU vorgesehenen durchgehenden Frachtbriefs
aus dem Gebicte eines der vertragschließenden
Staaten in das Gebiet eines andern Vertrags-
staates auf den dem Vertrage unterworfenen
E. Strecken befördert werden (a 1). Auf den
innerhalb der Grenzen der Vertrags-
staaten sich bewegenden E. Verkehr erstreckt sich
das Ju also nicht. — Das für diesen internatio-
nalen Verkehr geschaffene Recht ist insofern ein
absolutes, als Tarife und Transportbedin=
gungen der E.Verbände nur insoweit Geltung
haben, als sie dem Jll nicht widersprechen (à 4).
Fernerhin ist jede dem Il unterworfene E. ver-
pflichtet, nach jeder anderen E. unter den
Bedingungen des Jl die Beförderung von Gü-
tern zu übernehmen (a 5). Es hängt dies also
nicht mehr von dem freien Belieben oder von
Verträgen der E. ab.
Der größere Teil des J betrifft die privat-
rechtlichen, aus dem Frachtvertrag sich ergeben-