Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Eisenbahnen (IV. Tarife) 
  
gung der Tarife überhaupt und 
aller Aenderungen ausgedehnt. 
Eine besondere Stellung nimmt unter den 
Vollbahnen in Preußen nur noch die 
Lübeck-Büchener Bahn ein, der nach näherer Be- 
stimmung ihrer aus der Zeit der dänischen Lan- 
desherrschaft herrührenden Konzessionen Maxi- 
malsätze vorgeschrieben sind. 
b) Bei der Genehmigung von Nebeneisen- 
bahnen wird nach den preußischen Normal- 
konzessionsbedingungen der Unternehmer ver- 
pflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staats E. 
bestehende Tarifsystem anzunehmen und 
hinsichtlich der Einrichtung und Berech- 
nung der Tarife die für die StaatsE. 
jeweilig bestehenden allgemeinen Grund- 
sätze zu befolgen. Mit dieser Maßgabe bleibt 
für die ersten fünf Jahre nach dem auf 
die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar 
dem Unternehmer die Bestimmung der Preise 
sowohl für den Personen= als für den Güterver- 
kehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die 
Feststellung und die Abänderung des Tarifs der 
Genehmigung der staatlichen Auf- 
sichtsbehörde. Für den Güterverkehr wer- 
den jedoch nach Ablauf jenes fünfjährigen Zeit- 
raumes, so lange die Bahn nach dem Ermessen 
der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur 
örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend 
von 5 zu 5 Jahren Höchsttarifssätze für die 
einzelnen Güterklassen von dem Minöd#festge- 
setzt, innerhalb deren unter Beachtung der allge- 
meinen Grundsätze die Sätze für die einzelnen 
Tarifklassen von dem Unternehmer nach eigenem 
Ermessen festgesetzt und geändert werden können. 
c) Für Kleinbahnen I(/ Kleinbahnen! 
steht die Feststellung der Beförderungspreise 
innerhalb eines bei der Genehmigung des Unter- 
nehmens festzusetzenden Zeitraumes von minde- 
stens fünf Jahren nach der Eröffnung des Bahn- 
betriebes dem Unternehmer zu. Das alsdann der 
Behörde zustehende Recht der Genehmigung der 
Beförderungspreise erstreckt sich nur auf ihren 
Höchstbetrag. Hierbei ist auf die finanzielle 
Lage des Unternehmens und auf eine angemessene 
Verzinsung Rücksicht zu nehmen (* 14 G v. 28. 1. 
92, GS 225). In der Ausführungs Anw der 
Min Inn und der Mino A v. 22. 8. 92 zu § 14 
wird empfohlen, bei jeder Genehmigung einer 
Kleinbahn die Mitteilung aller Tarife an die 
Aussichtsbehörde vorzubehalten, um diese zur 
Erledigung ihrer Aufgabe in den Stand zu setzen 
(Pr. E. VBl 1892, S 245 ff: Eger, Das Gesetz 
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen? 
1904 S 199). 
d) Bei den preußischen Staatsbahnen ist 
die Feststellung und Aenderung der Tarife dem 
Minister der öffentlichen Arbei- 
ten vorbehalten, soweit die Bestimmung darüber 
nicht den Kgl E.Direktionen überlassen ist (§ 3c 
Verw Ordnung für die Staats E. AE v. 15. 12. 94, 
(S 1895 S. 11. E. BBl 1895 S 25. Mli B 
1395 S 983). 
In einem besonderen Falle bedarf es zur Aen- 
derung der Staatsbahngütertarife der gesetz- 
lichen Ermächtigung. Es können nämlich Er- 
höhungen der für die einzelnen Klassen des 
Gütertarisschemas zur Zeit der Publikation des 
  
  
Gv. 1. 6. 82 (68 312) (Gesetz über die E. Beiräte) 
in Geltung gewesenen Normal-(Maximal-)Trans- 
portgebühren nur durch Gesetz erfolgen, soweit 
sie nicht zum Zweck der Herstellung der Gleich- 
mäßigkeit der Tarise oder von Aenderungen des 
Tarifschemas vorgenommen werden (5 20 Gv. 
1. 6. 82, GS 312). Der Fall ist noch nicht einge- 
treten. Die Einschaltung in der Klammer „Ma- 
ximal“-Tarife bezieht sich auf die damals den 
Privatbahnen genehmigten Höchstsätze — 
für den Fall einer späteren Verstaatlichung. 
2. Bayern. 
a) Im rechtsrh. Bayern wurde schon durch die 
„Fundamentalbestimmungen für sämtliche E. Sta- 
tuten“ v. 28.6.36 Ziff. XIV die Regelung der Ta- 
rife von der Genehmigung der Staatsre- 
gierung abhängig gemacht. Darnach sollte die 
Regulierung des Tarifs in den ersten drei Jah- 
ren jährlich, nach Verlauf derselben alle drei Jahre 
„unter Genehmigung der Staatsregierung“ erfol- 
gen. In gleichem Sinne schreiben die durch Kal 
Vv. 20. 6. 55, Reg Bl für das Kgr. Bayern 653, 
in Wirksamkeit gesetzten Bestimmungen über die 
Erbauung von E. — & 10 Ziff. 6 — vor, daß „die 
Tarife für den Personen= und Warentransport, 
dann für die Nebengebühren der Genehmigung 
des Kgl Staatsministeriums des Handels und der 
öffentlichen Arbeiten (jetzt des Staatsministeriums 
für Verkehrsangelegenheiten) zu unterstellen sind 
und daß von 3 zu 3 Jahren eine Revision dersel- 
ben erfolgen soll. 
Die Konzessionsurkunden für die pfälzi- 
schen Eisenbahnen, welche auf den Fun- 
damentalbestimmungen von 1836 beruhten, wur- 
den im Jahre 1869 dahin abgeändert, daß den 
vereinigten Gesellschaften die Regelung der 
Frachtsätze innerhalb der genehmig- 
ten Tarifmaxima überlassen ist. Im Falle 
einer außerordentlichen Teuerung der Lebens- 
mittel konnte die Staatsregierung die Herabsetzung 
der Frachtsätze für Nahrungsmittel zeitweise 
verfügen. Die pfälzischen Bahnen sind auf 
Grund des G v. 7. 12. 05 (GWBVl 689) am 1. 1.09 
auf den Staat übergegangen. 
b) Hinsichtlich der bayerischen Staatsbahnen 
unterliegen die Maximaltarife der ge- 
setzlichen Feststellung für die jeweilige Finanz- 
periode durch das Finanzgesetz (Etatsgesetz). 
Diese finanzgesetzlichen Bestimmungen finden in- 
dessen auf Bahnen von lokaler Bedeutung keine 
Anwendung (vgl. a 4 G v. 10. 8. 04 betr. die 
Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung, 
GVl 280). — Innerhalb der gesetzlichen Maxima 
steht die Feststellung der allgemeinen Tarifbestim- 
mungen und die Genehmigung der Tarifsätze für 
die Staatsé. dem Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten zu 
(A.V v. 18. 12. 06, GWVl 871). 
3. In Sachsen befinden sich sämtliche dem 
öffentlichen Verkehre dienende E. in der Verwal- 
tung und, mit Ausnahme der nur dem Güterver- 
kehr dienenden Bahn Mittweida—Dreiwerden 
(—Ringethal), auchim Eigentum des Staa- 
tes. Die Tarife unterliegen der Genehmigung 
des Fin anzministeriums,, soweit nicht 
ihre Feststellung durch allgemeine Ermächtigung 
der Königlichen Generaldirektion der Staats E. 
überlassen worden ist (5 2e der VerwO der Kal 
Sächsischen Staats E. v. 16. 10. 98 — GVl für 
das Königreich Sachsen 255 —).
	        
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