Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

4. In Württemberg sind die E. mit ge- 
ringen Ausnahmen im Staatsbesitz und werden 
von der Generaldirektion der Staats E. verwaltet 
(& 7 1 All. V v. 20. 3. 81, Reg Bl für Württem- 
berg 99). Die Festsetzung der Tarife und die Ge- 
nehmigung von Abweichungen steht dem Mini- 
sterium der auswärtigen Angele- 
genheiten zu (* 2 Ziff. 15 a. a. O.). Die 
Konzessionsurkunden der wenigen kleinen Privat- 
bahnen unterstellen die Tarife und deren Abände- 
rung der Genehmigung der Regierung (Min der 
auswärtigen Angelegenheiten). 
5. In Baden wurden die E. zunächst aus- 
schließlich vom Staate gebaut und betrieben. 
Später wurden auch einige kleinere Bahnen als 
Privatunternehmungen gebaut, aber auf deren 
Kosten ebenfalls vom Staate betrieben, dem auch 
die Genehmigung der Tarife zustand: diese Bah- 
nen sind inzwischen alle vom Staate angekauft 
worden. Die Verwaltung der StaatsE. liegt der 
Großh. Generaldirektion der badischen StaatsE., 
die oberste Leitung dem Ministeriumdes 
Großh. Hauses und der auswärti- 
gen Angelegenheiten ob (Allerh. V 
v. 22. 11. 98, GVBl 527). — Seit dem Jahre 
1886 wurden eine Anzahl von zum Teil kleinbahn- 
ähnlichen Nebenbahnen konzessioniert, die von 
Privatunternehmungen gebaut und betrieben 
werden. Auch bei diesen Bahnen ist zur Geneh- 
migung der Tarife nach den Konzessionen die Re- 
gierung zuständig (zu vgl. auch § 8 G v. 23. 6. 00, 
cdas Genehmigungsverfahren bei E.Anlagen betr., 
GVBl 826). Für die badischen Strecken der 
ehem. Main-Neckar-Bahn ist die badische Regie- 
rung durch den Staats Vt mit Preußen und 
Hessen v. 14. 12. 01 a 7 (Pr. GS1902, S297, 
E. VBl 1902 S 468) gewissen Beschränkungen 
unterworfen. 
6. In Hessen sind die Staatsbahnen und die 
mit Preußen gemeinsam erworbene hessische 
Ludwigsbahn durch den Staats Vt zwischen Preu- 
ßhen und Hessen über die gemeinschaftliche Ver- 
waltung des beiderseitigen E. Besitzes v. 23. C. 96 
(Pr. GS#215, E. VBl 321) in die Preußisch-- 
hessische Betriebs= und Finanzgemeinschaft über- 
gegangen, deren Zentralverwaltung in dem 
Preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten 
beruht (Hessische Denkschrift v. 9. 7. 96 zu dem 
Staatsvertrage. Anl. zu Nr. 561 der Drucks. der 
2. Ständekammer). Die Feststellung der Tarife 
ist dieser Verwaltung nach den für die Preußischen 
Staatsbahnen geltenden Bestimmungen mit der 
Maßgabe überlassen, daß von beabsichtigten wich- 
tigeren Tarifänderungen für den Verkehr mit 
dem hessischen Staatsgebict der hessischen Regie- 
rung vorher Kenntnis gegeben und etwaige Wiün- 
sche derselben hierbei tunlichst berücksichtigt wer- 
den (a 181/21 Staats Vt v. 23. 6. 96). Für die 
ehemalige Main-Neckar-Bahn ist die Zustimmung 
Hessens zu Tarifänderungen erforderlich, die nicht 
durch Tarifmaßnahmen allgemeinerer Art veran- 
laßt sind (a 3 d. Staats Vt über die Vereinfachung 
der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn v. 14. 
12. 01 (E. VBl 1902 S 468 ff. Pr. GS 297)). 
7. In Elsaß-Lothringen unterliegt die Fest- 
stellung und Veränderung der Tarife der Reichs- 
eisenbahnen der Genehmigung des Reichs- 
amtes für die Verwaltung der 
Eisenbahnen (IV. Tarife) 
  
  
Reichseisenbahnen (1/ Eisenbahnbehör- 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
denl. Bei den von der Landesregierung konzes- 
sionierten Privatbahnen (Lokalbahnen) ist in der 
Regel die Genehmigung des Tarifes und jeder 
Abänderung desselben dem Ministerium für 
Elsaß-Lothringen vorbehalten. 
& 3. Einführung der Tarife. Oeffentliche 
Bekanntmachung. Um jedermann zu- 
gänglich zu sein (s. 5 1), bedürfen die Ta- 
rife zu ihrer Einführung der öffentlichen 
Bekanntmachung (Oeffentlichkeit, Publi- 
zität der Tarife). In Preußen war die öffentliche 
Bekanntmachung von Anbeginn an gesetzlich 
vorgeschrieben: Tariferhöhungen mußten 
mindestens sechs Wochen vor ihrer Anwendung 
veröffentlicht werden (55 26, 32 G v. 3 11. 38 
[GS 505)). Das Gleiche gilt nach der vom Bundes- 
rat erlassenen E.Verkehrsordnung nunmehr mit 
gesetzlicher Wirkung auch für alle deutschen E. 1) 
(& 6 E. W v. 23. 12. 08 RG# Bl 1909 S 93.). 
Danach „hat die E. Tarife aufzustellen, die über 
alle für den Beförderungsvertrag maßgebenden 
Bestimmungen, über die Beförderungsweise und 
die Nebengebühren Auskunft geben. Die Tarife 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffent- 
lichung. Die Beförderungspreise müssen dem 
Betrage nach feststehen. Die Tarife treten nicht 
vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhun- 
gen oder andere Erschwerungen der Beförderungs- 
bedingungen frühestens 2 Monate nach der Ver- 
öffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine 
bestimmte Zeit eingeführt war“. 
Von Tariferhöhungen und Verkehrsbeschrän- 
kungen ist dem Reichseisenbahnamt Anzcige zu 
machen (Vfg des R. E.NA. v. 29. 12. 74, 30. 9. 75, 
20. 2. 81 ([E. VBl 1881 S 134j] und 13. 10. 00 
[E. VBl 549)). 
Auch für den internationalen Eisen- 
bahn-Güterverkechr ist von den am 
internationalen Uebereinkommen über den E.= 
Frachtverkehr v. 14. 10. 90 (R#l 793 — neueste 
Fassung v. 22. 12.08 , RE#Bl 515 —) beteiligten 
Staaten der Grundsatz der Oeffentlichkeit und 
gleichmäßigen Anwendung der Gütertarife aus- 
drücklich angenommen (a ll), und in dem Schluß- 
protokoll zu Bern v. 17. 7. 86 ist ausgesprochen, 
daß die Regelung des inneren E. Verkehrs der 
einzelnen Vertragsstaaten mit den im à lI fest- 
gestellten Grundsätzen sich im Einklang befinde. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Tarife ist 
in Preußen auch den Klein bahnen vorge- 
schrieben (5§ 21 Go. 28. 7. 92VS 225 ffl. Aus- 
führungs Anw v. 13. 8. 98 zu & 21E.VBl 245 ffl. 
8 für Kleinbahnen 5, 435. Eger, Kommentar? 
256 ff). 
4. Anwendung der Tarife. Gleichmäßige 
Behandlung der Interessenten. Aus der Ver- 
pflichtung zum gleichmäßigen Angebot 
an jedermann (5*3) ergibt sich die Verpflich- 
tung zur gleichmäßigen Anwendung 
der Tarife gegen jedermann — ihre 
Gemeingültigkeit. 
I. In Preußen war dies von jeher ausdrück- 
liche gesetzliche Vorschrift. Für die ange- 
nommenen und gehörig veröffentlichten Sätze 
sollen „alle zur Fortschaffung aufgegebenen Wa- 
ren, deren Transport polizcilich zulässig ist, 
  
  
) Auch in Bayern (Bek v. 16. 12. 99. V. u. Anz. Bl. 
der Kgl bayer. Verkehrsanstalten 661). 
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