Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Eisenbahnen (IV. Tarife) 
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Bundesrat in der Sitzung v. 13. 2. 75. Durch 
Beschl v. 14. 12. 76 wurde dem von den deut- 
schen Staats= und Privatbahnverwaltungen ver- 
einbarten Gütertarifschema (s. § 7) mit der Erklä- 
rung zugcstimmt, daß vom Standpunkte des 
Reiches gegen die Einführung desselben insbe- 
sondere mit der Maßgabe nichts zu erinnern sei, 
daß die Feststellung der den einzelnen Bahnen 
nach Maßgabe ihrer besonderen Verhältnisse 
unter Vorbehalt periodischer Revision vorzu- 
schreibenden Maximalsätze nach Maßgabe 
des a 45 Reichsver fassung und der 
bisherigen Beschlüsse des Bun- 
desrats eine Mehrbelastung des Verkehres 
tunlichst vermieden, vielmehr auf die möglichste 
Erleichterung, namentlich auf Beseitigung der 
Frachtzuschläge von 1874, Bedacht genommen 
werde, und daß vorbehaltlich konzessionsmäßiger 
Rechte die Einführung von Ausnahmetari- 
fen sowie von Differentialtarifen 
von der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde werde abhängig gemacht werden.“ 
In der Frage der Frachtdisparitäten 
und der Differentialtarife im in- 
ternationalen Verkehr (s. oben F 1) 
ist durch BRBeschl v. 6. 4. 77 die Erwartung 
ausgesprochen, 
daß die Bundesregierungen bei der Umgestal- 
tung der Frachttarife davon ausgehen werden, 
daß, soweit nicht besondere Umstände eine 
Ausnahme rechtfertigen, auf dersel- 
ben Verkehrsroute nach einer 
vorliegenden Station an Ge- 
samtfracht nicht mehr erhoben 
werden darf als nach einem 
darüber hinausliegenden ent- 
fernteren Bestimmungsorte — 
und daß — behufs tunlichster Fernhaltung von 
Tarifen, die den deutschen Handel, Ackerbau 
und die deutsche Industric zu schädigen geeignet 
sind — alle Tarife der vorgängi- 
gen Genehmigung der Aufsichts- 
behörde vorbehalten 
die für ausländische 
oder Fabrikate einen an 
oder verhältnismäßig günstige- 
ren Frachtsatz gewähren als für 
gleichartige inländische Erzeug- 
nisse. 
Hierzu wurde vom Minöl in Preußen durch 
Erl v. 21. 2. und 23. 4. 78 E. VBl 43 u. 115 be- 
stimmt: 
daß die Genehmigung für Differentialtarife 
zugunsten ausländischer Produkte und Fabri- 
kate nur dann in Aussicht zu nehmen sei, wenn 
entweder eine Benachteiligung 
inländischer wirtschaftlicher In- 
teressenten überhaupt nicht zu 
besorgen sei oder dochüberwiegende 
Interessen anderer Zweige der 
inländischen Volkswirtschaft für 
die beantragte Tariferniedrigung sprechen. 
In letzterer Beziehung würden insbesondere die 
Interessen des deutschen Scehandels oder des 
inländischen Verbrauchs, die eigene Ausfuhr oder, 
namentlich wenn es sich um die Konkurrenz gegen 
fremde Verkehrsstraßen handelt, die eigenen In- 
teressen der deutschen E. in Frage kommen können 
(s. Fleck, Betr. Rgl. S 207, 208). 
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III. Das Verhältnis der E. Verwaltungen (mit 
Ausschluß von Bayern und Württemberg) zu der 
Reichs-Postverwaltung ist durch RG 
v. 20. 12. 75, RGBl 3l18, geregelt (Vollzugsbe- 
stimmungen v. 9. 2. 76, 3331 87, v. 9. 5. 78, 
RZBl 261 und 24. 12. 81, Rgvi 1882 S 40). 
Auf die Verpflichtungen der Eisenbahnen 
untergeordneter Bedeutung zu Lei- 
stungen für die Zwecke des Postdienstes beziehen 
sich die Bestimmungen des RrK v. 28. 5. 79, 
RZBl 380, E. VBl 108. — Die Verpflichtungen 
der Kleinbahnen in Preußen gegenüber 
der Postverwaltung sind durch Pr. G v. 28. 7. 92 
(GS 225) 5F 42 festgesetzt. (N Abschnitt I des Ge- 
samtartikels, oben S 659, 660 . 
5 7. Die gegenwärtigen Normaltarise der 
deutschen Eisenbahnen. 1. Für den Normal-= 
Güter tarif wurde im Jahre 1876 von den 
dcutschen E. Verwaltungen ein einheitliches 
Tarifschema vereinbart und nach der Be- 
schlußnahme des B v. 14. 12. 76 (s. zu §& 6) 
am 12. und 13. 2. 77 in einer von dem preußischen 
Minister der öffentlichen Arbeiten berufenen Ge- 
neralkonferenz der deutschen Ei- 
senbahnen festgestellt. Es beruht auf dem 
sog. gemischten System (s. zu §& 1) und 
gliedert sich im wesentlichen (vom Eilgut, 
Sperrgut und anderen Besonderheiten abge- 
sehen) in zwei Stückgutklassen (eine allgemeine 
Klasse für Güter aller Art und eine Spezialstück- 
gutklasse für besonders benannte Güter) und vier 
Wagenladungsklassen (eine allgemeine Wagen- 
ladungsklasse für Güter aller Art und drei Spe- 
zialtarifklassen für besonders benannte Güter) mit 
Unterabteilungen für Wagenladungen von min- 
destens 5000 und von mindestens 10 000 kg Ta- 
rifgewicht (s. hierüber Ulrich, ETWesen 262; 
auch die genaue Darstellung bei Cauer, Per- 
sonen- und Güterverkehr, 1903, 546 ff). Bei der 
Einführung wurden — dem BBeschl v. 14. 12.76 
(s. zu § 6) entsprechend — den Privatbahnen für 
die Tarifklassen Höchstsätze bewilligt. 
Abweichende Tarifsätze für einzelne Güter 
wurden nur in Form von Ausnahmetari- 
fen zugelassen und an die besondere Genehmi- 
gung der Regierung geknüpft (preuß. Min E v. 
25. 12. 76, 5. 3. 77, 12. 4. 77. Drucks. des Hauses 
der Abgeordneten Nr. 103 v. 1877/78 S 23 ffh. 
Für die Preußischen Staatsbahnen 
wurden nach der ersten Verstaatlichung im Jahre 
1880 übereinstimmende Einheits- 
sätze für die normalen Tarifklassen festgesetzt, 
die später auch von den übrigen deutschen Staats- 
E., die zuerst meist höhere Sätze berechneten, im 
wesentlichen angenommen wurden, so daß jetzt 
auf allen deutschen Staatseisen- 
bahnen für die Normalklassen 
des einheitlichen Güter-Tarif- 
schemas auch übereinstimmende 
Einheitssätze gelten (s. d. Entwicklung der 
Gütertarife der preußisch- hessischen Staats E.: 
Arch für E.Wesen 1905 S 83, 86 saus dem NAnz 
v. 30. 11. 041: Ulrich, Die fortschreitende Ermä- 
Hhigung der E.Gütertarife in Jahrbüchern NOek 
1891 S 64). 
Die gemeinsame Fortbildung des einheitlichen 
Tarisschemas erfolgt in regelmäßig wiederkeh- 
renden, vom preuß. MinöA berufenen Gene- 
ral-Konferenzen der deutschen E., deren
	        
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