Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Eisenbahnen (V. Abgaben) 
  
  
ein Einkommen. Er würde daher an sich den auf 
das Grundeigentum, das Gewerbe und das Ein- 
kommen gelegten St und Abg in ihren verschie- 
denen Formen unterworfen sein. Vielfach sind 
jedoch durch Gesetz und durch Staatsverträge 
Ausnahmen begründet, indem hier und da E. von 
einzelnen St gänzlich oder teilweise befreit, auch 
besonderen Abg und endlich bei einzelnen St 
besonderen Grundsätzen unterworfen worden 
sind. Und zwar gilt dies nicht nur von den an den 
Staat, sondern auch von den an Gemeinden und 
andere Kommunalverbände zu entrichtenden St. 
Soweit keine gesetzliche Bestimmung eine Aus- 
nahme begründet, greift die allgemeine St Pflicht, 
wenn deren Voraussetzungen vorliegen, auch für 
E. Platz. Eine Ausnahme besteht für die E. des 
Deutschen Reichs aus dem Grunde, weil dicses 
der Besteucrung durch die Bundesstaaten und die 
Kommunalverbände nur in dem Umfang unter- 
liegt, in dem es sich selbst ihr unterworfen hat. 
Das ist bisher nur durch §& 1 Abs 2 des G über die 
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch 
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände 
v. 25. ö. 73 (Ro= l 113) geschehen, der hinsichtlich 
der Befreiung von St die im Eigentum des Reichs 
befindlichen Gegenstände den im Eigentum des 
einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Ge- 
genständen gleichstellt. Tatsächlich entrichten des- 
halb die Reichs E. an direkten Abg nur Grund- 
und Gebäude St, aber keine Gewerbe-, Einkom- 
men-= oder be sondere E. St. Eine Neuregelung — 
mit Beseitigung jeder Staatsbesteuerung — ist 
im Werke. 
Endlich sind die E. dem deutschen Reiche gegen- 
über zur Entrichtung von Fahrkarten= und Fracht- 
urkundenstempel verpflichtet (unten §& 4). 
5& 2. Abgaben der Eisenbahnen an den Staat. 
Von ihren eigenen Bahnen erheben die Staaten 
keine Abg, da der Zahlende und der Empfänger 
cin und dieselbe Person sein würden. Die Abg- 
Pflicht der Privatbahnen ist in den ein- 
zelnen Staaten verschieden geordnet. 
I. In Preußen sind, seitdem durch das G we- 
gen Aufhebung direkter Staats St v. 14. 7. 93 
(GE 119) die Grund= und Gebäude St sowie die 
Gewerbe-= und Betriebs St als Staats St außer 
Hebung gesetzt worden sind, die Privat E. dem 
Staate nur von ihrem Einkommen steuerpflichtig. 
Der Verpflichtung zur Entrichtung der 
allgemeinen Einkommen St unterliegen die E. 
nicht als solche, sondern nur insofern, als physi- 
sche Personen oder Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien oder Genossen- 
schaften die Unternehmer der E. sind und ein 
Einkommen aus ihrem Eigentum oder Betriebe 
beziehen (5 1 Einkommen StG v. 24. 6. 91 1G.S 
1751). Gegenstand der Einkommensteuerpflicht ist 
demgemäß nicht das Einkommen der E., sondern 
das Gesamteinkommen des steuervflichtigen Un- 
ternehmers. Daneben liegt aber den E. als solchen, 
soweit sie dem E. G v. 3. 11. 38 (GS 505) unter- 
stehen (nicht auch den Kleinbahnen), die Entrich- 
tung einer besonderen Abg, der E.Abg, ob (& 38 
das.). Die Veranlagung dieser Abg ist 
verschieden, je nachdem das Unternehmen gehört 
einer inländischen E. Aktiengesellschaft, d. h. einer 
Aktiengesellschaft, deren Zweck lediglich auf E. Un- 
ternehmungen gerichtet ist, oder einer anderen 
  
natürliche Person, eine juristische Person des 
öffentlichen Rechtes oder auch ein fremder Staat 
sein. Die Ermittelung und Zahlung der Abg ist 
für die E. Aktiengesellschaften durch das G’v. 
30. 5. 53, betr. die von den E. zu entrichtende Abg 
(GS 449), für andere Unternehmer durch das G 
v. 16. 3. 67, betr. die Abg von allen nicht im Be- 
sitze des Staats oder inländischer E.Aktiengesell- 
schaften befindlichen E. (GS 465), geordnet. Er- 
hoben wird die Abg von dem Reinertrage aller 
nicht im Besitze des preußischen Staates befind- 
lichen E., soweit nicht durch Staatsverträge Be- 
freiung zugesichert ist, und zwar dergestalt, daß 
von einem Reinertrage bis zu einschließlich 4% 
des Anlagekapitals — für E. Aktiengesellschaften 
des Aktienkapitals — ½½ dieses Ertrages, von 
dem Mehrertrag über 4—5% /80, von dem 
Mehrertrag über 5—6 % ½%, von dem Mehrertrag 
über 6% 2„/#20 dieser Ertragsquote zu entrichten 
sind (8& 1 u. 3 des G v. 30. 5. 53, 8& 1 u. 2 des G 
v. 16. 3. 67). Die steuerpflichtige Person ist nach 
dem ersteren Gesetze (§ 1) die E. Aktiengesellschaft, 
nach dem letzteren (§ 1) der Besitzer der Bahn. 
Wesentlich verschieden ist nach beiden Gesetzen 
die Berechnung des Reinertrags und des Kapitals, 
das für die Berechnung des Prozentsatzes maß- 
gebend ist. Der steuerpflichtige Reinertrag der 
E.Aktiengesellschaften ist der Ertrag, der nach Ab- 
zug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Be- 
triebskosten, des Beitrags zum Reservefonds, so- 
wie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung 
der Anlcihen erforderlichen Beträge auf das ver- 
wendete Aktienkapital verteilt wird (5S 2 Gv. 
30. 5. 53). Für die übrigen Unternehmer ist der 
steuerpflichtige Reinertrag die Summe, um die 
im Kalenderiahre die Betriebsroheinnahme die 
Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten 
übersteigt, und zwar sind die Rücklagen in die un- 
ter Genehmigung der Aussichtsbehörde errichteten 
Reserve= und Erneuerungsfonds als Unterhal- 
tungs= und Betriebskosten zu berechnen, die aus 
dem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben 
aber außer Ansatz zu lassen und unter die Be- 
triebscinnahmen auch die tarifmäßigen Fracht- 
beträge von allen für Rechnung der Bahnbesitzer 
und Betrioebsunternehmer selbst stattfindenden 
Beförderungen aufzunehmen, soweit sic nicht für 
Zwecke des Bahnbetriebs erfolgen (§& 3 u. 4 des 
v. 16. 3. 67). Das Anlagekapital, dessen Ver- 
hältnis zum Reinertrage dic Höhe der Abg be- 
dingt, ist für E. Aktiengesellschaften das verwende- 
te Aktienkapital, d. i. der Gesamtbetrag des durch 
alle emittierten Aktien dargestellten Kapi- 
tals (S§§ 2, 3 G v. 30. 5. 53). Für die übrigen 
abgabepflichtigen Unternehmer gilt als Anlage- 
kapital der Betrag, der auf die Herstellung der 
Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der 
Betriebsmittel nützlich verwendet ist. Auch können 
für die verwendeten Summen 5% Zinsen von der 
Zeit der Verwendung bis zur Betriebseröffnung 
in Ansatz gebracht werden (X 6 G v. 16. 3. 67). 
Die Ermittelung des Reinertrages erfolgt auf 
Grund der Rechnungsführung über Betriebs- 
Einnahmen und = Ausgaben, wozu die E. Aktien- 
gesellschaften nach & 34 des E.G v. 3. 11. 38, 
die übrigen Unternehmer nach 5 5 Gv. 16. 3. 67 
verpflichtet sind. 
II. In Bayern ist die Befreiung des Staates 
Person, mag dies eine andere Gesellschaft, eine von der Grund= und Haus St in §+ 120 des Grund-
	        
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