sich von dem Reichshaftpflichtgesetz darin, daß § 25
E#v. 1838 die Haftpflicht auch für Güter regelt.
Das Reichsrecht ist ihm insofern nicht gefolgt,
als es darauf verzichtet hat, eine besondere Haft-
pflicht für Sachen außerhalb des Beförderungs-
vertrages festzusetzen. Die E. haftet nach Reichs-
recht außervertragsmäßig für Sachschaden nur
nach den gewöhnlichen Bestimmungen (Ver-
schulden). Jedoch läßt a 105 EG z. BGB die
Landesgesetze, die darüber hinaus eine Haftung
der E. festsetzen, unberührt, so auch den erwähn-
ten & 25. — Die Haftung für vertragsmäßi-
gen Güterschaden ist dagegen reichsrechtlich ge-
regelt (& 429 ff HGB). Ihre Darstellung gehört
in das E. Frachtrecht.
8 2. Subjekt und Objekt der Haftyflicht.
I. Nach §1 Haftpflicht G haftet der Betriebsunter-
nehmer einer E. für den Schaden, der dadurch
entsteht, daß „bei dem Betriebe einer E. ein Mensch
getötet oder körperlich verletzt wird". Der Haft-
pflichtige kann sich nur dadurch befreien, daß er
beweist, daß der Unfall entweder durch höhere
Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Ver-
letzten oder Getöteten verursacht ist. Begrifflich
ist notwendig, daß der Unfall sich bei dem
Betriebe einer Eisenbahn zugetragen
hat. Unter E. hat man die für den öffentlichen
Verkehrbestimmten Eisenschienenstraßen zu ver-
stehen, gleichviel, welche Betriebskraft verwendet
wird. Auch Pferdebahnen fallen unter den Be-
griff E. in diesem Sinne (ROp 28. 11. 76,
Entsch 21, 237; RE in E. Entsch 1, 31 Entsch
v. 2. 12. 79, S152 (Entsch v. 16. 4. 80] und öfter),
ebenso Bahnen, die mit Elektrizität, Wasserkraft,
Luftdruck betrieben werden, Schwebebahnen,
Zahnradbahnen (R Entsch v. 9. 12. 87; E.Entsch
6, 159). Sog. gleislose Bahnen (Straßenloko-
mobile, Motorwagen, Kraftomnibusse) gehören
nicht hierher (Entsch des Reichsversicherungs-
amtes E.Entsch 21, 278). Ob gerade Eisenschienen
erforderlich sind, ist bestritten, aber zu bejahen
(R Entsch. 1. 12. 84 E.Entsch 4, 20. Retr
12, 371; Rek. Besch. des RV. v. 18. 10. 04
E.Entsch 21, 278). Unterirdische Bahnen fallen,
wenn sie nicht dem allgemeinen öffentlichen
Verkehr dienen (Bergwerks-, Hüttenbahnen) nicht
unter & 1 des Haftpflichtgesetzes (and. Ans. RG#
bei Bolze 1, 566, ferner Entsch v. 8. 4. 85, E.Entsch
4, 85, v. 16. 9. 85, das. 4, 222 v. 24. 4. 02,
das. 19, S61, 62). Die Eröffnung für den öffent-
lichen Verkehr ist zur Unterstellung der Bahn unter
das Haftpflichtgesetz wesentlich. Daher fallen
nicht unter das Gesetz die lediglich privaten
Zwecken dienenden Bahnen, die Be-
standteile einer gewerblichen Anlage (Berg-
werk, Fabrik usw.) sind; so auch Ro# E. Entsch 1,
366. Das Haftyflichtgesetz ist ein Ausnahme-
gesectz und darf als solches nicht ausdehnend aus-
gelegt werden. Nach der wiederholt ausgespro-
chenen Ansicht des Gesetzgebers bildet der
Schutz des Publikums gegen die durch den öffent-
lichen Betrieb (Durchschneidung öffentlicher Wege,
allgemeine Zugänglichkeit) drohenden Gefahren
das wesentlichste Moment für die Einführung
dieses erhöhten Schutzes. Aus dem gleichen
Grunde fallen auch die Privatanschluß-
bahnen nicht unter das Gesetz land Ans. R##
21. 1. 80, 16. 5. 82, E.Entsch 1, 106; 2, 173,
11. 1. 94, 10, 332;: 4. 3. 98, 15, 221; 24. 4 02,
Eisenbahnen (VI. Haftpflicht)
19, 61, 621. Im Bau begriffene, dem öffent-
lichen Verkehr noch nicht eröffnete Bahnen fallen
nicht unter das Gesetz, auch nicht diejenigen, die
mit den sog. Arbeitszügen befahren werden.
Fertig gestellt und dem öffentlichen Verkehr
übergeben ist aber eine E. mit der mit staatlicher
Genehmigung erfolgten Betriebseröffnung (OH##
Entsch v. 2. 12. 73 Bd. 12 S 10; 14, 425; 20, 13:
19, 118). In Entsch 20, 151; 21, 243; 25, 203
hat das OH# seinen früheren Standpunkt ver-
lassen und angenommen, daß es bedenklich sei,
die Anwendbarkeit des Gesetzes auf die dem
öffentlichen Verkehr übergebenen Bahnen zu be-
schränken. Dieser irrigen Ansicht hat sich das
Reichsgericht angeschlossen. Ueber die gänzlich
verfehlte Begründung des Reichsgerichtes val.
Eger, Haftpflichtgesetz s, 55 ff. Auch in der Lite-
ratur hat die Ansicht des Reichsgerichts wenig
Anhänger gefunden.
Der Unfall muß „bei dem Betriebe“ ge-
schehen sein. Unter Betrieb ist der Inbegriff
derjenigen Funktionen des Eisenbahngewerbes
zu verstehen, welche ihm die ihm eigentümliche
Gefährlichkeit verleihen. Nicht jede Beschä-
digung „bei Gelegenheit“" des Betriebes be-
gründet eine erhöhte Haftpflicht. Vielmehr muß
die Beschädigung mit der besonderen Gefährlich-
keit des Betriebs im Zusammenhang stehen
(OHG Entsch v. 29. 10. 77 Bd. 23 S 1. R#
10. 2. 80, E.Entsch 1, 127; v. 30. 6. 80 das. 1, 243
und öfter.) Die besondere Gefährlichkeit des E. Be-
triebes wird aber durch die große Schwere und
doch leichte Beweglichkeit der Wagen (RG 16. 5.
82 E. Entsch. 2, 273, v. 11. 3. 98 das. 15, 129;
Bolze 4, 400; 14, 227 a), die Schwierigkeit des
Ausweichens (R 8. 12. 90 E.Entsch 8, 87), die
Eile des Betriebs (beim Ein= und Aussteigen
RG 13. 10. 80, E. Entsch 1, 288) begründet. Na-
türlich darf aber nicht gefordert werden, daß ein
Zusammenhang mit einer Gefahr vorliegt, die
ausschließlich bei E. vorkommen kann; es fallen
z. B. Explosion der Maschine unter die eine Haft-
pflicht begründenden Ursachen, obwohl derartige
Unfälle bei allen Dampfmaschinen vorkommen
können (RG6, 37 ff). Dasselbe gilt von der mit
dem clektrischen Strome verbundenen Gefahr
bei elektrischen Bahnen (Ru 15. 1. u. 29. 1. 00
E. Entsch 17, 225). Dagegen fallen z. B. nicht un-
ter das Gesetz Unfälle beim eigenmächtigen Oeff-
nen der Fenster und Türen, es sei denn, daß die
besondere Schnelligkeit, das Rütteln des Zuges
die Verletzung herbeigeführt hat, das Herabfallen
von Steinen vom Gesimse (R# 13. 7. 04, E.Entsch
21, 179), von Glas bei einem Glasdach, das Aus-
gleiten auf den Treppen, Brand in Bureau-
räumen u. a. m.
Unfälle in den Nebenbetrieben einer Bahn
(Maschinen-Reparaturwerkstätten, Gasbereitungs-
anstalten, Schwellentränkungsanstalten usw.) fal-
len nicht unter & 1 des Gesetzes (unbedingte Haft-
pflicht), sondern nur (als Fabriken) unter 5 2
des Gesetzes, wonach der Betriebsunternehmer
einer Fabrik für Unfälle dann haftet, wenn ein
Bevollmächtigter, Repräsentant oder Aufsichts-
person durch ein Verschulden in Ausführung der
Dienstverrichtungen den Unfall herbeigeführt hat
(RG31. 3.05, Jur. Wochenschr. 347). Unter Kör-
perverletzung versteht das Gesetz, wie das
Strafgesetzbuch, jede körperliche Mißhandlung oder