Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Eisenbahnen (VI. Bahneinheit, Bahnpfand) 
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Rechten an fremden Grundstücken, und zwar so= wesentlicher Inhalt der Genehmigungsurkunde; 
lange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch ein= ferner Länge, katastermäßige Bezeichnung der 
getragen ist, nur den Grundstücken, die mit dem 
Bahnkörper zusammenhängen oder sonst als Teil 
des Bahnunternehmens äußerlich erkennbar sind. 
Nach der Eintragung gehören außerdem alle auf 
dem Titel verzeichneten Grundstücke zur Bahnein- 
heit; 2) aus den von dem Bahnunternehmer 
angelegten für den Betrieb und die Verwaltung 
nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde erfor- 
derlichen Fonds, Kassenbeständen der laufenden 
Bahn Verw., Forderungen, die unmittelbar aus 
dem Betriebe entstanden sind, und Ansprüchen 
auf versprochene Zuschüsse für das Bahnunter- 
nehmen; 3) den dem Bahnunternehmer gehöri- 
gen beweglichen körperlichen Sachen, welche zur 
Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn 
oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des 
Bahnunternehmens dienen. Sie gelten einer 
Veräußerung ungeachtet als Teile der Bahnein- 
heit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken be- 
finden, rollendes Material auch nach der Entfer- 
nung von den Bahngrundstücken, solange es mit 
Zeichen, welche nach den Verkehrsgebräuchen die 
Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer 
der Bahn gehöre, versehen und dem Betriebe nicht 
dauernd entzogen ist. Ist die Bahn bereits vor der 
Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf 
der ganzen Strecke in das Bahngrundbuch ein- 
getragen, so gehören die nur zur ersten Herstellung 
der Bahn zu benutzenden Gerätschaften und Werk- 
zeuge der Bahneinheit nicht an. 
IV. Das Bahneinheitsgesetz setzt ein generelles 
Veräußerungsverbot fest. Es entzieht 
die einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken der Veräuße- 
rung und Belastung, es sei denn, daß die Bahn- 
aufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Belastung 
oder Veräußerung dem Bahnunternehmen un- 
schädlich ist. Die gleichwohl erfolgte Verfügung 
ist nach § 134 BG# B unwirksam. Der gutgläubige 
Erwerber ist aber ähnlich, wie nach § 892 BGB 
geschützt (§ 5 Abs. 1 a. E.). Besteht ein Recht an 
einem Teile der Bahneinheit, also ein dingliches 
Recht an einem Grundstücke, so kann gleichwohl 
der Gläubiger sein Recht nicht gegen das einzelne 
Grundstück geltend machen, wenn er nicht ein 
Unschädlichkeitszeugnis der Bahnbehörde vorlegt. 
Wenn aber die Bahnaussichtsbehörde diese Be- 
scheinigung ihm versagt, so kann er nach den für 
die Enteignung geltenden Grundsätzen unter Auf- 
gabe des Rechtes eine Entschädigung fordern. Für 
diese haftet der Unternehmer mit der ganzen 
Bahneinheit. 
s# 2. Das Bahngrundbuch. Für die Bahn- 
einheit gelten im allgemeinen die Vorschriften 
des BGB über Grundstücke; für die 
Bahneinheit gibt es ein Grundbuch, das Bahn- 
rundbuch, dessen Einrichtung im wesent- 
ichen mit der der eigentlichen Grundbücher 
übereinstimmt (GO v. 24. 3. 97/20. 5. 98, Pr. 
AG z. GO v. 26. 9. 99, Kal V betr. das Grund- 
buchwesen v. 13. 11. 99, AVf des JIM v. 18. 
11. 99 (JWMVBl 347) und JWErl v. 20. 11. 99 
(JWBl 349) 11. 11. 02 (JM1 275). Es besteht 
aus einem Titel (Aufschrift; enthaltend die Be- 
zeichnung des Amtsgerichts und die Nr. des Blat- 
tes sowie das Bestandsverzeichnis) ([Beschreibung 
des Unternehmens, d. h. Anfangs= und Endpunkt, 
  
Bahngrundstücke, die zur Bahneinheit gehörigen 
Fonds; die Bestimmungen über das Anteilsver- 
hältnis an denjenigen Gegenständen, welche meh- 
reren Bahnunternehmungen gewidmet sind] und 
3 Abteilungen (I. Abteilung: Eigentümer, 
2. Abteilung: Rechte außer Hypotheken, Grund- 
schulden und Rentenschulden, 3. Abteilung: Hypo- 
theken, Grundschulden und Rentenschulden) (Bahn- 
einheits G § 8 ff: Min E v. 11. 11. 02 betr. Bahn- 
grundbücher, JIMB 275). Das Bahngrundkbuch- 
recht unterscheidet sich aber von dem allgemeinen 
Grundbuchrecht, abgesehen von Einzelheiten, da- 
durch wesentlich, daß allgemein ein Zwang zur 
Eintragung der Bahneinheit nicht besteht, viel- 
mehr die Eintragung freigestellt ist und nur in 
gewissen Fällen, namentlich, wenn die Veräuße- 
rung oder eine Belastung sei es freiwillige oder 
zwangsweise (Sicherungshypothek) erfolgen soll, 
vorgeschricben ist. Die Eintragung kann nur auf den 
an die Bahnaufsichtsbehörde zu richtenden An- 
trag des Bahneigentümers erfolgen (vgl. Eger, 
Bahneinheitsgesetz 50 ff), ohne Antrag nur im 
Falle der bevorstehenden Eintragung einer Siche- 
rungshypothek (F§21 des G) und im Falle der 
Zwangsversteigerung nach § 21, 47 Eisenbahn- 
gesetz (Versteigerung wegen Nichtvollendung des 
Baues oder Verwirkung der Konzession, §J 39 
des G). Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der 
Bahnaufsichtsbehörde (§ 13 des G). Die Eintra- 
gung in das Bahngrundbuch hat für die Bahn- 
einheit die besonderen Wirkungen, daß die Bahn- 
einheit, auch wenn die Genehmigung zum Bahn- 
betriebe erlischt, erst mit der Schließung des 
Grundbuchblattes und nicht schon mit dem Er- 
löschen der Genehmigung aufhört, und daß vor 
der Eintragung in das Bahngrundbuch als Be- 
standteile der Bahneinheit nur die Grundstücke 
angesehen werden, welche mit dem Bahnkörper 
zusammenhängen, und sonst als Teile der Bahn- 
einheit äußerlich erkennbar sind, während nach 
der Eintragung außerdem alle auf dem Titel des 
Grundbuchblattes verzeichneten Grundstücke zur 
Bahneinheit gehören. Die Eintragung eines 
Grundstückes auf dem Titelblatt setzt voraus, daß 
das Grundstück frei von Hypotheken, Grundschul- 
den und Rentenschulden ist. Bestehen son- 
stige Rechte daran, so kann es eingetragen 
werden, wenn die Bahnaufsichtsbehörde die Un- 
schädlichkeit dieser Rechte für das Unternehmen 
bescheinigt. Bei den einzelnen Grundstücken, die 
zur Bahneinheit gehören und die nicht notwendig 
im Eigentum des Bahnunternehmers zu stehen 
brauchen, wird die Zugehörigkeit zu der Bahn- 
einheit im Grundbuche vermerkt. Sie sind damit 
dem freien Verkehr nach Maßgabe des Bahn- 
einheitsgesetzes entzogen. 
g 3. Bahnpfand. Die Belastung der Bahn- 
einheit erfolgt wie die der Grundstücke mit Hypo- 
theken, Grundschulden und Rentenschulden. Zur 
Aufnahme von Hypotheken ist bei Privateisen- 
bahnen nach §& 6 des EGesetzes, weil dadurch ein 
Forderungsrecht begründet wird, zur Eintragung 
von Grundschulden und Rentenschulden kraft 
positiver Vorschrift des § 17 des Bahneinheits- 
gesetzes die ministerielle Genehmi- 
gung erforderlich. Häufig ist die Belastung für 
Teilschuldverschreibungen auf den
	        
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