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III. Die Bahnen sind sämtlich im Eigentum des
Fiskus der verschiedenen Schutzgebiete mit Aus-
nahme der Manenguba- oder Nordkamerun-Bahn,
die eine Privatbahn der Kameruner E. Gesellschaft
ist, und der Schantung E. für Kiautschou. Die
Ostafrikanische E. Gesellschaft, die Besitzerin und
Erbauerin der E. Daressalam—Morogoro—Ta-
bora, besteht in der Form unverändert weiter,
obgleich der Fiskus des Ostafrikanischen Schutz-
gebiets die Anteile dieser Gesellschaft zum größten
Teil erworben hat, so daß auch diese Bahn tat-
sächlich verstaatlicht ist.
Hiermit ist nach Verstaatlichung der OtaviE.,
1. 4. 10, im wesentlichen die Forderung erfüllt,
daß alle wichtigen Schutzgebietsbahnen im Besitz
und unter dem maßgebenden Einfluß der Schutz-
gebietsverwaltung stehen müssen, damit der
Monopolbildung privater Erwerbsgesellschaften
vorgebeugt wird.
IV. Gegenwärtiger Stand
Spur. Im Be- Im stünftige
weite triebe Bau Gesamt-
m 1 tm km zlänge km km
Ostafrika: D I
usambarabahn 1,00| 253 1 99 852
Mittellandbahn Dares- " «
salam.Morogoro. # „ #% l
Tabora 1,00 464 403 867
zusf. 1219
Kamernun:
Monengubabahn "„ T
(Nord-Kamerunbahn)) 1,00) 107 53 160
Mittellandbahn Duala- v!
Edea-Niong « 1,00 360|I 360
. 6n aus. 520
Togo: Lome-Anecho' 1,00 44 — 44 1
Lome-Palime 1,00 1109 — 119
Lome-Atakpame 1,00 137 23 160
" i zus. 323
Teutsch-Sädwest- # 1
afrika: - s
KaribibsWiudhuk0)-1,067188j-188
früher 0,60 1
Otavibohn 0,600 580 — 0
Otavi-Grootfontein 0,60 911 — 91 s
Südbahn: E .
LüderidbttchtiKeet-; »
mannehoop r ·
Seeheim-Kalkfontein. 1½6 545 — 6545 .
Nordsüdbahn:Wind-
huk Keetmannshoop, 1,067 — 56528 528 .
zus. 1932
Afrikanische Bahnen Summe: 3994
Kiautschon l
Schantung-Bahn »
Tsingtau—Tsinanfu 1,1351 395 — 395;
Tschangtan—Popkan#1,1355 39 — 39
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8 2. Gesetzliche Grundlagen. Es gibt in den
Schutzgebieten noch kein E. Gesetz. Weder das
preußische E. Gesetz von 1838 noch das preuß.
*) Wird zur Zeit (Anfang 1911) in Kapspur umgebaut.
— — — — — —. — — — — —— —
Eisenbahnen (VII. Schutzgebiete)
—. — — —
—.
— — — —„ — — -
Kleinbahngesetz von 1892 ist in den Schutzgebieten
eingeführt, wenn auch einzelne Teile, z. B. die
Bestimmungen betr. die Haftpflicht, sinngemäß
Geltung haben. Wenn auch zur Zeit die Kolonial-
bahnen in Betrieb und Verkehr, wegen ihrer
schmäleren Spurweite, geringeren Fahrgeschwin-
digkeit, ihres schwächeren Zugverkehrs den Klein-
bahnen ähneln, so können sie doch nicht als solche
bezeichnet werden; denn eine Bahn z. B. von
867 km Länge von Daressalam nach Tabora, ist
für das Schutzgebiet von Ostafrika heute eine
Haupt bahn und dient auch keineswegs nur dem
örtlichen Verkehr, da sie die Stapel-- und Handels-
plätze an der Küste mit weit entlegenen Märkten
und Erzeugungsstätten des Binnenlandes ver-
bindet. Die Kolonialbahnen werden sich trotz
ihres anfangs schwachen Verkehrs voraussichtlich
mit der Zeit zu großen Ueberlandbahnen
mit starkem Eingeborenen= und durchgehendem
Güterverkehr auswachsen, denen für den Begriff
der heimischen Hauptbahnen nur die volle Spur-
weite und der stärkere heimische Zugverkehr fehlt.
— — — — — — — — — ——
Die wichtigsten Bestimmungen über Bau und
Betrieb der afrikanischen Kolonialbahnen wurden
bisher nach den Grundzügen für die Lokalbahnen
Deutschlands, nach der deutschen Betriebsordnung
für die Nebenbahnen und nach den preuß. Betriebs-
vorschriften für die Kleinbahnen mit Maschinenbe-
trieb (E. VBBl 1898 S245, Z f. Kleinb. 1898 S 452)
festgesetzt. Ein Entwurf für eine einheit-
liche koloniale Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung ist in der Vor-
bereitung begriffen. Die bahnpolizeilichen Vor-
schriften und die Bestimmungen für das Publikum
werden im wesentlichen den betreffenden Vor-
schriften der Deutschen E. Bau- und BetriebsO
v. 1. 5. 05 nachgebildet. Für die Bahnen mit
Meter= und Kapspur ist eine einheitliche Bahn-
umgrenzung und ebenso eine solche für die
Fahrzeuge festgesetzt und eingeführt worden
(UArch f. E. Wesen 1909 S 903ff) und damit eine
gewisse technische Einheit der deutschen Schutz-
—. — — —— —
darüber
gebietsbahnen angebahnt. — Für die Schantung-
Bahn ist am 8. 4. 01 bei Eröffnung der ersten
Teilstrecke eine Verkehrsordnung erlassen worden
(Aenderungen am l. 3. 04).
6 3. Bau und Betrieb. Berwaltung. I. Die
erste Bahn in Ostafrika, die Usambara E., und die
Schantung-Bahn für Kiautschon wurden von
einer Aktiengesellschaft, die E. erste in Südwest,
von Swakopmund nach Windhuk, von der E.Trup-
pe in eigener Regie hergestellt. Späterhin
ging man dazu über, die Bahnen durch Bauunter-
nehmerfirmen (Lenz u. Co., Deutsche Kolonial=
E.Bau= u. Betriebsgesellschaft, Holzmann u. Co.,
u. a.) für Rechnung des Schutzgebiets in Gesamt-
unternehmung herstellen zu lassen.
1I. Der Betrieb der fiskalischen Bahnen wird
jetzt im allgem. an derartige Firmen (mit nicht zu
langen Fristen, etwa 10—12 Jahre) verpachtet,
wobei der Pächter die Selbstkosten in Rechnung
stellt, dem Schutzgebiet einen jährlichen Mindest-
pachtzins gewährleistet und neben einer festen
Jahresentschädigung einen Gewinnanteil an dem
hinaus erzielten Reinertrage erhält
(meist ½10), damit sein Interesse an der Erzielung
hoher Einnahmen rege erhalten wird. Die Bau-
und Betriebsverwaltung des Unternehmers ist
also vom Schutzgebiet gewissermaßen gegen Ent-