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Elbschiffahrt
verwaltung v. 24. 5. 91, die sich auf Schiffs-
und Schifferpatente bezieht, aber nur auf die
Interimsbescheinigung des § 9 der Additional-
akte, namentlich für den Fall, daß Fahrzeuge
von Nebenflüssen oder Kanälen auf die Elbe
übergehen. Für Dampfschiffe besteht eine
Anw des Min für Handel und Gewerbe v. 9. 3. 00
über Untersuchung und Genehmigung der Dampf-
kessel. Anlangend speziell die Personen-
Dampsfschiffahrt gilt die PolOrdnung des Chefs
der Elbstrombauverwaltung v. 21. 12. 93, in der
Fassung v. 24. 2. 07. Diese neue Fassung dürfte
im Widerspruch stehen zu den für die Elbe gel-
tenden Freiheits- und Einheitlichkeitsgrundsätzen,
z. B. Additionalakte §§ 2 und 7, so wenn bei nicht
kegelmäßigen Fahrten sowohl den preußischen
Ortsbehörden als auch dem Wasserbauinspektor
4 Stunden vor Antritt der Fahrt Anzeige zu er-
statten ist und dabei etwaige Anlegestellen usw. an-
zugeben sind.
3. Anhalt: Nach Bek des Herzogl. Staats-
Min v. 3. 8. 91 wird die Prüfung der Schiffs-
gefäße den für die Schifferprüfung eingesetzten
Kommissionen zu Roßlau (und Nienburg a. S.)
übertragen. Die Regierung, Abt. des Innern,
fertigt die Schiffspatente aus. Hinzu kommt die
Vv. 4. 12. 94 bezw. 18. 6. 98, Genehmigung der
Dampfkessel betr.
4. Mecklenburg: Instr v. 23. 12. 44 für
die Elbzollämter Boizenburg und Dömitz; seit
1863 sind die in der Instruktion gedachten Funk-
tionen von den aufgehobenen Elbzollämtern auf
die Großherzogl. Dominialämter übergegangen.
Betreffs Anlegung von Dampfkesseln bestehen
Verordnungen von 1892 und 1896.
5. Hamburg: Drei Bekanntmachungen der
Deputation für Handel und Schiffahrt; nämlich
v. 11. 4. 93, betr. die Untersuchung der Elbfahr-
zeuge; v. 3. 3. 94 (erweitert und verschärft die
bisherigen Untersuchungsvorschriften durch Be-
rücksichtigung der inzwischen ergangenen allgem.
Elbstrompolizeiordnung); v. 11. 8. 93 (Personen-
dampfschiffe bedürfen keiner Untersuchung durch
die im übrigen von der Deputation eingesetzte
Kommission; es genügt zur Erlangung des Schiffs-
patents, wenn den besonderen Bestimmungen ent-
sprochen ist, denen die Personenbeförderung un-
terstellt ist gemäß Hamburger V v. 11. 3. 93.
B. Schifferpatent.
Etwas einheitlicher sind die Vorschriften der
deutschen Uferstaaten betreffs Schifferpatent,
wenn es auch zurzeit noch an Bestimmungen des
Reichs (bezw. des Bundesrats gemäß seiner Bei-
fugnis aus & 132 Binnenschiff.G) über den Be-
fähigungsnachweis für Schiffer und Maschinisten
auf Binnenschiffen fehlt. Die geltenden Vor-
schriften stimmen inhaltlich ziemlich überein.
I. Sachsen: Nach §§ 15—20 der genannten
Schiffahrts V v. 9. 1. 94 muß jedes Dampf= oder
Maschinenschiff, ferner jedes Floß oder Fracht-
schiff, das auch außersächsische Elbe befährt, oder
aber doch über 10 t Tragfähigkeit hat, von einem
mit Patent versehenen Führer geleitet werden.
Eingehende Bestimmungen betreffen die Prüfung:
Nach Abnahme des im Schifferpatent wieder-
gegebenen Gelöbnisses wird das Patent erteilt
(5 19). Das Schifferpatent ermächtigt zur Füh-
rung jedes Elbfahrzeugs, das der bezeichneten
Gattung und „der sächsischen Reederei“ angehört,
das für Dampsschifführung auch zur Führung
anderer Maschinenschiffe und zugleich zur Füh-
rung von Segelschiffen, nicht umgekehrt.
In den wesentlichen Punkten stimmen mit der
Regelung für Sachsen überein:
2. Preußen: Vorschriften des Ministers
für Handel und Gewerbe v. 27. 12. 90.
3. Anhalt: Bek des Staat= Min v. 3. 8. 91.
4. Mecklenburg: Vorshriften des Groß-
herzogl. Finanz Min v. 15. 2.
5. Hamburg: Bek der Derutation für Han-
del und Schiffahrt v. 28. 10. 91 (beachtenswert
ist die Erstreckung der Prüfung auf Kenntnis „des
Verhaltens bei Kollisionen mit Bezug auf das
eigene und fremde Schiff und der Vorsichtsmaß-
regeln, wenn das Schiff im Schlepptau ist“ sowie
des Verfahrens bei Meldungen nach eingetrete-
nem Unfall).
3. Elbzollgerichte. I. Nach Elbeakte 1821 a 26
sollen richterliche Beamte zur summarischen Erle-
digung folgender Gegenstände eingesetzt wer-
den: a) Zahlung der Kranen-, Hafen-, Schleusen-
gebühren; b) Hemmung des Leinpfads; c) beim
Schiffziehen veranlaßte Beschädigungen sowie
Beschädigungen durch Schiffer und Flößer beim
Anlanden u. dergl.; d) Hilfsvergütungen in Un-
glücksfällen. Sodann Additional-Akte * 46: die
Uferstaaten wollen sich je von ihren elbzollrichter-
lichen Behörden Kenntnis geben. & 47 weist den
Elbzollgerichten noch folgende Gegenstände zu:
1. Uebertretung strompolizeilicher Vorschriften,
2. Exzesse ohne kriminellen Charakter, 3. Streitig-
keiten über Lotsengebühren, 4. Streitigkeiten
zwischen Schiffsführern und Passagieren, 5. Strei-
tigkeiten zwischen Schiffseignern und ihren Leu-
ten auf Stromfahrzeugen über Dienst- und Lohn-
verhältnisse. — & 48: Zuständigkeit jedes Elbzoll-
gerichts, gleichviel wo die Beteiligten wohnen
und wo die Vergehen begangen oder die Streitig-
keiten entstanden sind, sofern nur die strompoli-
zeilichen Vergehen während der Anwesenheit der
Täter im Gerichtsbezirk entdeckt oder bei ihm
zuerst angezeigt werden, ferner aber, anlangend
die vorstehend bei a 26 unter c und d und im § 47
unter 3—5 genannten Streitigkeiten, die Par-
teien im Gerichtsbezirk anwesend sind und wenig-
stens eine seine Amtstätigkeit anruft. & 49: Das
Verfahren soll möglichst kurz sein. 5 50: Von
jeder erkannten Strafe sind alle übrigen an der
Elbe für derlei Gegenstände bestehenden Behör-
den in Kenntnis zu setzen.
II. Für die deutschen 1) Uferstaaten gilt im
einzelnen jetzt folgendes:
1. Die Elbzollgerichte sind als besondere Ge-
richte zugelassen (GVG é14). Von der Befug-
nis (Add. A. 5 48 Abs 2), für strompolizeiliche
Untersuchung statt Elbzollgerichten auch andere
Behörden zu bestellen, hat Preußen Gebrauch
gemacht durch G v. 26. 7. 97 (danach sind auf
Elbe wie Rhein auch Strafverfügungen gemäß
St PO zulässig, gegen die dann gerichtliche Ent-
scheidung offen steht bei den ordentlichen Schöf-
fengerichten).
1) Oesterreich: Namentlich Hofkammerpräsidial-.
dekret v. 2. 12. 45; in der Hauptsache Bezugnahme auf
à 26 der E. A und # 47 der Add. A. Näheres s. Patzauer,
Binnenschiffahrtswesen, 1902, S 399—407.