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Enteignung
fassung den Umständen, unter denen der Vertrag
geschlossen wird, und dem dabei zweifellos vorlie-
genden Parteiwillen nicht Rechnung getragen
sein. Die Parteien wollen durch ihre Einigung
lediglich dasselbe im gütlichen Wege herbei-
führen, was erzwungen worden wäre, wenn sie
sich nicht geeinigt hätten. Die Einigung soll den
E. Anspruch der Staatsgewalt ersetzen, und die
Parteien schaffen, sofern die gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine E. vorlicgen, freiwillig nur das,
was sonst ohne ihr Zutun kraft Gesetzes erfolgt
wäre. Es lag deshalb nahe und empfahl sich auch
aus rechtspolitischen Gründen, an die freiwillige
Verwirklichung eines solchen Tatbestandes die
gleichen rechtlichen Folgen zu knüpfen, wie an den
entsprechenden Akt der Behörde. Daher haben
die deutschen E.Gesetze vielfach solche Parteiver-
träge im Verfahren begünstigt und ihnen unter
bestimmten Voraussetzungen die vollen Rechts-
wirkungen der E. beigelegt.
5 13. Rückerwerbs= und Borkaufsrecht. Den
Rechtsgrund der E. bildet die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Rech-
tes zur Durchführung des enteignungsberechtigten
U. Jede E. wird daher immer nur unter der Vor-
aussetzung vollzogen, daß der in Anspruch genom-
mene Gegenstand zu der betreffenden öffentlichen
Anlage tatsächlich und in dem Umfange gebraucht
und verwendet wird, in welchem er enteignet
worden ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor
oder fällt sie später wieder weg, so entbehrt der
Eingriff in das private Recht seines rechtlichen
Grundes, und er muß wieder rückgängig gemacht
werden. Dem Enteigneten erwächst aber aus
einem solchen Tatbestande nicht, wie bisweilen
angenommen worden ist, ohne weiteres ein un-
mittelbares subjektives Recht gegen den Unter-
nehmer auf Wiederherstellung des früheren Zu-
standes. Denn die E. hat sich ohne jede Willens-
äußerung von seiner Seite vollzogen; er hat deren
Gegenstand nicht abgetreten und übergeben, son-
dern dieser ist ihm vom Staate genommen wor-
den, und ebensowenig, wie er diese Wegnahme
durch seinen ihr entgegenstehenden Willen hin-
dern konnte, war er in der Lage, ihre an sich
dauernde Wirkung durch seinen Willen zu be-
schränken. Auch ist ihm der gesetzlich vorgeschrie-
bene Ausgleich für den Eingriff zu Teil geworden
oder wenigstens in Form eines rechtlichen An-
spruches hierauf zum Bestandteile seines Ver-
mögens gemacht und dadurch das vordem ge-
störte rechtliche Gleichgewicht wieder hergestellt
worden. Die Billigkeit erfordert aber, daß dem
Enteigneten innerhalb gewisser Grenzen durch
das Gesetz ein öffentlich-rechtlicher Anspruch
auf Wiederaufhebung der Ent-
eignung eingeräumt werde, wenn deren Vor-
aussetzung nicht eingetreten oder nachträglich weg-
gefallen ist. Deshalb geben manche E.Gesetze dem
Enteigneten ein Rückerwerbsrecht bezüg-
lich des enteigneten Gegenstandes entweder schon
dann, wenn dieser nicht für das öffentliche U ver-
wendet worden ist (so Elsaß---Lothringen,
Sachsen) oder erst dann, wenn das U nicht zu-
stande kommt oder sein Betrieb dauernd einge-
stellt wird so Mayern, Baden, Hessen).
Andere dagegen (so besonders Preußen) räu-
men dem Enteigneten nur ein Vorkaufs-
recht für den Fall der Wiederveräußerung des
enteigneten Gegenstandes durch den Unternehmer
ein. Die Ausübung dieser Rechte ist aus Zweck-
mäßigkeitsgründen regelmäßig an bestimmte Fri-
sten seit Vollziehung der E. gebunden. Sachsen
gibt sowohl das Rückerwerbs= wie das Vorkaufs-
recht, je nachdem die angegebenen Voraussetzun-
gen vorliegen.
s 14. Das SEuteignungsverfahren. Das Ver-
fahren bei der E. zerfällt in 3 Teile: die Be-
stimmung der Gegenstände der
Enteignung, die Feststellung der
Entschädigung und die Vollziehung
der Enteignung.
I. Die Bestimmung der abzutreten-
den Gegenstände erfolgt im VerwWege,
nur Bayern und Württemberg haben
hier eine Berufung an den Vß zugelassen. Das
Verfahren beginnt mit Aufstellung eines Planes,
welcher die nähere Bezeichnung der zu enteignen-
den Grundstücke, der Eigentümer und etwaigen
anderen Berechtigten enthält. Dieser Plan wird
öffentlich zur Einsicht ausgelegt, auch wohl den
bekannten Beteiligten persönlich mitgeteilt. Bin-
nen einer bestimmten Frist haben die Beteiligten,
und außer ihnen noch etwa die Vorsteher der von
der E. betroffenen Gemeinden, die Befugnis,
Widerspruch zu erheben. Die Einwendungen wer-
den nötigenfalls an Ort und Stelle erörtert. Auf
Grund dieser Verhandlungen stellt die zuständige
Behörde die Gegenstände der E. fest (vorläu-
fige Planfeststellung). Gegen diese Entscheidung
ist — abgesehen von Bayern und Württemberg —
nur Beschwerde oder Rekurs an die vorgesetzte
VerwBehörde zulässig. Letztere stellt sodann den
Plan endgültig fest.
II. An die Bestimmung der zu enteignenden
Grundstücke schließt sich das Entschädigungs-
verfahren an. Zu diesem werden die Eigentü-
mer und diejenigen anderweiten Berechtigten, wel-
che der leitenden Behörde bekannt sind, persönlich,
alle anderen durch öffentliche Bekanntmachung
geladen. Das Ausbleiben im Termine hat zur
Folge, daß über die Entschädigung ohne Beteili-
gung des Ausbleibenden entschieden wird. Die
Abschätzung der zu enteignenden Gegenstände
erfolgt unter Zuziehung von Sachverständigen.
Die endgültige Festsetzung der Entschädigung
liegt nach deutschem Rechte regelmäßig in den
Händen der Gerichte. Entweder entscheiden diese
sofort auf Grund der sachverständigen Schätzung,
oder es findet zunächst eine Feststellung durch die
VerwBehörde oder durch die Kommission der
Sachverständigen statt, und erst gegenüber dieser
ist die Beschreitung des Rechtsweges zulässig (so
namentlich Preußen und Sachsen).
III. Nach Festsetzung der Entschädigung muß
diese, soweit der Grundsatz der vorgängigen Ent-
schädigung besteht (s. oben & 9), ehe die Ueberwei-
sung der Sache erfolgen kann, gezahlt oder hinter-
legt werden. Wenn auf die Entschädigungssumme
nur ein einziger Berechtigter Anspruch hat, so kann
sie ihm sofort ausge zahlt werden. Sind da-
gegen mehrere Berechtigte dabei beteiligt, so muß
zunächst ein Verfahren zur Wahrung der Rechte
dieser stattfinden und nach dessen Absetzung die
Entschädigung nötigenfalls hinterlegt wer-
den. Dies kommt namentlich vor bei Lehns= und
Fideikommißgütern, sowie bei Grundstücken, wel-
che mit Hypotheken, Grundschulden oder Real=