Erbschafts- und Schenkungssteuer (Deutsches Reich)
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seits in die steuerpflichtige Masse alle zu dem
Nachlaß gehörigen Forderungen einzurechnen und
andererseits von der pflichtigen Masse alle Schul-
den und Lasten, welche mit oder wegen derselben
übernommen werden, in Abzug zu bringen. Das
Gesetz hebt einzelne abzugsfähige Nachlaßverbind-
lichkeiten besonders heraus, so die Kosten der Be-
erdigung, der Leichenfeier, des Grabdenkmals,
der Regelung des Nachlasses usw. Schulden
und Lasten, welche nur auf einem steuerfreien
oder nur auf einem steuerpflichtigen Teile der
Masse haften, kommen bei demjenigen Teile in
Abzug, auf welchem sie haften; Schulden und
Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien als
auf dem steuerpflichtigen Teile der Masse haften,
kommen von dem letzteren nur nach dem Ver-
hältnisse dieses Teils zur gesamten Masse in Abzug.
Die Est wird nach dem ganzen Erwerbe jedes
einzelnen Beteiligten für diesen besonders unter
Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Erb-
lasser berechnet.
4. Träger der Steuer und Haftung für die
Stener. Zu entrichten ist die E t von dem Er-
werber des steuerpflichtigen Anfalls, bei bestimm-
ten Zuwendungen, die mit Rücksicht auf ihren be-
sonderen Zweck einer ermäßigten St unterliegen,
von dem mit der Zuwendung Beschwerten. Für
die St haftet die ganze steuerpflichtige Masse. Der
Erbe haftet neben dem Erwerber usw. in der Höhe
des Wertes des aus der E Empfangenen; ebenso
haften gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte
der St Pflichtigen, Testamentsvollstrecker, Nach-
laßpfleger und Verwalter von Familienstiftungen
persönlich für die St, wenn sie die E oder Teile
derselben vor Berichtigung der ESt ausantworten
und die Beitreibung von den St Pflichtigen nicht
erfolgen kann.
&5. Stenersatz. Die St Sätze sind in Hundert-
teilen von dem Werte des Anfalls festgelegt.
Zunächst sind diese nach dem Verwandt-
schafts= bezw. Verschwägerungs-
verhältnis zum Erblasser abgestuft
und betragen 400 für leibliche Eltern und für
voll- und halbbürtige Geschwister sowie für Ab-
kömmlinge ersten Grades von Geschwistern: 60%
für Großeltern und entferntere Voreltern, für
Schwieger= und Stiefeltern, für Schwieger= und
Stiefkinder, für Abkömmlinge zweiten Grades
von Geschwistern, für uneheliche von dem Vater
anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge, so-
wie für an Kindesstatt angenommene Personen
und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die
Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken;
89 für Geschwister der Eltern und für Verschwä-
gerte im zweiten Grade der Seitenlinie; 1000 in
allen übrigen Fällen, soweit es sich nicht um einen
unter besondere St Ermäßigung gestellten Erwerb
handelt.
Danach tritt aber noch eine weitere Abstu-
fung nach dem Betrage des Erwer-
bes ein. Ueberschreitet der letztere 20 000 Mk.,
so wird das 1½16fache der nach der Verwandtschaft
maßgebenden Sätze erhoben; von da an steigt
sodann der Multiplikator nach der Höhe des Be-
trages in 14 Abstufungen bis zum Betrage von
mehr als einer Million je um ein Zehntel an, so
daß also bei Beträgen über eine Million Mark
das 25/16ache der Verwandtschaftsprozente, mit-
hin bei Anwendbarkeit des höchsten Satzes der
letzteren 2500 des steuerpflichtigen Erwerbes, zu
heben ist. Bei den St Pflichtigen der begünstigsten
Klasse (400) beginnt die Steigerung nach dem
Erbbetrag erst bei einer Höhe von mehr als
50 000 Mk.
##6. Stenerbefreinngen und Stenerermäßi-
gungen sind verhältnismäßig zahlreich. Befreit
ist ein Erwerb von nicht mehr als 500 Mk.; ein
Erwerb in Gemäßheit des § 1969 BGB (Unter-
halt für Angehörige des Erblassers); eine Schuld-
befreiung, die der Erblasser mit Rücksicht auf die
Notlage des Schuldners angeordnet hat; der Er-
werb, der an eheliche Kinder und deren Ab-
kömmlinge fällt; der Erwerb unehelicher Kinder
und von Abkömmlingen solcher aus dem Vermö-
gen der Mutter oder der mütterlichen Voreltern;
der Erwerb der Ehegatten; ein Erwerb bis zum
Betrage von 10 000 Mk., sofern er an leibliche El-
tern, Großeltern und entferntere Voreltern, an
uneheliche vom Vater anerkannte Kinder und deren
Abkömmlinge und an Kindesstatt angenommene
Personen und deren Abkömmlinge fällt; ein Er-
werb von Kleidungsstücken und Haushaltungs-
gegenständen zum Werte bis 5000 Mk., der an
voll= oder halbbürtige Geschwister, an Abkömm-
linge ersten Grades von Geschwistern, an Schwie-
ger- und Stiefeltern sowie an Schwieger= und
Stiefkinder fällt; ein Erwerb, der leiblichen Eltern,
Großeltern und entfernteren Voreltern anfällt,
soweit er in Sachen besteht, die sie ihren Abkömm-
lingen durch Schenkung oder Uebergabevertrag
zugewandt hatten; Erwerb bis zum Betrage von
3000 Mk. von Personen, die in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnisse zum Erblasser gestanden
haben; Erwerb, der Familienstiftungen auf
Grund eines in einer Verfügung von Todes wegen
bestehenden Stiftungsgeschäfts anfällt. Des fer-
neren sind von der Entrichtung der Est der Lan-
desfürst und die Landesfürstin befreit. Endlich
tritt bei einem Erwerb von dauernd land= oder
forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grund-
stücken durch leibliche Eltern, voll= oder halbbürtige
Geschwister und Abkömmlinge ersten Grades von
Geschwistern Befreiung von der St ein, wenn die
Grundstücke im Laufe der dem Anfalle vorher-
gehenden 5 Jahre Gegenstand eines nach dem
REStW steuerpflichtigen Erwerbs geworden sind.
Ein ermäßigter Steuersatz (500)
wird erhoben: von dem Erwerb inländischer Kir-
chen; von dem Erwerb inländischer Stif-
tungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten,
welche die Rechte juristischer Personen besitzen
und ausschließlich kirchliche, mildtätige oder ge-
meinnützige Zwecke verfolgen; von Zuwendungen,
die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder ge-
meinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen
Reichs oder der deutschen Schutzgebiete gewidmet
sind, sofern die Zweckverwendung gesichert und
die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder
bestimmte Personen beschränkt ist; von einem
Erwerb, der Kassen oder Anstalten anfällt, welche
die Unterstützung der zu dem Erblasser in einem
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Perso-
nen, sowie der Familienangehörigen solcher Per-
sonen bezwecken; sofern in den vorbezeichneten
Fällen nur Vermögensvorteile bis zum Betrage
von 5000 Mk. in Frage kommen, tritt volle StBe-
freiung ein; unter bestimmten Voraussetzungen
kann auch ausländischen Stiftungen, Gesellschaf-
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