Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Erbschafts- und Schenkungssteuer (Deutsches Reich) 
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seits in die steuerpflichtige Masse alle zu dem 
Nachlaß gehörigen Forderungen einzurechnen und 
andererseits von der pflichtigen Masse alle Schul- 
den und Lasten, welche mit oder wegen derselben 
übernommen werden, in Abzug zu bringen. Das 
Gesetz hebt einzelne abzugsfähige Nachlaßverbind- 
lichkeiten besonders heraus, so die Kosten der Be- 
erdigung, der Leichenfeier, des Grabdenkmals, 
der Regelung des Nachlasses usw. Schulden 
und Lasten, welche nur auf einem steuerfreien 
oder nur auf einem steuerpflichtigen Teile der 
Masse haften, kommen bei demjenigen Teile in 
Abzug, auf welchem sie haften; Schulden und 
Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien als 
auf dem steuerpflichtigen Teile der Masse haften, 
kommen von dem letzteren nur nach dem Ver- 
hältnisse dieses Teils zur gesamten Masse in Abzug. 
Die Est wird nach dem ganzen Erwerbe jedes 
einzelnen Beteiligten für diesen besonders unter 
Berücksichtigung seines Verhältnisses zum Erb- 
lasser berechnet. 
4. Träger der Steuer und Haftung für die 
Stener. Zu entrichten ist die E t von dem Er- 
werber des steuerpflichtigen Anfalls, bei bestimm- 
ten Zuwendungen, die mit Rücksicht auf ihren be- 
sonderen Zweck einer ermäßigten St unterliegen, 
von dem mit der Zuwendung Beschwerten. Für 
die St haftet die ganze steuerpflichtige Masse. Der 
Erbe haftet neben dem Erwerber usw. in der Höhe 
des Wertes des aus der E Empfangenen; ebenso 
haften gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte 
der St Pflichtigen, Testamentsvollstrecker, Nach- 
laßpfleger und Verwalter von Familienstiftungen 
persönlich für die St, wenn sie die E oder Teile 
derselben vor Berichtigung der ESt ausantworten 
und die Beitreibung von den St Pflichtigen nicht 
erfolgen kann. 
&5. Stenersatz. Die St Sätze sind in Hundert- 
teilen von dem Werte des Anfalls festgelegt. 
Zunächst sind diese nach dem Verwandt- 
schafts= bezw. Verschwägerungs- 
verhältnis zum Erblasser abgestuft 
und betragen 400 für leibliche Eltern und für 
voll- und halbbürtige Geschwister sowie für Ab- 
kömmlinge ersten Grades von Geschwistern: 60% 
für Großeltern und entferntere Voreltern, für 
Schwieger= und Stiefeltern, für Schwieger= und 
Stiefkinder, für Abkömmlinge zweiten Grades 
von Geschwistern, für uneheliche von dem Vater 
anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge, so- 
wie für an Kindesstatt angenommene Personen 
und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die 
Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken; 
89 für Geschwister der Eltern und für Verschwä- 
gerte im zweiten Grade der Seitenlinie; 1000 in 
allen übrigen Fällen, soweit es sich nicht um einen 
unter besondere St Ermäßigung gestellten Erwerb 
handelt. 
Danach tritt aber noch eine weitere Abstu- 
fung nach dem Betrage des Erwer- 
bes ein. Ueberschreitet der letztere 20 000 Mk., 
so wird das 1½16fache der nach der Verwandtschaft 
maßgebenden Sätze erhoben; von da an steigt 
sodann der Multiplikator nach der Höhe des Be- 
trages in 14 Abstufungen bis zum Betrage von 
mehr als einer Million je um ein Zehntel an, so 
daß also bei Beträgen über eine Million Mark 
das 25/16ache der Verwandtschaftsprozente, mit- 
hin bei Anwendbarkeit des höchsten Satzes der 
  
  
letzteren 2500 des steuerpflichtigen Erwerbes, zu 
heben ist. Bei den St Pflichtigen der begünstigsten 
Klasse (400) beginnt die Steigerung nach dem 
Erbbetrag erst bei einer Höhe von mehr als 
50 000 Mk. 
##6. Stenerbefreinngen und Stenerermäßi- 
gungen sind verhältnismäßig zahlreich. Befreit 
ist ein Erwerb von nicht mehr als 500 Mk.; ein 
Erwerb in Gemäßheit des § 1969 BGB (Unter- 
halt für Angehörige des Erblassers); eine Schuld- 
befreiung, die der Erblasser mit Rücksicht auf die 
Notlage des Schuldners angeordnet hat; der Er- 
werb, der an eheliche Kinder und deren Ab- 
kömmlinge fällt; der Erwerb unehelicher Kinder 
und von Abkömmlingen solcher aus dem Vermö- 
gen der Mutter oder der mütterlichen Voreltern; 
der Erwerb der Ehegatten; ein Erwerb bis zum 
Betrage von 10 000 Mk., sofern er an leibliche El- 
tern, Großeltern und entferntere Voreltern, an 
uneheliche vom Vater anerkannte Kinder und deren 
Abkömmlinge und an Kindesstatt angenommene 
Personen und deren Abkömmlinge fällt; ein Er- 
werb von Kleidungsstücken und Haushaltungs- 
gegenständen zum Werte bis 5000 Mk., der an 
voll= oder halbbürtige Geschwister, an Abkömm- 
linge ersten Grades von Geschwistern, an Schwie- 
ger- und Stiefeltern sowie an Schwieger= und 
Stiefkinder fällt; ein Erwerb, der leiblichen Eltern, 
Großeltern und entfernteren Voreltern anfällt, 
soweit er in Sachen besteht, die sie ihren Abkömm- 
lingen durch Schenkung oder Uebergabevertrag 
zugewandt hatten; Erwerb bis zum Betrage von 
3000 Mk. von Personen, die in einem Dienst- 
oder Arbeitsverhältnisse zum Erblasser gestanden 
haben; Erwerb, der Familienstiftungen auf 
Grund eines in einer Verfügung von Todes wegen 
bestehenden Stiftungsgeschäfts anfällt. Des fer- 
neren sind von der Entrichtung der Est der Lan- 
desfürst und die Landesfürstin befreit. Endlich 
tritt bei einem Erwerb von dauernd land= oder 
forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grund- 
stücken durch leibliche Eltern, voll= oder halbbürtige 
Geschwister und Abkömmlinge ersten Grades von 
Geschwistern Befreiung von der St ein, wenn die 
Grundstücke im Laufe der dem Anfalle vorher- 
gehenden 5 Jahre Gegenstand eines nach dem 
REStW steuerpflichtigen Erwerbs geworden sind. 
Ein ermäßigter Steuersatz (500) 
wird erhoben: von dem Erwerb inländischer Kir- 
chen; von dem Erwerb inländischer Stif- 
tungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten, 
welche die Rechte juristischer Personen besitzen 
und ausschließlich kirchliche, mildtätige oder ge- 
meinnützige Zwecke verfolgen; von Zuwendungen, 
die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder ge- 
meinnützigen Zwecken innerhalb des Deutschen 
Reichs oder der deutschen Schutzgebiete gewidmet 
sind, sofern die Zweckverwendung gesichert und 
die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder 
bestimmte Personen beschränkt ist; von einem 
Erwerb, der Kassen oder Anstalten anfällt, welche 
die Unterstützung der zu dem Erblasser in einem 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Perso- 
nen, sowie der Familienangehörigen solcher Per- 
sonen bezwecken; sofern in den vorbezeichneten 
Fällen nur Vermögensvorteile bis zum Betrage 
von 5000 Mk. in Frage kommen, tritt volle StBe- 
freiung ein; unter bestimmten Voraussetzungen 
kann auch ausländischen Stiftungen, Gesellschaf- 
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