Erbschafts= und Schenkungssteuer (Einzelstaaten)
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vierfachen Betrag der ESt von dem betreffenden
Erwerb oder, wenn der Betrag der St nicht er-
mittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu
20 000 Mark. Erscheint die Absicht, die Est zu
hinterziehen, ausgeschlossen, so tritt eine Ordnungs-
strafe bis zu 150 Mk. ein, welche auch für sonstige
Zuwiderhandlungen gegen Gesetz und Ausfüh-=
rungsvorschriften gegeben ist. Die Einziehung
der St erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
Die gleichen Strafvorschriften treffen denjenigen,
welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Er-
werbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe
er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tat-
sachen, welche die St Pflichtigkeit, die Höhe des
St Satzes oder des StBetrages bestimmen, wis-
sentlich unrichtige Angaben macht. Die festgesetz-
ten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bun-
desstaats zu, von dessen Behörden die Strafent-
scheidung getrofssen ist. Die Umwandlung einer
nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits-
strafe findet nicht statt; auch ist, wenn der Verur-
teilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung
eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zu-
lässig. Hinsichtlich des Verwaltungestrafverfahrens,
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im
Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvoll-
streckung und der Verjährung der Strafverfolgung
kommen die sich auf die Zollstrafen beziehenden
Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zoll-
direktivbehörden die E StAemter und Oberbehör-
den treten I Zollwesenj.
69# .u Schenkungen unter Lebenden unterliegen
der gleichen St wie der Erwerb von Todes wegen
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse
des Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse
des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt
werden. Der Begriff der Sch ist im Gesetz nicht
näher festgelegt; er bestimmt sich mithin lediglich
nach dem allgemeinen Grundsatz des BGB, nach
dessen § 516 eine Zuwendung, durch die jemand
aus seinem Vermögen einen anderen bereichert,
eine Sch ist, wenn beide Teile darüber einig sind,
daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dem
Erwerb durch Sch stellt das ReEste# ausdrücklich
gleich einen Erwerb, der infolge der Vollziehung
der einer Sch beigefügten Auflage oder infolge
der Bewirkung einer Leistung, von welcher der
Schenker eine Sch abhängig gemacht hat oder
sofern die Sch der Genehmigung einer Behörde
unterliegt, infolge der Vollziehung einer An-
ordnung dieser Behörde erlangt wird; ebenmäßig
steht der Sch gleich das in einem Stiftungsgeschäft
unter Lebenden von dem Stifter zugesicherte und
auf die Stiftung übergegangene Vermögen. Die
St Pflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
die Sch zur Belohnung oder unter einer Auflage
gemacht oder in die Form eines lästigen Vertra-
ges gekleidet wird.
Die Grundsätze über die ESt finden durchweg
auch auf die Erhebung und Verwaltung der SchSt
Anwendung. Die StBefreiungsvorschriften (oben
HK6) sind nur noch insofern erweitert, als auch befreit
sein sollen Sch an Bedürftige zum Zwecke ihres
Unterhalts oder ihrer Ausbildung, ferner der schen-
kungsweise Erlaß von Forderungen, die durch
Gewährung von Mitteln für solche Zwecke be-
gründet sind, des weiteren Sch, durch welche einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, sowie end-
lich Sch beweglicher Sachen im Werte von nicht
mehr als 3000 Mk. an gewisse Verwandte und
Verschwägerte (die, welche mit 4 bis 8% zur St
heranzuziehen sind), sofern die Sachen dem per-
sönlichen Gebrauch des Beschenkten oder seiner
Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind.
Außerdem ist besonders bestimmt, daß es der An-
meldung einer Sch nicht bedarf, wenn dieselbe
gerichtlich oder notariell beurkundet ist, und daß
die entrichtete St zu erstatten ist, soweit das Ge-
schenk wegen eines auf Gesetz beruhenden Rück-
forderungsrechtes hat herausgegeben werden müs-
sen, und ferner, wenn die Herausgabe nach Maß-
gabe des 5+ 528 Abs 1 Satz 2 BGB abgewendet
ist, oder wenn der Schenker die Erfüllung des
schenkweise erteilten Versprechens auf Grund des
8 519 BGB verweigert hat.
III. Die bundesstaatliche Besteuerung
8 10. Zuschläge zur Reichserbschaftssteuer.
Durch das REStG ist es den Bundesstaaten
überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu der
nach den Vorschriften des REStG veranlagten
St zu erheben. Von dieser Befugnis haben bis-
lang nur zwei Staaten Gebrauch gemacht: Lübeck
in dem G v. 14. 11. 06 und Elsaß-Lothringen in
dem G v. 29. 6. 07. Lübeck erhebt Zuschläge
zu der veranlagten Reichs Est, welche sich von
25 bis zu 10000 dieser St abstufen; in Elsaß-
Lothringen wird die ReichsESt zu dem
einfachen Satz veranlagt, sodann aber dazu noch
bei den einzelnen Kategorien zu deren prozentua-
len St Sätzen ein bis 6 Prozente zugeschlagen.
&5 I1. Besondere Steuer von Abkömmlingen
und Ehegatten. Da schon vor Erlaß des REste#
eine Anzahl von Bundeestaaten die Ehesteuerung
auf Abkömmlinge und Chegatten ausgedehnt
hatte, so mußte auch die Erhebung einer solchen
St den Bundesstaaten allgemein gestattet wer-
den. Neu zur Einführung gebracht ist eine bezüg-
liche Besteuerung daraufhin noch in keinem Bun-
desstaate; diejenigen Staaten, in denen sie bereits
bestand, haben sie aber entsprechend beibehalten.
Lediglich eine Besteuerung für die Ehegatten bei
unbecerbter Ehe, nicht aber eine solche für die Ab-
kömmlinge haben Schwarzburg-Son-
dershausen (Gv. 9.2. 92) und Reuß ä. L.
(Gv. 3. 3. 75); der St Satz beträgt bei beiden 30%.
— Nur eine Est von den Abkömmlingen (200
für Kinder, 4% für Enkel mit gestaffelten Zuschlä-
gen bis auf das Doppelte bei Anfällen von mehr als
900 000 Mk.) und nicht von den Ehegatten erhebt
Hamburg (Gv. 2. 3. 03). — Lübeck (Gv.
14. 11. 06) und Bremen (G v. 7. 6. 04) be-
steuern die Ehegatten, aber nur die in unbeerbter
Ehe (200 mit gestaffelten Zuschlägen bei Lübeck
bis auf das Doppelte, bei Bremen bis auf das
Anderthalbfache) und die Abkömmlinge (Lübeck
Kinder 200, Enkel 400, Bremen Kinder und
Enkel 20% je mit den gleichen Zuschlägen wie bei
den Ehegatten). — Elsaß--Lothringen
endlich (G v. 29. 6. 07) hat einmal eine Be-
steuerung der Ehegatten sowohl bei beerbter Ehe
(lo bis zum Betrage des gesetzlichen Erbteils,
darüber 30% dabei staffelförmige Steigung nach
dem Wert wie im REsto#) wie auch bei unbeerb-
ter Ehe (3% mit der Steigung der StsSätze nach