Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Erbschafts= und Schenkungssteuer (Einzelstaaten) 
741 
  
vierfachen Betrag der ESt von dem betreffenden 
Erwerb oder, wenn der Betrag der St nicht er- 
mittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 
20 000 Mark. Erscheint die Absicht, die Est zu 
hinterziehen, ausgeschlossen, so tritt eine Ordnungs- 
strafe bis zu 150 Mk. ein, welche auch für sonstige 
Zuwiderhandlungen gegen Gesetz und Ausfüh-= 
rungsvorschriften gegeben ist. Die Einziehung 
der St erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Die gleichen Strafvorschriften treffen denjenigen, 
welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Er- 
werbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe 
er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tat- 
sachen, welche die St Pflichtigkeit, die Höhe des 
St Satzes oder des StBetrages bestimmen, wis- 
sentlich unrichtige Angaben macht. Die festgesetz- 
ten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bun- 
desstaats zu, von dessen Behörden die Strafent- 
scheidung getrofssen ist. Die Umwandlung einer 
nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits- 
strafe findet nicht statt; auch ist, wenn der Verur- 
teilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung 
eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zu- 
lässig. Hinsichtlich des Verwaltungestrafverfahrens, 
der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im 
Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvoll- 
streckung und der Verjährung der Strafverfolgung 
kommen die sich auf die Zollstrafen beziehenden 
Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zoll- 
direktivbehörden die E StAemter und Oberbehör- 
den treten I Zollwesenj. 
69# .u Schenkungen unter Lebenden unterliegen 
der gleichen St wie der Erwerb von Todes wegen 
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse 
des Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse 
des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt 
werden. Der Begriff der Sch ist im Gesetz nicht 
näher festgelegt; er bestimmt sich mithin lediglich 
nach dem allgemeinen Grundsatz des BGB, nach 
dessen § 516 eine Zuwendung, durch die jemand 
aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, 
eine Sch ist, wenn beide Teile darüber einig sind, 
daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dem 
Erwerb durch Sch stellt das ReEste# ausdrücklich 
gleich einen Erwerb, der infolge der Vollziehung 
der einer Sch beigefügten Auflage oder infolge 
der Bewirkung einer Leistung, von welcher der 
Schenker eine Sch abhängig gemacht hat oder 
sofern die Sch der Genehmigung einer Behörde 
unterliegt, infolge der Vollziehung einer An- 
ordnung dieser Behörde erlangt wird; ebenmäßig 
steht der Sch gleich das in einem Stiftungsgeschäft 
unter Lebenden von dem Stifter zugesicherte und 
auf die Stiftung übergegangene Vermögen. Die 
St Pflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
die Sch zur Belohnung oder unter einer Auflage 
gemacht oder in die Form eines lästigen Vertra- 
ges gekleidet wird. 
Die Grundsätze über die ESt finden durchweg 
auch auf die Erhebung und Verwaltung der SchSt 
Anwendung. Die StBefreiungsvorschriften (oben 
HK6) sind nur noch insofern erweitert, als auch befreit 
sein sollen Sch an Bedürftige zum Zwecke ihres 
Unterhalts oder ihrer Ausbildung, ferner der schen- 
kungsweise Erlaß von Forderungen, die durch 
Gewährung von Mitteln für solche Zwecke be- 
gründet sind, des weiteren Sch, durch welche einer 
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu 
  
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, sowie end- 
lich Sch beweglicher Sachen im Werte von nicht 
mehr als 3000 Mk. an gewisse Verwandte und 
Verschwägerte (die, welche mit 4 bis 8% zur St 
heranzuziehen sind), sofern die Sachen dem per- 
sönlichen Gebrauch des Beschenkten oder seiner 
Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind. 
Außerdem ist besonders bestimmt, daß es der An- 
meldung einer Sch nicht bedarf, wenn dieselbe 
gerichtlich oder notariell beurkundet ist, und daß 
die entrichtete St zu erstatten ist, soweit das Ge- 
schenk wegen eines auf Gesetz beruhenden Rück- 
forderungsrechtes hat herausgegeben werden müs- 
sen, und ferner, wenn die Herausgabe nach Maß- 
gabe des 5+ 528 Abs 1 Satz 2 BGB abgewendet 
ist, oder wenn der Schenker die Erfüllung des 
schenkweise erteilten Versprechens auf Grund des 
8 519 BGB verweigert hat. 
III. Die bundesstaatliche Besteuerung 
8 10. Zuschläge zur Reichserbschaftssteuer. 
Durch das REStG ist es den Bundesstaaten 
überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu der 
nach den Vorschriften des REStG veranlagten 
St zu erheben. Von dieser Befugnis haben bis- 
lang nur zwei Staaten Gebrauch gemacht: Lübeck 
in dem G v. 14. 11. 06 und Elsaß-Lothringen in 
dem G v. 29. 6. 07. Lübeck erhebt Zuschläge 
zu der veranlagten Reichs Est, welche sich von 
25 bis zu 10000 dieser St abstufen; in Elsaß- 
Lothringen wird die ReichsESt zu dem 
einfachen Satz veranlagt, sodann aber dazu noch 
bei den einzelnen Kategorien zu deren prozentua- 
len St Sätzen ein bis 6 Prozente zugeschlagen. 
&5 I1. Besondere Steuer von Abkömmlingen 
und Ehegatten. Da schon vor Erlaß des REste# 
eine Anzahl von Bundeestaaten die Ehesteuerung 
auf Abkömmlinge und Chegatten ausgedehnt 
hatte, so mußte auch die Erhebung einer solchen 
St den Bundesstaaten allgemein gestattet wer- 
den. Neu zur Einführung gebracht ist eine bezüg- 
liche Besteuerung daraufhin noch in keinem Bun- 
desstaate; diejenigen Staaten, in denen sie bereits 
bestand, haben sie aber entsprechend beibehalten. 
Lediglich eine Besteuerung für die Ehegatten bei 
unbecerbter Ehe, nicht aber eine solche für die Ab- 
kömmlinge haben Schwarzburg-Son- 
dershausen (Gv. 9.2. 92) und Reuß ä. L. 
(Gv. 3. 3. 75); der St Satz beträgt bei beiden 30%. 
— Nur eine Est von den Abkömmlingen (200 
für Kinder, 4% für Enkel mit gestaffelten Zuschlä- 
gen bis auf das Doppelte bei Anfällen von mehr als 
900 000 Mk.) und nicht von den Ehegatten erhebt 
Hamburg (Gv. 2. 3. 03). — Lübeck (Gv. 
14. 11. 06) und Bremen (G v. 7. 6. 04) be- 
steuern die Ehegatten, aber nur die in unbeerbter 
Ehe (200 mit gestaffelten Zuschlägen bei Lübeck 
bis auf das Doppelte, bei Bremen bis auf das 
Anderthalbfache) und die Abkömmlinge (Lübeck 
Kinder 200, Enkel 400, Bremen Kinder und 
Enkel 20% je mit den gleichen Zuschlägen wie bei 
den Ehegatten). — Elsaß--Lothringen 
endlich (G v. 29. 6. 07) hat einmal eine Be- 
steuerung der Ehegatten sowohl bei beerbter Ehe 
(lo bis zum Betrage des gesetzlichen Erbteils, 
darüber 30% dabei staffelförmige Steigung nach 
dem Wert wie im REsto#) wie auch bei unbeerb- 
ter Ehe (3% mit der Steigung der StsSätze nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.