Evangelische Kirche — Exterritorialität
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Die Publikation der Kirchengesetze erfolgt in
Preußen und Baden in einem unter Verantwort-
lichkeit der obersten Kirchenbehörde erscheinenden,
anderwärts im staatlichen Gesetzblatt.
3. Neben der autonomen kirchlichen Gesetzge-
bung besteht noch ein selbständiges kirchliches
Verordnungsrecht. Es wird gehandhabt
von den Konsistorialbehörden als den Organen
der Kirchenregierung innerhalb der ihnen zuge-
wiesenen Kompetenz, in höchster Instanz durch
den Oberbischof unter Gegenzeichnung des Präsi-
denten des Oberkirchenrats (Schoen 2, 258 ff).
Notverordnungen sind unter Zustimmung des
Generalsynodalvorstandes zulässig (GSO#s#34 Z3).
4. Soweit nicht die neueren Ordnungen eine
Neugestaltung des Kirchenrechts der ev. K. durch-
geführt haben, ist das ältere Recht in Kraft ver-
blieben. Aus dem älteren Recht sind insbesondere
hervorzuheben die symbolischen oder Bekennt-
nisschriften (Zorn 145, 148, 429; Schoen
1, 143). Die rechtliche Bedeutung dieser Sym-
bole ist vielumstritten. Ihr Zweck war ursprüng-
lich in keiner Weise ein rechtlicher, sondern lediglich
der, dem katholischen Glaubens#ysteme gegenüber
die evangelische Auffassung zu formulieren, zu
firieren, zu verteidigen. So entstanden insbe-
sondere die beiden ältesten und wichtigsten Be-
kenntnisschriften: die Confessio Augu-
stana und die Apologia Confessio
nis, zu welchen später noch in gleicher Tendenz
die Articuli Smalcaldici hinzutraten.
Demgemäß herrschte die Ueberzeugung, daß der
Inhalt dieser Bekenntnisschriften mit der heiligen
Schrift übereinstimmen müsse und übereinstimme,
wofür der lehrhafte Nachweis im einzelnen noch
durch die beiden Katechismen Lu-
thers geführt wurde. Aus diesem Gedanken-
ang ergab sich die Behauptung der Unveränder-=
ichkeit der Symbole als des mit der heiligen
Schrift übereinstimmenden evangelischen Bekennt-
nisses (quia concordant cum sacra secriptura).
In diesem Sinne wurden die Geistlichen eidlich
auf die Bekenntnisschriften verpflichtet und noch
neuere Ordnungen entziehen „das Bekenntnis"
oder selbst „die Bekenntnisschriften“ als jus divi-
num im Sinne des kanonischen Rechts der Ab-
änderung durch die kirchliche Gesetzgebung.
Eine andere Auffassung der symbolischen Schrif-
ten beruht auf dem Gedanken, daß die Symbolc,
so hoch immer zu achten als die mit dem Blute
der Märtyrer besiegelten ersten Zeugnisse des
Glaubens der ev. K., doch Menschenwort seien,
dessen Uebereinstimmung mit dem unveränder-
lichen Gotteswort erst durch Prüfung festzustellen
sei, welche Prüfung besonders bezüglich der letzten
Bekenntnisschrift, der Formula Concordiae, doch
eine unzweifelhaft sichere Uebereinstimmung mit
dem Gotteswort nicht ergebe. Demgemäß schwäch-
te man die Verpflichtung der Geistlichen auf die
Symbole dahin ab: „quatenus concordant cum
sacra scriptura“, beseitigte sie auch wohl ganz
und erklärte die Symbole als menschliches Er-
zeugnis für einen möglichen Gegenstand der kirch-
lichen Gesetzgebung (Schoen 2, 253f; Kahl, Der
Rechtsinhalt des Konkordienbuches 1910).
Die neueren Ordnungen schwanken zwischen
diesen beiden grundsätzlichen Auffassungen.
5. Eine Aufzählung der für die ev. K. geltenden
Rechtsordnungen ist an dieser Stelle untunlich.
Die ev. Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts
sind gesammelt von Richter (2 Bde. 1846) und
Sehling (3 Bde., 1902, 1904, 1909), die neue-
ren Ordnungen in dem ein vollständiges Corpus
Juris für die ev. K. Deutschlands darstellenden
Werke von Friedberg: Die geltenden Ver-
fassungsgesetze der evang.-deutschen Landeskirchen
(1885) nebst 4 Erg.-Bden (1888, 1890, 1892, 1904).
— Die neueren Ordnungen entbehren noch einer
abschließenden wissenschaftlichen Durcharbeitung.
Literatur: Eine positive Darstellung des KR vom
staatlichen Standpunkt unter Zugrundelegung des preußi-
schen Rechts bietet Zorn, amn 1888 (38 23, 24, 26). Bgl.
ferner Rieker, Die rechtl. Stellung der ev. K. Deutsch.
londs (1893); Köhler, Lehrbuch des deutsch-ev. KI,
1895; für Preußen Schoen, Preuß. KK., 1 und 2, 1903.
1910; für Hessen Köhler, KRä d. ev. K. des Gr. Hessen
(1884 mit Nachtr. 1890); für alle deutschen Landeskirchen
Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der ev. Lan-
deskirchen, 1888. — Zur Orientierung dient die kleine Schrift
von Mejer, Das Rechtsleben der deutschen ev. Landeskir.
chen, 1889. — Umfassende Literaturangaben bei Fried-
berg, Lehrb. d. kath. u. euv KR, 1909, und Stut, KR
in v. Holtzendorff-Kohlers Enzykl., 1904, 2, 809, 882, 956 ff.
VPbilipp Jorn.
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Exterritorialität
#5s 1. Begriff. 5§ 2. Exterritorialität der Diplomaten (Kon-
fuln). 13. Staatsoberhaupt und fremde Staaten.
8 1. Begriff. Der Begriff der E. ist in der
völkerrechtlichen Literatur sehr umstritten. Weder
läßt er sich durch die Fiktion erklären, daß der
Berechtigte als außerhalb des Territoriums befind-
lich gedacht werde (Grotius, Bynkershvek, Calvo,
Phillimore, Wheaton, Klüber, Martens, Har-
burger), noch läßt sich einc grundsätzliche Bestim-
mung dahin geben, daß der Berechtigte von der
Gesetzgebung des Territorialstaates überhaupt
eximiert sei (Kent, Bluntschli). Beides ist für
einen geordneten Staat unmöglich. Unzweifel-
haft liegt jedoch in der E. eine Ausnahme vom
Territorialitätsprinzip, ein Privileg, welches
als solches aufs engste ausgelegt werden muß.
Demgemäß ist die E. zu bestimmen als die Ge-
samtheit derjenigen ausnahms-
weisen Privilegien, welche aus
Rücksichten internationalen Ver-
kehres gewissen Personen oder
Sachen in Hinsicht der Rechtsord-
nung des Territorialstaates ein-
geräumt worden sind. Solche Privi-
legien müssen immer beruhen auf der rechtlichen
Anerkennung durch den Territorialstaat, welche
allerdings vielfach durch internationales Herkom-
men und die gemeinschaftlichen Interessen der
Staaten in der Frage vorbereitet worden ist.
Aehnlich wird die E. auch von Gefscken, Stoerk,
Beling und v. Ullmann bestimmt.
5 2. Erterritorialität der Diplomaten (Kon-
fuln). 1. Für die Praxis am bedeutsamsten ist die E.
der diplomatischen Personen. Sie erstreckt
sich auf die Chefs und Mitglieder der fremden Ge-
sandtschaften, auf ihre Familienglieder und ihr Ge-
schäftspersonal (J Feldjäger-Korpsl, auf ihr Dienst-