Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Adel 
  
oder unbefugt, sind von der zuständigen Instanz 
die Vorschriften des LR II 9 in den §9# 17—19 
über den Beweis und den Besitz des A. Standes 
zu berücksichtigen (ergänzend zu dem & 18 ebendort 
gilt für Westpreußen mit Ausnahme von Danzig 
und Thorn 1797, für die Rheinprovinz das Jahr 
1815 als Normaliahr). Ganz klar liegt die Sache 
in Bayern, wo nach Landesstaatsrecht ein 
A. Matrikel angelegt und die Führung des A.-= 
Titels für alle bayrischen Untertanen einerseits 
davon abhängig ist, daß die betreffende Familie 
hier immatrikuliert ist (Bayr. A. Edikt § 8 u. H), 
andrerseits beglaubigte Auszüge aus dieser Ma- 
trikel vollkommenen Beweis für den A. der be- 
treffenden Familie liefern sollen. Die Entsch dar- 
über, ob die Voraussetzungen der Eintragung 
vorliegen, steht beim Min des Kgl Hauses. Aehn- 
lich sind die Dinge staatsrechtlich durch das G v. 
19. 9. 02 für Sachsen geordnet. Auch hier ist 
ein A. Buch angelegt, dessen Eintragungen vom 
Min Inn verfügt werden und so lange vollen Be- 
weis liefern, als sie nicht als unrichtig erwiesen 
sind. Es besteht eine Pflicht für alle Staatsange- 
hörigen, den A. hier anzumelden und nachzuweisen, 
eventuell wird von Amtswegen über die Eintra- 
gung entschieden, alle in Zukunft eintretenden 
Veränderungen in Bezug auf den Stand werden 
von Amtswegen gebucht. Für Bearbeitung dieser 
Angelegenheiten ist bei dem Min Inn ein Aus- 
schuß für A. Sachen gebildet unter gewisser ehren- 
amtlicher Berücksichtigung der eintragspflichtigen 
Familien. Dieser Ausschuß entscheidet über Zwei- 
fel und Streitigkeiten, die sich wegen der Berechti- 
gung zur Führung eines eintragspflichtigen A. 
oder A. Zeichens oder wegen einer Eintragung im 
A. Buche erheben. Gegen die Entsch steht den 
Beteiligten die Anfechtungsklage nach dem G über 
die Verwechtspflege v. 19. 7. 00 ohne die dort in 
8 76 Abs 1 vorgesehene Beschränkung zu, diese 
Anfechtungsklage kann auch von dem Vorsitzenden 
des Ausschusses erhoben werden (Sächs. A. G 
## 1—14 und V zur A. Führung v. 19. 9. 02 im 
GVBl 1902, 385). Auch in Baden ist nach einer 
V des Min d. ausw. Angel. v. 3. 7. 1815 eine 
A. Matrikel angelegt worden, die jetzt vom Min des 
Gr. Hauses, der Justiz und der auswärtigen An- 
gelegenheiten verwaltet wird, dem auch alle Ver- 
änderungen des Personenstandes anzuzeigen sind. 
Dabei ist auch hier in jener V ausdrücklich ausge- 
sprochen, daß niemand im Großherzogtum als 
adelig anerkannt werden und entsprechende Prä- 
dikate führen darf, der nicht in die Matrikel einge- 
tragen ist. Umgekehrt soll die Eintragung in die 
A. Matrikel als Beweis des A. dienen. Also hat 
auch das badische Staatsrecht die Entsch über das 
Recht auf den A. einer besonderen A. Behörde 
übertragen. Soweit aber anderswo auch die Kom- 
petenzen der Strafgerichte zur selbständigen 
Prüfung der Ac-Frage reichen, können sie doch 
niemals positiv für jemanden mit staatsrechtlicher 
Wirkung die Berechtigung zur A. Führung fest- 
tellen. 
Quellen und Literatur: a) zu 11 siehe die 
Literatur über die Rechtsgeschichte des A. bei Brunner, 
Deutsche Rechtsgeschichte I# u. II, 1906 u. 1892; ferner in 
Brunners Grundzügen der deutschen Rechtsgeschichte 
1908, sowie in Richard Schröders Lehrbuch der deutschen 
Rechtsgeschichte ", 1907; vgl. weiter auch G. von Belows 
  
  
Art. über den A. im HW StaatsW# 1908 S 41 ff und die 
Literaturangaben dort S 47. 
b) zu 1 2. In Betracht kommen zunächst die sämtlichen 
Darstellungen des Privatfürstenrechts. Die bedeutenderen 
Erscheinungen dieser Literatur siehe bei Gierke, Deut- 
sches Privotrecht, 1895 S 397, 147 Note 1 und 406 Note 8; 
dazu Reehm, Modernes Fürstenrecht; dazu unten bie Litera- 
turangaben bei den Spezialartikeln: Landesherrliches Haus, 
Depossedierte, Mediatisierte, Autonomie und Ebenbürtig= 
keit. Bon Bedeutung sind ferner sämtliche Darstellungen 
des gemeinen deutschen Staatsrechts und des Staatsrechts 
der Einzelstaaten. 
e) zu § 3. Gesetzesquellen für die allgemeinen Rechts- 
verhältnisse des niederen A. sind in Preußen Abstkt II 
9 4 1ff; in Bayern das AM. Ebikt, das als Beilage V 
zu Titel V# 4 der BuU ergangen; in Württemberg die 
Deklaration der staatsrechtlichen Verbältnisse des vormals 
reichsunmittelbaren A. v. 8. 12. 1821, ausgedehnt durch 
K. B v. 24. 10. 1825 auf den altlondsässigen A.; in Sach- 
sen das A.G v. 19. 9. 1902 mit einer Ausführungs B und 
einer V über die Anerkennung nicht sächsischer A. Verleihun- 
gen, beide vom gleichen Tage; in Baden das VI. Kon- 
stitutionsedikt v. 4. 5. 1808 33 21 u. 22, ferner die beiden 
landesherrlichen Deklarationen zugunsten der Grundherren 
v. 22. 4. 1824, in manchen Einzelbeiten freilich aufgehoben; 
in Hessen fehlt es für den niederen A. an einer gesetz- 
lichen Normierung seiner Rechtsverhältnisse. BVgl. zu den 
vorgenannten Gesetzen auch die Verfassungsurkunde der 
betreffsenden deutschen Einzelstaaten samt Beilagen, insbe- 
sondere für den Anteil des niederen A. an der Bildung der 
ersten Kammer. Beachte ferner den Vorbehalt des a 58 
E#z. B, ergänzt durch a 60 und beschränkt durch a 61, 
ferner den analogen Vorbehalt in der G# O 83, im E-#z. 
80G 412 und im FGG 1189. An Literatur kommen für die 
privatrechtlichen Verhältnisse des niederen A. zunächst sämt- 
liche ältere Darstellungen des deutschen Privatrechts in Be- 
tracht. Val. über alle diese wie die Literatur der Partikular= 
rechte jetzt die erschöpfende Auszählung bei Gierke, Deut- 
sches Privatrecht 1, 90 ff und siehe dessen Darstellung der pri- 
vatrechtlichen Rechtsverhältnisse des niederen A. a. a. O. 5 48 
S 40 ff. Ucber die staatsrechtliche Bedeutung des niederen 
A. siehe Meyer-Ansch ütßg 1905, 837: v. Stengel, 
Staatsrecht Preußens 1894, 70; Roenne. Zorn2, 1906, 
70 fff; Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1, 1888, 282 ff; 
v. Seydel StR 1 131; Göz, Das St des Königreichs 
Württemberg, 1908 #K& 10 S 60 ff; Walz,R Das Stz des 
Großherzogtums Babden, 1909, 25 ff; TCosack, Das StR 
des Großherzogtums Hessen 1894, 17. Neuere Spezial= 
literatur über die privatrechtliche und staatsrechtliche Sonder= 
stellung des niederen A. ist kaum vorhanden, erwähnenswert 
H. v. Eisenhardt, Ueber den Beruf des A. und die 
Natur der Pairie Verf, 1852; G. D. Bielitz, Darstellung 
der Rechtsverhältnisse des A. in Preußen, 1840: Wolff, 
Ueber die Ehrenstände in Preußen im Zentralblatt für Ju- 
risten Jahrgang 1840, 70 ff; E. Th. Gaupp, Ueber die 
Bildung der ersten Kammer in Preußen und die Stellung 
des A. in der Gegenwart überhaupt, 1852; Hoffmann, 
Das Recht des A. in Bayern, 1896; von Einsiedel, 
Das Kal sächsische A. Gesetz, 1902. Speziell über das Wap- 
penrecht handelt Th. Bernhardi, Slizze der Ge- 
schichte des Wappenrechts in der deutschen Vierteljahrsschrift 
von 1853, 184 ff. Beachte auch Fritsche, Die Gültigkeit 
des deutschen nichtpreußischen A. in Preußen, 1905. 
d) zu 3 4. Bezüglich des A. Schutzes hat die Frage eine 
besondere Literatur hervorgerufen, ob das A. Prädikat von 
ein Teil des Namens oder doch ein Zusatz, der sowohl die 
Familien- als die Standeszugehörigkeit auesdrückt, oder ob 
ßes bloß für die öffentlichrechtliche Frage der Standeszuge- 
hörigkeit von Bedeutung. Für die erstere Auffossung siehe
	        
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