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Adel
oder unbefugt, sind von der zuständigen Instanz
die Vorschriften des LR II 9 in den §9# 17—19
über den Beweis und den Besitz des A. Standes
zu berücksichtigen (ergänzend zu dem & 18 ebendort
gilt für Westpreußen mit Ausnahme von Danzig
und Thorn 1797, für die Rheinprovinz das Jahr
1815 als Normaliahr). Ganz klar liegt die Sache
in Bayern, wo nach Landesstaatsrecht ein
A. Matrikel angelegt und die Führung des A.-=
Titels für alle bayrischen Untertanen einerseits
davon abhängig ist, daß die betreffende Familie
hier immatrikuliert ist (Bayr. A. Edikt § 8 u. H),
andrerseits beglaubigte Auszüge aus dieser Ma-
trikel vollkommenen Beweis für den A. der be-
treffenden Familie liefern sollen. Die Entsch dar-
über, ob die Voraussetzungen der Eintragung
vorliegen, steht beim Min des Kgl Hauses. Aehn-
lich sind die Dinge staatsrechtlich durch das G v.
19. 9. 02 für Sachsen geordnet. Auch hier ist
ein A. Buch angelegt, dessen Eintragungen vom
Min Inn verfügt werden und so lange vollen Be-
weis liefern, als sie nicht als unrichtig erwiesen
sind. Es besteht eine Pflicht für alle Staatsange-
hörigen, den A. hier anzumelden und nachzuweisen,
eventuell wird von Amtswegen über die Eintra-
gung entschieden, alle in Zukunft eintretenden
Veränderungen in Bezug auf den Stand werden
von Amtswegen gebucht. Für Bearbeitung dieser
Angelegenheiten ist bei dem Min Inn ein Aus-
schuß für A. Sachen gebildet unter gewisser ehren-
amtlicher Berücksichtigung der eintragspflichtigen
Familien. Dieser Ausschuß entscheidet über Zwei-
fel und Streitigkeiten, die sich wegen der Berechti-
gung zur Führung eines eintragspflichtigen A.
oder A. Zeichens oder wegen einer Eintragung im
A. Buche erheben. Gegen die Entsch steht den
Beteiligten die Anfechtungsklage nach dem G über
die Verwechtspflege v. 19. 7. 00 ohne die dort in
8 76 Abs 1 vorgesehene Beschränkung zu, diese
Anfechtungsklage kann auch von dem Vorsitzenden
des Ausschusses erhoben werden (Sächs. A. G
## 1—14 und V zur A. Führung v. 19. 9. 02 im
GVBl 1902, 385). Auch in Baden ist nach einer
V des Min d. ausw. Angel. v. 3. 7. 1815 eine
A. Matrikel angelegt worden, die jetzt vom Min des
Gr. Hauses, der Justiz und der auswärtigen An-
gelegenheiten verwaltet wird, dem auch alle Ver-
änderungen des Personenstandes anzuzeigen sind.
Dabei ist auch hier in jener V ausdrücklich ausge-
sprochen, daß niemand im Großherzogtum als
adelig anerkannt werden und entsprechende Prä-
dikate führen darf, der nicht in die Matrikel einge-
tragen ist. Umgekehrt soll die Eintragung in die
A. Matrikel als Beweis des A. dienen. Also hat
auch das badische Staatsrecht die Entsch über das
Recht auf den A. einer besonderen A. Behörde
übertragen. Soweit aber anderswo auch die Kom-
petenzen der Strafgerichte zur selbständigen
Prüfung der Ac-Frage reichen, können sie doch
niemals positiv für jemanden mit staatsrechtlicher
Wirkung die Berechtigung zur A. Führung fest-
tellen.
Quellen und Literatur: a) zu 11 siehe die
Literatur über die Rechtsgeschichte des A. bei Brunner,
Deutsche Rechtsgeschichte I# u. II, 1906 u. 1892; ferner in
Brunners Grundzügen der deutschen Rechtsgeschichte
1908, sowie in Richard Schröders Lehrbuch der deutschen
Rechtsgeschichte ", 1907; vgl. weiter auch G. von Belows
Art. über den A. im HW StaatsW# 1908 S 41 ff und die
Literaturangaben dort S 47.
b) zu 1 2. In Betracht kommen zunächst die sämtlichen
Darstellungen des Privatfürstenrechts. Die bedeutenderen
Erscheinungen dieser Literatur siehe bei Gierke, Deut-
sches Privotrecht, 1895 S 397, 147 Note 1 und 406 Note 8;
dazu Reehm, Modernes Fürstenrecht; dazu unten bie Litera-
turangaben bei den Spezialartikeln: Landesherrliches Haus,
Depossedierte, Mediatisierte, Autonomie und Ebenbürtig=
keit. Bon Bedeutung sind ferner sämtliche Darstellungen
des gemeinen deutschen Staatsrechts und des Staatsrechts
der Einzelstaaten.
e) zu § 3. Gesetzesquellen für die allgemeinen Rechts-
verhältnisse des niederen A. sind in Preußen Abstkt II
9 4 1ff; in Bayern das AM. Ebikt, das als Beilage V
zu Titel V# 4 der BuU ergangen; in Württemberg die
Deklaration der staatsrechtlichen Verbältnisse des vormals
reichsunmittelbaren A. v. 8. 12. 1821, ausgedehnt durch
K. B v. 24. 10. 1825 auf den altlondsässigen A.; in Sach-
sen das A.G v. 19. 9. 1902 mit einer Ausführungs B und
einer V über die Anerkennung nicht sächsischer A. Verleihun-
gen, beide vom gleichen Tage; in Baden das VI. Kon-
stitutionsedikt v. 4. 5. 1808 33 21 u. 22, ferner die beiden
landesherrlichen Deklarationen zugunsten der Grundherren
v. 22. 4. 1824, in manchen Einzelbeiten freilich aufgehoben;
in Hessen fehlt es für den niederen A. an einer gesetz-
lichen Normierung seiner Rechtsverhältnisse. BVgl. zu den
vorgenannten Gesetzen auch die Verfassungsurkunde der
betreffsenden deutschen Einzelstaaten samt Beilagen, insbe-
sondere für den Anteil des niederen A. an der Bildung der
ersten Kammer. Beachte ferner den Vorbehalt des a 58
E#z. B, ergänzt durch a 60 und beschränkt durch a 61,
ferner den analogen Vorbehalt in der G# O 83, im E-#z.
80G 412 und im FGG 1189. An Literatur kommen für die
privatrechtlichen Verhältnisse des niederen A. zunächst sämt-
liche ältere Darstellungen des deutschen Privatrechts in Be-
tracht. Val. über alle diese wie die Literatur der Partikular=
rechte jetzt die erschöpfende Auszählung bei Gierke, Deut-
sches Privatrecht 1, 90 ff und siehe dessen Darstellung der pri-
vatrechtlichen Rechtsverhältnisse des niederen A. a. a. O. 5 48
S 40 ff. Ucber die staatsrechtliche Bedeutung des niederen
A. siehe Meyer-Ansch ütßg 1905, 837: v. Stengel,
Staatsrecht Preußens 1894, 70; Roenne. Zorn2, 1906,
70 fff; Bornhak, Preußisches Staatsrecht 1, 1888, 282 ff;
v. Seydel StR 1 131; Göz, Das St des Königreichs
Württemberg, 1908 #K& 10 S 60 ff; Walz,R Das Stz des
Großherzogtums Babden, 1909, 25 ff; TCosack, Das StR
des Großherzogtums Hessen 1894, 17. Neuere Spezial=
literatur über die privatrechtliche und staatsrechtliche Sonder=
stellung des niederen A. ist kaum vorhanden, erwähnenswert
H. v. Eisenhardt, Ueber den Beruf des A. und die
Natur der Pairie Verf, 1852; G. D. Bielitz, Darstellung
der Rechtsverhältnisse des A. in Preußen, 1840: Wolff,
Ueber die Ehrenstände in Preußen im Zentralblatt für Ju-
risten Jahrgang 1840, 70 ff; E. Th. Gaupp, Ueber die
Bildung der ersten Kammer in Preußen und die Stellung
des A. in der Gegenwart überhaupt, 1852; Hoffmann,
Das Recht des A. in Bayern, 1896; von Einsiedel,
Das Kal sächsische A. Gesetz, 1902. Speziell über das Wap-
penrecht handelt Th. Bernhardi, Slizze der Ge-
schichte des Wappenrechts in der deutschen Vierteljahrsschrift
von 1853, 184 ff. Beachte auch Fritsche, Die Gültigkeit
des deutschen nichtpreußischen A. in Preußen, 1905.
d) zu 3 4. Bezüglich des A. Schutzes hat die Frage eine
besondere Literatur hervorgerufen, ob das A. Prädikat von
ein Teil des Namens oder doch ein Zusatz, der sowohl die
Familien- als die Standeszugehörigkeit auesdrückt, oder ob
ßes bloß für die öffentlichrechtliche Frage der Standeszuge-
hörigkeit von Bedeutung. Für die erstere Auffossung siehe