Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Nach a 4 sind gewisse Grundstücke mit Rücksicht 
auf die Art ihrer Benutzung vom F.-Zwange aus- 
Feld (Flurhbereinigung (A. Bayern) 
genommen, nämlich: 1. Gebäude und deren Hof-= 
räume, sowie Hausgärten: 2. Fischteiche und 
Fischzuchtanstalten, Gewässer, welche zu gewerb- 
lichen oder industriellen Anlagen dienen oder von 
besonderem Werte für den Wirtschaftsbetrieb sind 
sowie Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen 
befinden; 3. Mergelgruben, Stein= oder Schiefer- 
brüche, Grundstücke, soweit sich in denselben Gips- 
oder Tonlager befinden, sowie Grundstücke, die 
zu Taganlagen des Bergbaues oder zur Gewin- 
nung von Fossilien oder zu gewerblichen oder 
industriellen Anlagen dienen: 4. Beerdigungs- 
stätten und Denkmäler; 5. Grundstücke, welche 
ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind; 
  
Geldentschädigungen und Geldleistungen sind 
nur insoweit statthaft, als die Ausgleichung nicht 
in Grund und Boden, sowie durch Zuweisung von 
Vorteilen hierbei erfolgen kann. Vorübergehende 
Mehr= oder Minderwerte der eingetauschten oder 
ausgetauschten Grundstücke sind in Geld auszu- 
gleichen (a 6). 
Bei der F. sind jedem Grundstücke die erforder- 
lichen Zufahrten, Viehtriebe und Wasserläufe zu 
schaffen. Der für Wege, Brücken, Wasserläufe 
und etwa veranlaßte gemeinschaftliche Anlagen 
benötigte Raum ist bei Zusammenlegung von 
Grundstücken zunächst aus der Bereinigungsfläche 
zu entnehmen. Die Unterhaltung der vorbezeich- 
neten Wege, Brücken, Wasserläufe und gemein- 
schaftlichen Anlagen ist durch Vereinbarung der 
6. Torflager, Kies-, Lehm= oder Sandgruben, 
welche mindestens seit Jahresfrist in Benutzung 
stehen; 7. Parkanlagen: 8. ihrer Hauptbestimmung 
nach der Gartenkultur oder Obstgewinnung die- 
nende Grundstücke, Weidenanlagen, Hopfen- 
anlagen und zur Wiederanlage bestimmte ehe- 
malige Hopfenanlagen: 9. Weinberge, zur Wie- 
deranlage bestimmte ehemalige Weinberge, in 
der Nähe von Weinbergen gelegene, zu deren Be- 
wirtschaftung dienliche Felder und Oedungen: 
10. Waldungen, die einer forstmäßigen Bewirt- 
schaftung fähig sind, dann andere Waldungen, 
deren Verlust für den Wirtschaftsbetrieb des 
Eigentümers von besonderem Nachteile ist; 
11. Grundstücke, welche mit Wohn= oder Wirt- 
schaftsgebäuden des Grundeigentümers zusam- 
menhängen, und zusammenhängende Grundstücke 
eines Grundeigentümers von wenigstens zehn 
Hektaren. 
Jedoch können Grundstücke der unter 8, 9, 10 
Beteiligten sicher zu stellen (a 7). 
Der Ersatz, welchen der einzelne beteiligte 
Grundeigentümer in Grund und Boden erhält, 
tritt an die Stelle der dafür abgetretenen Grund- 
stücke und überkommt in ieder rechtlichen Beziehung 
alle Eigenschaften derselben, soweit das Gesetz 
nicht anders verfügt (a 8 Abs l). 
Die a 8—17 des G regeln sodann die privat- 
rechtlichen Verhältnisse, welche durch die F. sich 
ergeben, bezw. berührt werden. Ansprüche Dritt- 
berechtigter gehen regelmäßig auf die eingetausch- 
ten Grundstücke über. Widerspruchsrecht steht 
ihnen nur soweit zu, als der eingetauschte Grund- 
besitz dem ausgetauschten nicht mindestens gleich- 
wertig ist (a 8). 
&# 3. Behörden und Berfahren. 1. Zur Lei- 
tung und Durchführung der F. besteht cine 
F. Kommission im Staatsministerium des Innern, 
deren Kosten der Staat trägt (a 44). Sie hat kolle- 
guiale Verfassung:; ihre Mitglieder ernennt der Kö- 
und 11 bezeichneten Art a) bei Zusammenlegung 
rücksichtlich derienigen Teile, welche in unwirt- 
schaftlicher Weise in die Bereinigungsfläche hinein- 
ragen, b) wenn es sich um die Regelung von Feld- 
wegen handelt, vollständig dem Zwange unter- 
worfen werden. 
Sollte eine Unternehmung ohne Inanspruch- 
nahme von Grundstücken der unter 5—11 bezeich- 
neten Art nicht ausführbar und deren Beiziehung 
nicht ohnedies nach den eben erwähnten Bestim- 
mungen zulässig sein, so kann dic erforderliche 
Fläche auf dem Wege der Zwangsenteignung 
(G v. 17. 11. 37, àa 45—55 des G v. 23. 2. 79, 
à 8 Ziff. 10 des G v. 8. 8. 78) für die Gesamtheit 
erworben werden. 
Grundstücke, welche unmittelbar militärischen 
Zwecken dienen, können zur F. nur mit Zustim- 
mung der Militärverwaltung beigezogen werden. 
Für den in eine F. einbezogenen Grundbesitz 
hat der Eigentümer vorbehaltlich der Bestimmung 
in a 7 Abs 2 vollen Ersatz zu erhalten. Dieser ist, 
soweit tunlich, in Grund und Boden gleicher Kul- 
turart anzuweisen; hierbei sind die wirtschaftlichen 
Verhältnisse aller Beteiligten gegeneinander ab- 
zuwägen. Ein Ersatz in Grund und Boden, wo- 
durch cine wesentliche Aenderung des seitherigen 
Wirtschaftsbetriebes bedingt wäre, darf nur unter 
ustimmung des Beteiligten stattfinden. Betei- 
ligten mit verhältnismäßig geringem Grundbesitze 
ist der Ersatz in Grund und Boden auf ihr Ver- 
langen möglichst in der Nähe ihrer Behaufung 
beziehungsweise der Ortschaft anzuweisen (dazu 
à 46 für die Pfalz). 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
nig. Sie besteht nach den V v. 30. 11. 86 und 10. 
12. 08 aus je einem höheren Beamten der Mini- 
sterien der Justiz, des Junern und der Finanzen 
als unständigen und einem Beamten der inneren 
Verwaltung und Technikern als ständigen Mitglie- 
dern. Im Falle sich ergebenden Bedürfnisses kön- 
nen für einzelne Reg Bezirke auf Antrag des Land- 
rates durch Kal Entschließung besondere F. Kommis- 
sionen gebildet werden, auf welche sodann die Be- 
fugnisse der vorbezeichneten Kommission hinsicht- 
lich des betreffenden Reg Bezirkes übergehen; der 
hierfür erwachsende Kostenaufwand ist aus Kreis- 
mitteln zu bestreiten (a 18). Hinsichtlich sämtlicher 
Unternehmungen, bei welchen die Anwendung 
von Bestimmungen der à 3, 4, 8—17 in Frage 
steht, ist die Mitwirkung der F. Kommission ge- 
boten; im übrigen kann sie in Anspruch genom- 
men werden. Wo die Anwendung der à 3 oder 4 
nicht in Frage ist, steht der Kommission zu, ein 
vereinfachtes Verfahren nach Ermessen zu be- 
stimmen. Bei der Durchführung von F., welche 
mit Zustimmung der beteiligten Grundeigen- 
tümer und ohne Widerspruch von seiten Dritt- 
berechtigter stattfinden, und für welche die Mit- 
wirkung der Kommission nicht in Anspruch genom- 
men wird, bleibt das Verfahren dem Ucberein- 
kommen der Beteiligten überlassen (a 19). 
II. Der Antrag auf Vornahme einer F. kann 
von jedem beteiligten Grundeigentümer oder 
von der Gemeindebehörde gestellt werden. Die 
F. Kommission entscheidet, ob und in welchem 
Umfange die beantragte Unternehmung sich zur 
weiteren Instruierung eignet (a 20). 
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