Nach a 4 sind gewisse Grundstücke mit Rücksicht
auf die Art ihrer Benutzung vom F.-Zwange aus-
Feld (Flurhbereinigung (A. Bayern)
genommen, nämlich: 1. Gebäude und deren Hof-=
räume, sowie Hausgärten: 2. Fischteiche und
Fischzuchtanstalten, Gewässer, welche zu gewerb-
lichen oder industriellen Anlagen dienen oder von
besonderem Werte für den Wirtschaftsbetrieb sind
sowie Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen
befinden; 3. Mergelgruben, Stein= oder Schiefer-
brüche, Grundstücke, soweit sich in denselben Gips-
oder Tonlager befinden, sowie Grundstücke, die
zu Taganlagen des Bergbaues oder zur Gewin-
nung von Fossilien oder zu gewerblichen oder
industriellen Anlagen dienen: 4. Beerdigungs-
stätten und Denkmäler; 5. Grundstücke, welche
ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind;
Geldentschädigungen und Geldleistungen sind
nur insoweit statthaft, als die Ausgleichung nicht
in Grund und Boden, sowie durch Zuweisung von
Vorteilen hierbei erfolgen kann. Vorübergehende
Mehr= oder Minderwerte der eingetauschten oder
ausgetauschten Grundstücke sind in Geld auszu-
gleichen (a 6).
Bei der F. sind jedem Grundstücke die erforder-
lichen Zufahrten, Viehtriebe und Wasserläufe zu
schaffen. Der für Wege, Brücken, Wasserläufe
und etwa veranlaßte gemeinschaftliche Anlagen
benötigte Raum ist bei Zusammenlegung von
Grundstücken zunächst aus der Bereinigungsfläche
zu entnehmen. Die Unterhaltung der vorbezeich-
neten Wege, Brücken, Wasserläufe und gemein-
schaftlichen Anlagen ist durch Vereinbarung der
6. Torflager, Kies-, Lehm= oder Sandgruben,
welche mindestens seit Jahresfrist in Benutzung
stehen; 7. Parkanlagen: 8. ihrer Hauptbestimmung
nach der Gartenkultur oder Obstgewinnung die-
nende Grundstücke, Weidenanlagen, Hopfen-
anlagen und zur Wiederanlage bestimmte ehe-
malige Hopfenanlagen: 9. Weinberge, zur Wie-
deranlage bestimmte ehemalige Weinberge, in
der Nähe von Weinbergen gelegene, zu deren Be-
wirtschaftung dienliche Felder und Oedungen:
10. Waldungen, die einer forstmäßigen Bewirt-
schaftung fähig sind, dann andere Waldungen,
deren Verlust für den Wirtschaftsbetrieb des
Eigentümers von besonderem Nachteile ist;
11. Grundstücke, welche mit Wohn= oder Wirt-
schaftsgebäuden des Grundeigentümers zusam-
menhängen, und zusammenhängende Grundstücke
eines Grundeigentümers von wenigstens zehn
Hektaren.
Jedoch können Grundstücke der unter 8, 9, 10
Beteiligten sicher zu stellen (a 7).
Der Ersatz, welchen der einzelne beteiligte
Grundeigentümer in Grund und Boden erhält,
tritt an die Stelle der dafür abgetretenen Grund-
stücke und überkommt in ieder rechtlichen Beziehung
alle Eigenschaften derselben, soweit das Gesetz
nicht anders verfügt (a 8 Abs l).
Die a 8—17 des G regeln sodann die privat-
rechtlichen Verhältnisse, welche durch die F. sich
ergeben, bezw. berührt werden. Ansprüche Dritt-
berechtigter gehen regelmäßig auf die eingetausch-
ten Grundstücke über. Widerspruchsrecht steht
ihnen nur soweit zu, als der eingetauschte Grund-
besitz dem ausgetauschten nicht mindestens gleich-
wertig ist (a 8).
3. Behörden und Berfahren. 1. Zur Lei-
tung und Durchführung der F. besteht cine
F. Kommission im Staatsministerium des Innern,
deren Kosten der Staat trägt (a 44). Sie hat kolle-
guiale Verfassung:; ihre Mitglieder ernennt der Kö-
und 11 bezeichneten Art a) bei Zusammenlegung
rücksichtlich derienigen Teile, welche in unwirt-
schaftlicher Weise in die Bereinigungsfläche hinein-
ragen, b) wenn es sich um die Regelung von Feld-
wegen handelt, vollständig dem Zwange unter-
worfen werden.
Sollte eine Unternehmung ohne Inanspruch-
nahme von Grundstücken der unter 5—11 bezeich-
neten Art nicht ausführbar und deren Beiziehung
nicht ohnedies nach den eben erwähnten Bestim-
mungen zulässig sein, so kann dic erforderliche
Fläche auf dem Wege der Zwangsenteignung
(G v. 17. 11. 37, àa 45—55 des G v. 23. 2. 79,
à 8 Ziff. 10 des G v. 8. 8. 78) für die Gesamtheit
erworben werden.
Grundstücke, welche unmittelbar militärischen
Zwecken dienen, können zur F. nur mit Zustim-
mung der Militärverwaltung beigezogen werden.
Für den in eine F. einbezogenen Grundbesitz
hat der Eigentümer vorbehaltlich der Bestimmung
in a 7 Abs 2 vollen Ersatz zu erhalten. Dieser ist,
soweit tunlich, in Grund und Boden gleicher Kul-
turart anzuweisen; hierbei sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse aller Beteiligten gegeneinander ab-
zuwägen. Ein Ersatz in Grund und Boden, wo-
durch cine wesentliche Aenderung des seitherigen
Wirtschaftsbetriebes bedingt wäre, darf nur unter
ustimmung des Beteiligten stattfinden. Betei-
ligten mit verhältnismäßig geringem Grundbesitze
ist der Ersatz in Grund und Boden auf ihr Ver-
langen möglichst in der Nähe ihrer Behaufung
beziehungsweise der Ortschaft anzuweisen (dazu
à 46 für die Pfalz).
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
nig. Sie besteht nach den V v. 30. 11. 86 und 10.
12. 08 aus je einem höheren Beamten der Mini-
sterien der Justiz, des Junern und der Finanzen
als unständigen und einem Beamten der inneren
Verwaltung und Technikern als ständigen Mitglie-
dern. Im Falle sich ergebenden Bedürfnisses kön-
nen für einzelne Reg Bezirke auf Antrag des Land-
rates durch Kal Entschließung besondere F. Kommis-
sionen gebildet werden, auf welche sodann die Be-
fugnisse der vorbezeichneten Kommission hinsicht-
lich des betreffenden Reg Bezirkes übergehen; der
hierfür erwachsende Kostenaufwand ist aus Kreis-
mitteln zu bestreiten (a 18). Hinsichtlich sämtlicher
Unternehmungen, bei welchen die Anwendung
von Bestimmungen der à 3, 4, 8—17 in Frage
steht, ist die Mitwirkung der F. Kommission ge-
boten; im übrigen kann sie in Anspruch genom-
men werden. Wo die Anwendung der à 3 oder 4
nicht in Frage ist, steht der Kommission zu, ein
vereinfachtes Verfahren nach Ermessen zu be-
stimmen. Bei der Durchführung von F., welche
mit Zustimmung der beteiligten Grundeigen-
tümer und ohne Widerspruch von seiten Dritt-
berechtigter stattfinden, und für welche die Mit-
wirkung der Kommission nicht in Anspruch genom-
men wird, bleibt das Verfahren dem Ucberein-
kommen der Beteiligten überlassen (a 19).
II. Der Antrag auf Vornahme einer F. kann
von jedem beteiligten Grundeigentümer oder
von der Gemeindebehörde gestellt werden. Die
F. Kommission entscheidet, ob und in welchem
Umfange die beantragte Unternehmung sich zur
weiteren Instruierung eignet (a 20).
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