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(Reg Bl 531 ff); Ergänz. s. in der Anordnung des
Großh. Min d. Justiz v. 10. 11.08, die Ausführung
der à 38—47 des F. Gesetzes betreff. (Regl 285ffg.
+ 2. Allgemeine Bestimmungen. a) Um-
fang der Feldbereinigung. Der Be-
zirk einer F. soll regelmäßig eine Gemarkung um-
fassen; er kann jedoch aus mehreren Gemarkungen
oder aus Teilen verschiedener Gemarkungen zu-
sammengesetzt werden, wenn diese eine wirt-
schaftlich zusammenhängende Fläche bilden.
Grundstücke einer angrenzenden Gemarkung dür-
fen, soweit dies wirtschaftlich erforderlich ist, im
Laufe des Bereinigungsverfahrens zugezogen
werden. b) Voraussetzung. Die F. findet
statt: o) bei freier Vereinbarung sämtlicher Grund-
eigentümer: 5) ohne diese Vereinbarung und
gegen den Willen einzelner beteiligter Eigentümer,
wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte
des Gesamtflächengehaltes des Bereinigungsbe-
zirks die Feldbereinigung beschließen. Wider-
sprechen indessen in der Einleitungstagfahrt ⅛/
der beteiligten Grundeigentümer, so unterbleibt
die Ausführung. c)h Befreiung von der
Feldbereinigung. Der zwangsweisen
Hereinziehung in die F. sind nicht unterworfen:
Hofraiten, Hausgärten, Parkanlagen, Bauplätze,
Friedhöfe, Sand-, Lehm-, Mergel--, Ton= und
Erzgruben, Stein= und Schieferbrüche, Torf--,
Kohlen= und Gipslager, zum Bergbau gehörige
Grundstücke, Grundstücke, auf denen sich Mi-
neralquellen oder sonstige für die Hauswirtschaft
oder für gewerbliche Zwecke im Gebrauch befind-
lichen Quellen befinden, Hofgüter, deren
Grundstücke in wohlgerundetem Zusammenhange
um das Hofsfgebäude liegen, Weinberge und
Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Gewin-
nung von Obst, Hopsen, Korbweiden oder die
Gartenkultur ist (a 4). Waldstücke, die forstwirt-
schaftlich behandelt werden und Teile cines forst-
wirtschaftlichen Ganzen sind, können nur nach An-
hörung der oberen Forstbehörde zugezogen werden.
5 3. Feldbereinigungsbehörden. Oberste In-
stanz bildet das Großherzogl. Min Inn. Die obere
Leitung der mit der F. verbundenen Geschäfte
und die Entscheidung in den ihrer Zuständigkeit
überwiesenen Fällen steht der Landeskommission
für F. zu. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und
drei ständigen Mitgliedern (die sämtlich vom
Großherzog ernannt werden), sowie aus drei von
den Provinzialausschüssen der drei Provinzen auf
die Dauer von 6 Jahren gewählten nichtständigen
Mitgliedern (a 13). Neben der allgemeinen Lei-
tung des F.Wesens liegt der Landeskommission
vor allem die Entscheidung rechtlicher Fragen (wie
der Zuziehung eines der Bereinigung an sich nicht
unterworfenen Grundstücks, Entscheidung über die
Zulässigkeit einer F. aus Grund gestellten Antrags,
Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse
der Vollzugskommission) ob. Die Ausführung der
F. erfolgt in jedem einzelnen Falle durch eine
Vollzugskommission; sie vertritt zugleich rechtlich
die Bereinigungsgesellschaft. Die Vollzugskom-
mission besteht aus einem von der Landeskommis-
sion ernannten Bereinigungskommissär als Vor-
sitzenden, drei Sachverständigen, ferner aus dem
Bürgermeister der Gemeinde, der die zu bereini-
gende Gemarkung angehört, dem Bereinigungs-
geometer und dem zuständigen Bezirks-Kultur-
ingenieur (a 15).
Feldbereinigung (D. Hessen) 761
& 4. Bereinigungsverfahren. a) Die Ein-
leitung erfolgt durch Antrag bei der Landes-
kommission (a 5). Erachtet die Landeskommission
die F. für zulässig, so hat über den Antrag auf Ein-
leitung eine öffentliche Abstimmung der beteilig-
ten Grundeigentümer stattzufinden: die öffent-
liche Abstimmung unterbleibt, wenn sämtliche oder
mehr wie ein Fünftel der beteiligten Grundeigen-
tümer, die mehr als die Hälfte der Bz Bereinigungs-
fläche besitzen, sich unterschriftlich für die F. erklärt
haben (für den Begriff „beteiligte Grundeigen-
tümer"“ s. à 7). Zur Abstimmung der beteiligten
Grundeigentümer wird von dem Kommissär der
Landeskommission eine Tagfahrt („Einleitungs-
tagfahrt“) ausgeschrieben (a 9).
b) Die Vornahme der Feldbereci-
nigung. Nach Anordnung des Beginns des
Bereinigungsverfahrens durch die Landeskom-
mission hat der Kommissär eine Versammlung der
beteiligten Grundeigentümer abzuhalten. Die
Versammlung bestimmt die Art und Weise der
Aufbringung der Bereinigungskosten und wählt
die zu berufenden Sachverständigen, sowie ein
Mitglied des Schiedsgerichts (a 35) und deren
Stellvertreter. Die F. selbst vollzieht sich in fol-
genden Hauptabschnitten: a) Aufstellung
eines allgemeinen Meliorations--
plaues unter Mitwirkung eines Vertreters
der Landeskommission, des Kreisrats, der Sach-
verständigen, der Mitglieder der Vollzugskommis-
sion und der Ortsvorstände. Er enthält das Pro-
jekt für die künftige gemeinsame Anlage und für
die allgemeine Flächeneinteilung. „) Aufnah-
me des Besitsstandes, d. i. die Ver-
messung, Kartierung und Berechnung der einzel-
nen Grundstücke, die Bestimmung der Boden-
klassen und ihrer Werte, die Abschätzung des Werts
des Grund und Bodens und die Feststellung des
Eigentums der einzelnen Grundeigentümer nach
Kulturart, Größe und Wert. 7)) Bildung der
Ersatzgrundstücke, nachdem den Betei-
ligten Gelegenheit gegeben ist, ihre Wünsche vor-
zubringen, Festsetzung der zu leistenden und zu
empfangenden Geldentschädigungen und Auf-
stellung eines topographischen Güterverzeichnisses.
Die Ersatzgrundstücke sind unter Berücksichtigung
der Lage und der Kulturart und desjenigen beson-
deren Wertes, welchen die abgetretene Fläche
hatte, zu bilden; Verschiedenheiten in der Güte
der dem Umtausche unterworfenen Grundstücke
sind hierbei durch eine entsprechende Veränderung
des Flächengehaltes so auszugleichen, daß der Ge-
samtwert der Ersatzgrundstücke, unter Anrechnung
des Abzugs für gemeinschaftliche Anlagen und für
Massegrundstücke dem des früheren Besitzes mög-
lichst gleichkommt. Jedem selbständigen Grund-
stücke ist eine zu freier Bewirtschaftung ausrei-
chende Zugänglichkeit zu geben (a 21). Kleine,
nicht zu vermeidende Wertunterschiede sind in
Geld auszugleichen (a 21 Abs 4). Die für gemein-
schaftliche Anlagen nötige Fläche ist der Masse der
beteiligten Grundstücke zu entnehmen. Anderer-
seits fallen die cinzuziehenden Wege und Gräben
zur Masse. Ergibt sich hierbei ein Ueberschuß, so
sind Massegrundstücke zu bilden, die zur Bestrei-
tung der Kosten zu verwerten sind; ein etwaiger
Mehrbedarf ist von sämtlichen beteiligten Grund-
eigentümern nach dem Wertsverhältnisse, in wel-
chem sie an der Masse teilnehmen, zu decken. —