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Festungen
Preußen, Bayern und Württemberg v. 16. 6. 74
(Mil. Gesetze Bd. 1 Abt. 1 S175 ff). Diese Ver-
einbarung regelt auch die Rechtsverhältnisse hin-
sichtlich dieser F. gegenüber Württemberg, dem
in a 9 der Militärkonvention v. 21. 25. 11. 70
zugestanden worden ist, daß der Kaiser die gele-
gentlich der Inspizierung bemerkten sachlichen
und persönlichen Mißstände dem Könige von
Württemberg mitteilen wird, damit dieser sie
abstelle. Da dem Könige von Sachsen in a 4 der
mit ihm abgeschlossenen Militärkonvention eine
gleiche Zusage gemacht worden ist, besteht ein
Anordnungerecht des Kaisers im Sinne des a 63, 3
gegenüber diesen drei Kontingenten nach gelten-
dem Rechte nicht. Für den Bereich des Preußi-
schen Kontingents und damit auch für die außer-
halb Bayerns, Sachsens und Württembergs be-
legenen F. haben die a 63 und 64 wegen der Per-
soneneinheit des Kaisers und des Kontingents-
herrn lediglich eine formelle Bedeutung, da die
Befugnisse des Kaisers im Bereiche der Preußi-
schen Armce schon dem Könige von Preußen als
solchem zustehen.
55. Das Reichsrayongesetz. 1. Allgemei-
nes. Das Re betr. die Beschränkung des
Grundeigentumes in der Umgebung von F. v.
2. 12. 71 (Rül 459 ff) — kurz Rayongesetz ge-
nannt — gilt, nachdem es durch Ro v. 21. 2. 72
(Ral 56) auch in Elsaß-Lothringen einge führt
worden ist, im ganzen Reichsgebiete, also auch in
Bayern und Württemberg (vgl. Bericht der 4.
Kommission des RT zu & 1 des G. — Drucks.
Nr. 93 der l. Legisl.-Per. 2. Session). Das Gesetz
ist in Elsaß= Lothringen am 14. 3. 72, im übrigen
Reichsgebicte mit dem 12. 1. 72 in Kraft getreten.
Es ist abgcändert worden durch a 54 Ec z. BGB
v. 18. 8. 96.
Der Grundgedanke des Gesetzes ist, daß dic Be-
nutzung des Grundeigentums der F. denjenigen
Beschränkungen unterworfen sein soll, welche die
Rücksicht auf die Verteidigungsfähigkeit der F.
bedingt, ein Gedanke, der in Preußen schon seit
langem Gegenstand gesetzlicher Maßnahmen ge-
wesen ist, beginnend mit der Kab O v. 18. 4. 1797
und abschließend mit dem Regul v. 10. 9. 1828
(G 120). Dieses Regulativ hat dem Rg zugrunde
gelegen, welches die Vorschriften des Regulativs
in einer der fortgeschrittenen Entwicklung ent-
sprechenden Form unmgestaltet hat. Der Entwurf
der verbündeten Regierungen hatte ein cigent-
liches Gesetz und ein dazu gehöriges Regulativ
vorgesehen und in ersteres die gesetzlichen mate-
riellen, in letzteres die mehr formellen und tech-
nischen Bestimmungen ausgenommen. Diese
Zweiteilung fand aber nicht die Zustimmung des
RI, der die Vorschriften des Regulativs in das
Gesetz aufnehmen wollte.
Was das Verhältnis des Rg zu dem älteren
Landesrecht anbetrifft, so sind alle diejenigen
Normen unberührt geblieben, die dem Rg nicht
zuwiderlaufen (&X 47), d. h. also insbesondere
diejenigen, die einc im Rg nicht geregelte Materie
behandeln.
Nach &l des Rg unterliegt die Benutzung des
Grundeigentums (auch des staatlichen) in der näch-
sten Umgebung der bereits vorhandenen sowie der
in Zukunft anzulegenden permanenten Befsfesti-
gungen nach Maßgabe dieses Gesetzes dauernden
Beschränkungen.
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–— — — — — —
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II. Rayoneinteilung. Da die mehr
oder weniger große Entfernung des Grund-
eigentums von der F. für deren Umfang oder Be-
schränkungen maßgebend ist, wird die nächste
Umgebung der F. in R eingeteilt, die, von der
äußersten Verteidigungslinie ab gerechnet als
erster, zweiter und dritter R bezeichnet werden.
Liegen mehrere zusammenhängende Befestigungs-
linien vor einander, so bildet der Raum zwischen
ihnen die Zwischen R (5 2). Nachdem in § 3
Näheres über den Ausgangspunkt für die Ab-
messung der R gesagt ist, wird in § 4 der Umfang
des ersten R dahin bestimmt, daß er bei allen F.
und neu zu erbauenden detachierten Forts das im
Umkreise derselben von 600 m belegene Terrain
umfaßt, bei F. die an Gewässern liegen und be-
sondere Kehlbefestigungen haben, auch das Terrain
zwischen diesen und dem Ufer. Der zweite R
begreift das Terrain zwischen der äußeren Grenze
des ersten R und einer von dieser im Abstande von
375 m gezogenen Linie.
Detachierte Forts haben keinen 2. R bei ihnen
unterliegt jedoch das Terrain von der Grenze des
ersten R bis zu einer Entfernung von 1650 m
den für den dritten R gegebenen Beschränkungen
(55). Derdritte R umfaßt bei allen F. das Ter-
rain von der äußersten Grenze des 2. R bis zu
einer Entfernung von 1275 m, so daß also die
Gesamtausdehnung des R 2250 m beträgt (5 6).
Die Zwischen R zerfallen in strenge und einfache:
die ersteren enthalten das Terrain in einem Ab-
stande von 75 m von der zurückliegenden oder
inneren Befestigungslinie an gerechnet, während
darüber hinaus der einfache ZwischenR liegt (& 7).
III. Rayonabsteckung. Bei Neuan-
lagen von Befestigungen werden die ihnen zu-
nächst gelegenen beiden R sowie etwaige Espla-
naden (5F 2 Abs 3) und Zwischen R durch die Kom-
mandanturen unter Mitwirkung der Pol Behörden
und Zuziehung der Ortsvorstände sowie der Be-
sitzer selbständiger Gutsbezirke abgesteckt und durch
sesste Marken (RSteine) bezeichnet (§ 8 Abs 1).
Das Gesetz unterscheidet hier die Mitwirkung von
der Zuziehung und scheint damit eine unterschied-
liche Behandlung auszudrücken; dagegen scheint
allerdings zu sprechen, daß die Motive zu § 1 des
Regulativ Entw die beiden Ausdrücke im gleichen
Sinne gebrauchen. Eine Versteinung des dritten
Rfindet also nicht statt. Interessenten, die Zwei-
fel über die Lage ihres Grundstücks in diesem R
haben, müssen sich die erforderliche Auskunft bei
der Kommandantur einholen.
Von dem Zeitpunkte der Versteinung an treten
(auch bezüglich des 3. Rh die gesetzlichen Beschrän-
kungen in der Benutzung des Grundeigentums
in Wirksamkeit (§ 8 Abf 2).
Unmittelbar nach der Absteckung der Rinie
hat die Kommandantur einen Rayonplan
und einen Rayonkataster aufzustellen und
diese in der Gemeinde, in deren Bezirk die darin
ausgenommenen Grundstücke liegen, sechs Wochen
lang auszulegen. Einwendungen dagegen sind
beim Gemeindevorstande anzubringen, der sie
der Kommandantur zustellt. Diese prüft sie und
erteilt den Bescheid, gegen den den Beteilig-
ten innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen
nach dem Empfange der bei der Kommandantur
einzulegende Rekurs an die Reichsrayonkom-
mission zusteht. Nach Ablauf dieser Frist oder,