Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Feuerpolizei (Feuerwehr) 
(FBeschau), welche auf Grund von landes= oder 
ortspolizeilichen Vorschriften von Zeit zu Zeit 
unter Zuziehung von bau- und brandtechnischen 
Sachverständigen an allen Gebäuden vorgenom- 
men wird. Dabei werden nicht nur die Feuerungs- 
anlagen einer genauen Besichtigung unterzogen, 
sondern es wird auch der ganze feuerpolizeiliche 
Zustand der Gebäude untersucht. Die Abstellung 
der gefundenen Mängel wird alsdann von der 
Pol Behörde (meist Baupolizei) veranlaßt (z. B. 
Baden Org.Edikt v. 26. 11. 09, §114 PStehn, 
Vv. 23. 12. 80, Elsaß-Lothringen in Landgemein- 
den jährlich nach Feld Pol St G 9. 7. 80 §50, in den 
Städten nach Pol Verordnungen: Leoni-Mandel, 
Verw’R. v. Els.-Lothr. 1895 S 203). 
## 3. DTie Abwehr. 
A. Das Feuerlöschwesen (Fenerwehr) 
I. Die allgemeinen rechtlichen 
Grundlagen. In Preußen und in Elsaß- 
Lothringen ist eine allgemeine Regelung des F- 
Löschwesens noch nicht erfolgt. Durch das pr. Gv. 
21. 12. 04 ist bestimmt, daß — soweit das FLösch- 
wesen nicht durch Ortsstatut geregelt ist — Polizei- 
verordnungen erlassen werden können über die Ver- 
pflichtung der Einwohner zur persönlichen Hilfe- 
leistung bei Bränden, insbesondere zum Eintritt in 
eine Pflichtfeuerwehr, über die Regelung der hier- 
mit verbundenen persönlichen Föschdienstpflicht, 
über die Gestellung der erforderlichen Gespanne 
und über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei 
Bränden in Umgegend. Zur Ausführung dieses 
Gesetzes sind vom Minister (Ausf. Best. v. 7. 3.05) 
und den einzelnen Reg Präsidenten Verordnungen 
erlassen worden, die zu einem Teil auch einige 
Bestimmungen für freiwillige und Berufsfener- 
wehren geben. In Bayern sind die Ge- 
meinden nach a 38 (29) GempO zur Herstellung 
und Unterhaltung der „erforderlichen FLöschan- 
stalten und Löschgeräte“ verpflichtet. Auf § 368 
Z. 8 StGGB gestützte FLösch O werden durch 
distrikts- oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
In diesen Ordnungen wird den Ortseinwohnern 
nicht selten der Eintritt in die FWehr zur Pflicht 
gemacht, ebenso die Teilnahme an Uebungen. 
ürttemberg hat ein besonderes FWehrgesetz 
(Landes F Lösch O v. 7. 6. 85, Aenderung 23. 7. 10) 
mit Bestimmungen für alle Arten von FWehren, 
ebenso über die Kostendeckung, die staatliche Be- 
aussichtigung, die Leitung der Löscharbeiten usw. 
Baden behandelt das FLöschwesen im Geb.= 
Verf Gv. 3. 8. 02 und gibt im § 114 PSt GB Er- 
mächtigungen zum Erlaß von Vorschriften im 
Interesse der FBekämpfung. Die Fböschord- 
nungen werden als orts- oder distriktspolizeiliche 
Vorschriften erlassen. Sachsen hat einige ein- 
gehende Gesetze und Verordnungen (z. B. v. 
1. 7. 10 über die Brandversicherungsanstalt, V 
v. 1. 7. 09, Dorf FO v. 18. 2. 1775, A# O v. 
18. 11. 76. In Hessen besteht eine gesetzliche 
Landesfeuerlöschordnung v. 29. 90. Für 
Oldenburg gilt das Gv. 3. 8. 76 F 39 ff, 
für Mecklenburg--Schwerin das v. 30. 
4. 97 usw. — Im allgemeinen ist das Löschen von 
Bränden Sache der Polizei (es fällt in Preußen 
unter # 10 II 17 ALR); damit die Polizei dazu 
in der Lage ist, hat die Gemeinde ihr eine aus- 
reichende Feuerwehr für Brandfälle zur 
  
  
Verfügung zu stellen. Wie die Gemeinde das 
FLöschwesen organisiert, ist zum großen Teil ihr 
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selbst überlassen. Die Polizei muß sich überzeu- 
gen, ob die FWehr ausreicht. Sie darf sonst 
zwangsctatisieren oder selbst durch Pol Verord- 
nung eine Pflichtfeuerwehr bilden. Die FWehr 
ist demnach im allgemeinen eine kommunale Ein- 
richtung zu polizeilichen Zwecken. Die Gemeinde 
verwaltet sie selbständig und selbsttätig. Sie ist 
die vorgesetzte Stelle außerhalb der Brandstelle. 
Auf der Brandstelle ist in der Regel der Pol Ver- 
walter alleiniger Vorgesetzter. Unter ihm hat der 
JFWehrführer die technische Leitung und wenn der 
Pol Verwalter oder sein ernannter Stellver- 
treter nicht anwesend ist, meist auch die Ober- 
leitung. Die FMWehr ist bei Bränden als Organ 
des Staates tätig. Sie muß daher auch beson- 
ders geschützt werden. Sie hat die Eigenschaft 
als Schutzwehr im Sinne des & 113 StB (Wi- 
derstand gegen die Staatsgewalt). FWehrübun- 
gen am Sonntag finden unter staatlicher Autori- 
tät statt. Für sic gelten mithin nicht die Gesetze 
und Verordnungen über die Sonntagsruhe (KG 
v. 16. 3. 05, Sachs. Altenb. Gv. 25. 11. 97 5 15). 
Besonders geregelt ist vielfach die staatliche Be- 
aufsichtigung und Revision der freiwilligen und 
Pflichtfeuerwehren (z. B. bayr. Min V v. 2. 7. 74, 
Hessen Gv. 29. 3. 90 à 15). Ueber Heranziehung 
des Militärs zur Unterstützung der FWehr bei 
Bränden vgl. preuß. Kab O v. 29. 8. 1818. Die 
Jöschhilfe nach Nachbargemeinden ist verschie- 
den geregelt. Manchmal hat sie in einem Umkreise 
bis zu 7 1½ oder 10 km zu erfolgen. Manchmal sind 
für jede Gemeinde eine Anzahl Nachbargemein- 
den mit Namen bestimmt, denen sie Hilfe zu leisten 
hat. — Wo dic einzelnen Gemeinden und Guts- 
bezirke nicht imstande sind, für sich allein die nö- 
tigen Löschanstalten zu treffen, können sie durch die 
Behörde (in Preußen Kreisausschuß, in Sachsen 
Amtshauptmannschaft) zu Spritzen verbän- 
den vereinigt werden (preuß. Zust G §+B 139 ff). 
In Fällen gemeiner Not infolge Schaden- 
seuers findet StB 5#l 360, 10 Anwendung. Bei 
Waldbränden muß jeder der Aufforderung der Pol- 
Behörde, des Ortsvorstehers, Forstbeamten usw. 
Hilfe leisten (preuß. Feld= und Forstpol.Gv. 
1. 4. 80 8 44, 4, sächs. Dorf FO Kap. III 120, 
Forst= und Feldstraf G # 32). 
Verdienstvolle sowie mehr als 25jährige Dienst- 
zeit bei der FWehr wird in den meisten Staaten 
durch ein besonderes staatliches Feuerwehr- 
Ehrenzeichen ausgezeichnet. Wegen Anle- 
gung oder Verleihung sonstiger Abzeichen vgl für 
Preußen MinErl v. 7. 7. 97 (MBl 132) u. 16. 9. 05 
(M.l 148); zur Anlegung einer Unisorm mit 
ähnlichen Abzeichen wie die Staatsbeamten ist 
königl. Genehmigung erforderlich (Kab O 26. 2.35, 
Kamptz, Ann. 19, 242, MErl 28.7.97, MBl 149). 
II. Die verschiedenen Arten des 
Feuerschutzes. 
a) Die nicht organisierte Lösch- 
hilfe: jeder Hausbesitzer oder Bewohner muß 
bestimmte Löschgeräte ständig bereit halten und 
mit diesen zur Brandstelle eilen. Nachteil: zu 
viele Menschen auf der Brandstelle, keine Dis- 
ziplin, keine Ausbildung und Vorbereitung für 
den Brandfall, mangelhafte Leitung auf der 
Brandstelle. Darum verschwindet diese Einrich- 
tung mehr und mehr. 
b) Organisierte Pflichtfeuerwehr. 
Aufgebaut auf der allgemeinen FLöschdienst-
	        
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